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Straßenplanung

Deutschland hat ein im Allgemeinen sehr gut ausgebautes und dichtes Straßennetz, das den verkehrlichen Anforderungen weitgehend genügt. Die Sicherung der Mobilität ist Voraussetzung für eine zukunftsfähige Wirtschaft und das Leben der Menschen unter Beachtung des demografischen Wandels sowie des Klimawandels. Der Aufgabenschwerpunkt liegt deshalb in der nachhaltigen Substanzerhaltung.

Aufgrund des stark angestiegenen Straßenverkehrsaufkommens, insbesondere des Wirtschaftsverkehrs, ist es jedoch erforderlich, auch Neubau- oder Erweiterungsmaßnahmen* zur Absicherung des Bedarfes und/oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie des Verkehrsflusses umzusetzen.

Bedarfsplanung

Grundlage einer solchen Straßenplanung ist eine umfangreiche Bedarfsermittlung, insbesondere des verkehrlichen Bedarfes sowie des Nachweises der Umweltverträglichkeit.

Für den Neubau und die Erweiterung von Bundesfernstraßen erfolgt dieser Bedarfsnachweis im Rahmen der verkehrsträgerübergreifenden Bundesverkehrswegeplanung.

Auf dessen Grundlage wird für die Infrastrukturmaßnahmen der Straße der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen erstellt und als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) als verbindliche Planungsgrundlage vom Parlament beschlossen.

Nach jeweils fünf Jahren prüft das für Verkehr zuständige Bundesministerium, ob der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen der Verkehrsentwicklung anzupassen ist (§ 4 FStrAbG). Bei entsprechender Notwendigkeit wird dieser, in der Regel im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans, fortgeschrieben. Eine erforderliche Anpassung geschieht durch ein Gesetz. Entsteht ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf, können die Straßenbaupläne auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind.

Bei den Landesstraßen gilt auch das Prinzip „Erhalt vor Neubau". Dem wurde durch die Änderung des Brandenburgischen Straßengesetztes (BbgStrG) im Jahr 2024 Rechnung getragen. Mit Wegfall des § 43 wurde die gesetzliche Grundlage des Landestraßenbedarfsplans aufgehoben. Neubaumaßnahmen werden nur noch geplant, sofern der besondere Bedarf im Einzelfall nachgewiesen wird. 

Deutschland hat ein im Allgemeinen sehr gut ausgebautes und dichtes Straßennetz, das den verkehrlichen Anforderungen weitgehend genügt. Die Sicherung der Mobilität ist Voraussetzung für eine zukunftsfähige Wirtschaft und das Leben der Menschen unter Beachtung des demografischen Wandels sowie des Klimawandels. Der Aufgabenschwerpunkt liegt deshalb in der nachhaltigen Substanzerhaltung.

Aufgrund des stark angestiegenen Straßenverkehrsaufkommens, insbesondere des Wirtschaftsverkehrs, ist es jedoch erforderlich, auch Neubau- oder Erweiterungsmaßnahmen* zur Absicherung des Bedarfes und/oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie des Verkehrsflusses umzusetzen.

Bedarfsplanung

Grundlage einer solchen Straßenplanung ist eine umfangreiche Bedarfsermittlung, insbesondere des verkehrlichen Bedarfes sowie des Nachweises der Umweltverträglichkeit.

Für den Neubau und die Erweiterung von Bundesfernstraßen erfolgt dieser Bedarfsnachweis im Rahmen der verkehrsträgerübergreifenden Bundesverkehrswegeplanung.

Auf dessen Grundlage wird für die Infrastrukturmaßnahmen der Straße der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen erstellt und als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) als verbindliche Planungsgrundlage vom Parlament beschlossen.

Nach jeweils fünf Jahren prüft das für Verkehr zuständige Bundesministerium, ob der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen der Verkehrsentwicklung anzupassen ist (§ 4 FStrAbG). Bei entsprechender Notwendigkeit wird dieser, in der Regel im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans, fortgeschrieben. Eine erforderliche Anpassung geschieht durch ein Gesetz. Entsteht ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf, können die Straßenbaupläne auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind.

Bei den Landesstraßen gilt auch das Prinzip „Erhalt vor Neubau". Dem wurde durch die Änderung des Brandenburgischen Straßengesetztes (BbgStrG) im Jahr 2024 Rechnung getragen. Mit Wegfall des § 43 wurde die gesetzliche Grundlage des Landestraßenbedarfsplans aufgehoben. Neubaumaßnahmen werden nur noch geplant, sofern der besondere Bedarf im Einzelfall nachgewiesen wird. 

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