Städtebauförderung (Bund- / Land-Programm)
Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (siehe insbesondere §§ 142, § 171a und 171e Baugesetzbuch (BauGB)) werden Bundes- und Landesmittel den Städten und Gemeinden als Finanzierungs- und Fördermittel bewillig und durch diese als "Städtebauförderungsmittel" mit ihrem Eigenanteil im Rahmen der Gesamtmaßnahmefinanzierung eingesetzt.
Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (siehe insbesondere §§ 142, § 171a und 171e Baugesetzbuch (BauGB)) werden Bundes- und Landesmittel den Städten und Gemeinden als Finanzierungs- und Fördermittel bewillig und durch diese als "Städtebauförderungsmittel" mit ihrem Eigenanteil im Rahmen der Gesamtmaßnahmefinanzierung eingesetzt.
Ziel des Förderprogramms
- Beseitigung städtebaulicher Mängel und Missstände in abgegrenzten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen
- Beseitigung städtebaulicher Mängel und Missstände in abgegrenzten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen
Wer wird gefördert?
- Städte und Gemeinden bei der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Umsetzung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen nach dem BauGB
- Städte und Gemeinden bei der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Umsetzung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen nach dem BauGB
Was wird gefördert?
- Städtebauliche Gesamtmaßnahmen (§§ 142, § 171a und 171e BauGB) im Kontext der Teilprogramme der Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung nach § 164 b BauGB
- Städtebauliche Gesamtmaßnahmen (§§ 142, § 171a und 171e BauGB) im Kontext der Teilprogramme der Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung nach § 164 b BauGB
Was wird nicht gefördert?
- Aufgaben die nicht im Zusammenhang mit der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Umsetzung der in ein Teilprogramm der Städtebauförderung aufgenommen Gesamtmaßnahme liegen
- Vorhaben, die nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde im Sinne des besonderen Städtebaurechts liegen,
- Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können (Subsidiarität der Städtebauförderungsmittel)
- Aufgaben die nicht im Zusammenhang mit der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Umsetzung der in ein Teilprogramm der Städtebauförderung aufgenommen Gesamtmaßnahme liegen
- Vorhaben, die nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde im Sinne des besonderen Städtebaurechts liegen,
- Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können (Subsidiarität der Städtebauförderungsmittel)
Geltungsdauer
- Die entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen werden jährlich neu abgeschlossen
- Die entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen werden jährlich neu abgeschlossen
Antragsverfahren
- Die Programme der Städtebauförderung werden im jährlichen Turnus durch das Land Brandenburg ausgeschrieben
- Antragannehmende Behörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
- Die Programme der Städtebauförderung werden im jährlichen Turnus durch das Land Brandenburg ausgeschrieben
- Antragannehmende Behörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
Ansprechperson im MIL
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Christian
- Nachname:
- Kuenzer
- Position:
- Referatsleiter
- Organisationsname:
- Referat 21
- Abteilung:
- Städtebauförderung
- Telefon:
- 0331 866-8120