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Technische Baubestimmungen

Häuser im Rohbau. Davor liegen Baumaterialien, unter anderem Treppenteile.
© MIL

Bauliche Anlagen sind nach § 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Dabei sind die Grundsatzanforderungen an Bauwerke gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 3 BbgBO werden durch Technische Baubestimmungen im § 86a BbgBO konkretisiert. Diese werden mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) gemäß § 86a Absatz 5 BbgBO bekannt gemacht.

Häuser im Rohbau. Davor liegen Baumaterialien, unter anderem Treppenteile.
© MIL

Bauliche Anlagen sind nach § 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Dabei sind die Grundsatzanforderungen an Bauwerke gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 3 BbgBO werden durch Technische Baubestimmungen im § 86a BbgBO konkretisiert. Diese werden mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) gemäß § 86a Absatz 5 BbgBO bekannt gemacht.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Jahr 2014, wodurch an CE-gekennzeichneten Bauprodukten keine zusätzlichen nationalen öffentlich rechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden dürfen, ist das System der Verwendung von Bauprodukten in Deutschland neu geregelt worden.

Für europäisch harmonisierte Bauprodukte mit CE-Zeichen sind in Deutschland allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise und das Ü-Zeichen nicht mehr möglich. Das EuGH-Urteil führte zu einer Novellierung des Bauordnungsrechtes. Die seit Jahrzehnten bestehende Liste der Technischen Baubestimmungen und die Bauregellisten werden abgelöst und zu einer neuen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) zusammengeführt. Neben der deutlicheren Trennung nationaler Bauprodukte und Bauarten von europäisch harmonisierten Bauprodukten wurde mit der Bauordnung auch die Grundlage einer Rechtsermächtigung für die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift – VVTB geschaffen. In der VVTB werden die bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen konkretisiert. Diese können zum Beispiel sein:

  • die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  • Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,
  • Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen.

Die Regelungen sehen ebenfalls eine strikte Abgrenzung zwischen Anforderungen an Bauprodukte – soweit europarechtlich zulässig – und Regelungen für das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen (sogenannte Bauarten) vor. Hier wird es statt der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall für Bauarten nunmehr für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung geben.

Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Auftrag der Länder die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bekannt und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Veröffentlichung dient als Grundlage für die Umsetzung in Landesrecht, mit der auch landesrechtliche Abweichungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen bestimmt werden.  

Mit der Bekanntmachung im Mai 2023 erfolgte die Umstellung auf einen dynamischen Verweis auf die jeweils vom DIBt aktuell veröffentlichte Muster-VV TB. Neue, vom DIBt veröffentlichte M-VV TB gelten zukünftig nach Ablauf von drei Monaten nach deren Veröffentlichung automatisch als VV TB Land Brandenburg.

Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Jahr 2014, wodurch an CE-gekennzeichneten Bauprodukten keine zusätzlichen nationalen öffentlich rechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden dürfen, ist das System der Verwendung von Bauprodukten in Deutschland neu geregelt worden.

Für europäisch harmonisierte Bauprodukte mit CE-Zeichen sind in Deutschland allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise und das Ü-Zeichen nicht mehr möglich. Das EuGH-Urteil führte zu einer Novellierung des Bauordnungsrechtes. Die seit Jahrzehnten bestehende Liste der Technischen Baubestimmungen und die Bauregellisten werden abgelöst und zu einer neuen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) zusammengeführt. Neben der deutlicheren Trennung nationaler Bauprodukte und Bauarten von europäisch harmonisierten Bauprodukten wurde mit der Bauordnung auch die Grundlage einer Rechtsermächtigung für die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift – VVTB geschaffen. In der VVTB werden die bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen konkretisiert. Diese können zum Beispiel sein:

  • die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  • Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,
  • Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen.

Die Regelungen sehen ebenfalls eine strikte Abgrenzung zwischen Anforderungen an Bauprodukte – soweit europarechtlich zulässig – und Regelungen für das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen (sogenannte Bauarten) vor. Hier wird es statt der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall für Bauarten nunmehr für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung geben.

Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Auftrag der Länder die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bekannt und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Veröffentlichung dient als Grundlage für die Umsetzung in Landesrecht, mit der auch landesrechtliche Abweichungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen bestimmt werden.  

Mit der Bekanntmachung im Mai 2023 erfolgte die Umstellung auf einen dynamischen Verweis auf die jeweils vom DIBt aktuell veröffentlichte Muster-VV TB. Neue, vom DIBt veröffentlichte M-VV TB gelten zukünftig nach Ablauf von drei Monaten nach deren Veröffentlichung automatisch als VV TB Land Brandenburg.

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Ansprechpartner:
Organisationsname:
(Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht)
E-Mail:
oberste.bauaufsicht@­mil.brandenburg.de