Ermittlung des Wohngelds
Für die Gewährung von Wohngeld kommt es auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens sowie die Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung an.
Für die Gewährung von Wohngeld kommt es auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens sowie die Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung an.
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Die Zahl der Haushaltsmitglieder ist die erste von drei wichtigen Ausgangsgrößen. Sie beeinflusst das Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung.
Zu den Haushaltsmitgliedern zählen insbesondere die wohngeldberechtigte (antragstellende) Person, deren Ehegatte/dessen Ehegattin, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft), Eltern, Kinder, Geschwister.
Haushaltsmitglieder können nur dann bei der Bewilligung von Wohngeld berücksichtigt werden, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen und wenn sie in dieser Wohnung ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben. Haushaltsmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend (zum Beispiel im Krankenhaus oder arbeitsbedingt) abwesend sind.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind grundsätzlich die Empfänger von sogenannten Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), wenn bei der Berechnung dieser Sozialleistungen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt wurden.
Ein Anspruch auf Wohngeld haben auch diejenigen Haushaltsmitglieder nicht, die selbst zwar keine anderen Sozialleistungen erhalten, aber bei der Bedarfsermittlung dieser Leistung - auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft - für eine andere Person berücksichtigt werden.
Der Ausschluss gilt für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der anderen Sozialleistungen. Er gilt nicht, wenn der Antrag zurückgenommen, die Leistung abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Der Ausschluss greift ebenfalls nicht, wenn der Bewilligungsbescheid über die Leistung zurückgenommen oder aufgehoben wird, der Anspruch auf eine Transferleistung nachträglich entfallen oder nachrangig ist oder die Leistung nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
Die Zahl der Haushaltsmitglieder ist die erste von drei wichtigen Ausgangsgrößen. Sie beeinflusst das Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung.
Zu den Haushaltsmitgliedern zählen insbesondere die wohngeldberechtigte (antragstellende) Person, deren Ehegatte/dessen Ehegattin, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft), Eltern, Kinder, Geschwister.
Haushaltsmitglieder können nur dann bei der Bewilligung von Wohngeld berücksichtigt werden, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen und wenn sie in dieser Wohnung ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben. Haushaltsmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend (zum Beispiel im Krankenhaus oder arbeitsbedingt) abwesend sind.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind grundsätzlich die Empfänger von sogenannten Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), wenn bei der Berechnung dieser Sozialleistungen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt wurden.
Ein Anspruch auf Wohngeld haben auch diejenigen Haushaltsmitglieder nicht, die selbst zwar keine anderen Sozialleistungen erhalten, aber bei der Bedarfsermittlung dieser Leistung - auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft - für eine andere Person berücksichtigt werden.
Der Ausschluss gilt für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der anderen Sozialleistungen. Er gilt nicht, wenn der Antrag zurückgenommen, die Leistung abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Der Ausschluss greift ebenfalls nicht, wenn der Bewilligungsbescheid über die Leistung zurückgenommen oder aufgehoben wird, der Anspruch auf eine Transferleistung nachträglich entfallen oder nachrangig ist oder die Leistung nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
Höhe des Gesamteinkommens
Es wird das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung einbezogen, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Zum Jahreseinkommen gehören alle steuerpflichtigen positiven Einkünfte (zum Beispiel Erwerbseinkommen, Rente) nach Abzug der Werbungskosten(-Pauschbeträge) sowie bestimmte in § 14 Absatz 2 Wohngeldgesetz genannte steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld) abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge.
Einkünfte
Es wird das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung einbezogen, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Zum Jahreseinkommen gehören alle steuerpflichtigen positiven Einkünfte (zum Beispiel Erwerbseinkommen, Rente) nach Abzug der Werbungskosten(-Pauschbeträge) sowie bestimmte in § 14 Absatz 2 Wohngeldgesetz genannte steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld) abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge.
Einkünfte
Einkünfte sind bei den Einkunftsarten:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständige Arbeit
der Gewinn.
Einkünfte sind bei den Einkunftsarten:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständige Arbeit
der Gewinn.
Einkünfte sind bei den Einkunftsarten:
- nichtselbständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG)
der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Einkünfte sind bei den Einkunftsarten:
- nichtselbständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG)
der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Als Werbungskosten können pro Jahr von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pauschal 1.000,00 Euro, von Rentnerinnen und Rentnern 102,00 Euro in Abzug gebracht werden. Dies gilt nicht für den vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a EStG). Hier sind ausschließlich die exakten Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns.
