Straßenplanung
Deutschland hat ein im Allgemeinen sehr gut ausgebautes und dichtes Straßennetz, das den verkehrlichen Anforderungen weitgehend genügt. Die Sicherung der Mobilität ist Voraussetzung für eine zukunftsfähige Wirtschaft und das Leben der Menschen unter Beachtung des demografischen und des Klimawandels. Der Aufgabenschwerpunkt liegt deshalb in der nachhaltigen Substanzerhaltung.
Aufgrund des stark angestiegenen Straßenverkehrsaufkommens, insbesondere des Wirtschaftsverkehrs, ist es jedoch erforderlich, auch Neubau- oder Erweiterungsmaßnahmen* zur Absicherung des Bedarfes und/oder zur Verbesserung von Sicherheit und Flüssigkeit im Straßenverkehr umzusetzen.
Bedarfsplanung
Grundlage einer solchen Straßenplanung ist eine umfangreiche Bedarfsermittlung, insbesondere des verkehrlichen Bedarfes sowie des Nachweises der Umweltverträglichkeit.
Für den Neubau und die Erweiterung * von Bundesfernstraßen erfolgt dieser Bedarfsnachweis im Rahmen der verkehrsträgerübergreifenden Bundesverkehrswegeplanung.
Auf dessen Grundlage wird für die Infrastrukturmaßnahmen der Straße der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen erstellt und als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) als verbindliche Planungsgrundlage vom Parlament beschlossen.
Nach jeweils fünf Jahren prüft das für Verkehr zuständige Bundesministerium, ob der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen der Verkehrsentwicklung anzupassen ist (§ 4 FStrAbG). Bei entsprechender Notwendigkeit wird dieser, in der Regel im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans, fortgeschrieben. Eine erforderliche Anpassung geschieht durch ein Gesetz. Entsteht ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf, können die Straßenbaupläne auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind.
Für den Neubau und die Erweiterung * von Landesstraßen führt ein ähnlicher Prozess zur Entscheidungsfindung.
Auf Grundlage der Ziele der Landesplanung und Raumordnung wird mit einer bei der Bundesverkehrswegeplanung angewandten und an die spezifischen Rahmenbedingungen des Landes Brandenburg angepassten Methodik der Bedarf an Neubaumaßnahmen ermittelt und ein Bedarfsplan für die Landesstraßen erstellt. Das geschieht immer unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten. Analog zum Bund wird dieser Plan vom Landesparlament als Anlage zum Landesstraßenbedarfsplangesetz (LStrBPlG) für die Dauer von mindestens 15 Jahren (§ 43 BbgStrG) beschlossen.
Auch für den Landesstraßenbedarfsplan wird nach jeweils fünf Jahren überprüft, ob veränderte Rahmenbedingungen eine Fortschreibung erforderlich machen (§4 LStrBPl). Auch hier geschieht eine erforderliche Anpassung durch ein Gesetz.
* gilt nicht für Um- und Ausbaumaßnahmen ohne Kapazitätserweiterung sowie Erhaltungsmaßnahmen im vorhandenen Netz von Landesstraßen
Deutschland hat ein im Allgemeinen sehr gut ausgebautes und dichtes Straßennetz, das den verkehrlichen Anforderungen weitgehend genügt. Die Sicherung der Mobilität ist Voraussetzung für eine zukunftsfähige Wirtschaft und das Leben der Menschen unter Beachtung des demografischen und des Klimawandels. Der Aufgabenschwerpunkt liegt deshalb in der nachhaltigen Substanzerhaltung.
Aufgrund des stark angestiegenen Straßenverkehrsaufkommens, insbesondere des Wirtschaftsverkehrs, ist es jedoch erforderlich, auch Neubau- oder Erweiterungsmaßnahmen* zur Absicherung des Bedarfes und/oder zur Verbesserung von Sicherheit und Flüssigkeit im Straßenverkehr umzusetzen.
Bedarfsplanung
Grundlage einer solchen Straßenplanung ist eine umfangreiche Bedarfsermittlung, insbesondere des verkehrlichen Bedarfes sowie des Nachweises der Umweltverträglichkeit.
Für den Neubau und die Erweiterung * von Bundesfernstraßen erfolgt dieser Bedarfsnachweis im Rahmen der verkehrsträgerübergreifenden Bundesverkehrswegeplanung.
Auf dessen Grundlage wird für die Infrastrukturmaßnahmen der Straße der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen erstellt und als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) als verbindliche Planungsgrundlage vom Parlament beschlossen.
Nach jeweils fünf Jahren prüft das für Verkehr zuständige Bundesministerium, ob der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen der Verkehrsentwicklung anzupassen ist (§ 4 FStrAbG). Bei entsprechender Notwendigkeit wird dieser, in der Regel im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans, fortgeschrieben. Eine erforderliche Anpassung geschieht durch ein Gesetz. Entsteht ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf, können die Straßenbaupläne auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind.
Für den Neubau und die Erweiterung * von Landesstraßen führt ein ähnlicher Prozess zur Entscheidungsfindung.
Auf Grundlage der Ziele der Landesplanung und Raumordnung wird mit einer bei der Bundesverkehrswegeplanung angewandten und an die spezifischen Rahmenbedingungen des Landes Brandenburg angepassten Methodik der Bedarf an Neubaumaßnahmen ermittelt und ein Bedarfsplan für die Landesstraßen erstellt. Das geschieht immer unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten. Analog zum Bund wird dieser Plan vom Landesparlament als Anlage zum Landesstraßenbedarfsplangesetz (LStrBPlG) für die Dauer von mindestens 15 Jahren (§ 43 BbgStrG) beschlossen.
Auch für den Landesstraßenbedarfsplan wird nach jeweils fünf Jahren überprüft, ob veränderte Rahmenbedingungen eine Fortschreibung erforderlich machen (§4 LStrBPl). Auch hier geschieht eine erforderliche Anpassung durch ein Gesetz.
* gilt nicht für Um- und Ausbaumaßnahmen ohne Kapazitätserweiterung sowie Erhaltungsmaßnahmen im vorhandenen Netz von Landesstraßen