Bei den Einkünften aus Kapitalerträgen bleiben im Jahr 100,00 Euro unberücksichtigt. Bei den steuerfreien Einnahmen im Sinne von § 14 Absatz 2 WoGG ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
Von dem Einkommen jedes Haushaltsmitgliedes werden pauschal jeweils zehn Prozent abgezogen, wenn
- Steuern
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Rentenversicherungsbeiträge
im Bewilligungszeitraum zu leisten sind.
Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Alleinerziehende, Unterhalt zahlende Personen, schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder unter 100 und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege) kann anschließend noch ein Freibetrag abgesetzt werden.
Als Werbungskosten können pro Jahr von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pauschal 1.000,00 Euro, von Rentnerinnen und Rentnern 102,00 Euro in Abzug gebracht werden. Dies gilt nicht für den vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a EStG). Hier sind ausschließlich die exakten Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns.
Bei den Einkünften aus Kapitalerträgen bleiben im Jahr 100,00 Euro unberücksichtigt. Bei den steuerfreien Einnahmen im Sinne von § 14 Absatz 2 WoGG ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
Von dem Einkommen jedes Haushaltsmitgliedes werden pauschal jeweils zehn Prozent abgezogen, wenn
- Steuern
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Rentenversicherungsbeiträge
im Bewilligungszeitraum zu leisten sind.
Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Alleinerziehende, Unterhalt zahlende Personen, schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder unter 100 und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege) kann anschließend noch ein Freibetrag abgesetzt werden.
Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung
Wohngeld wird nicht für unbegrenzt hohe Wohnkosten gewährt. Die Miete beziehungsweise Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig, die sich nach dem örtlichen Mietenniveau richten. Der Miethöchstbetrag richtet sich nach der Mietenstufe der Gemeinde und nach der Haushaltsgröße.
Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde angehört und welche Höchstbeträge für die (Bruttokalt-)Miete beziehungsweise Belastung maßgeblich sind, können Sie den Wohngeldtabellen entnehmen.
Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums - einschließlich Betriebskosten, zum Beispiel für Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung. Ausgenommen sind Kosten für Heizung, Warmwasser, Haushaltsenergie sowie die Vergütungen für Garagen oder andere Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.
Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen unter anderem versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst, für die zu entrichtende Grundsteuer und für die Bewirtschaftung des Eigenheims. Für die Bewirtschaftung wird, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen, eine Instandhaltungs- und Betriebskostenpauschale von 36,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt.
Wohngeld wird nicht für unbegrenzt hohe Wohnkosten gewährt. Die Miete beziehungsweise Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig, die sich nach dem örtlichen Mietenniveau richten. Der Miethöchstbetrag richtet sich nach der Mietenstufe der Gemeinde und nach der Haushaltsgröße.
Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde angehört und welche Höchstbeträge für die (Bruttokalt-)Miete beziehungsweise Belastung maßgeblich sind, können Sie den Wohngeldtabellen entnehmen.
Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums - einschließlich Betriebskosten, zum Beispiel für Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung. Ausgenommen sind Kosten für Heizung, Warmwasser, Haushaltsenergie sowie die Vergütungen für Garagen oder andere Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.
Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen unter anderem versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst, für die zu entrichtende Grundsteuer und für die Bewirtschaftung des Eigenheims. Für die Bewirtschaftung wird, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen, eine Instandhaltungs- und Betriebskostenpauschale von 36,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt.
Hinweise:
Sollte sich innerhalb des Bewilligungszeitraumes die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöhen, das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als 15 Prozent verringern oder die zu berücksichtigende Miete beziehungsweise Belastung um mehr als 15 Prozent erhöhen, wird das Wohngeld auf Antrag neu berechnet.
Verringert sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete beziehungsweise Belastung um mehr als 15 Prozent oder erhöht sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent, wird von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes neu entschieden. Bezüglich der Änderung, die zur Überprüfung von Amts wegen führen, besteht eine Mitteilungspflicht des Antragsstellers. Nähere Informationen dazu enthalten die Wohngeldbescheide.
Bei einem Umzug wird der Wohngeldbescheid für die bisherige Wohnung unwirksam. Es sollte dann umgehend ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden.
Hinweise:
Sollte sich innerhalb des Bewilligungszeitraumes die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöhen, das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als 15 Prozent verringern oder die zu berücksichtigende Miete beziehungsweise Belastung um mehr als 15 Prozent erhöhen, wird das Wohngeld auf Antrag neu berechnet.
Verringert sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete beziehungsweise Belastung um mehr als 15 Prozent oder erhöht sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent, wird von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes neu entschieden. Bezüglich der Änderung, die zur Überprüfung von Amts wegen führen, besteht eine Mitteilungspflicht des Antragsstellers. Nähere Informationen dazu enthalten die Wohngeldbescheide.
Bei einem Umzug wird der Wohngeldbescheid für die bisherige Wohnung unwirksam. Es sollte dann umgehend ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden.