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Genehmigungsfrei bauen

Ein kleines Gewächshasu in einem Garten.
© MIL

Was sind genehmigungsfreie Vorhaben?

Wer bauen will, braucht dazu fast immer eine Baugenehmigung. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, diese sind in § 61 der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.

Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, zum Beispiel das Planungsrecht und das gemeindliche Satzungsrecht, das Abstandsflächenrecht und gegebenenfalls Denkmalrecht und Naturschutzrecht. Dies liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Es empfiehlt sich vorab zu klären, in welchem Baugebiet sich das Vorhaben befindet und ob es dort auch zulässig ist. Eine sichere Aussage dazu erhalten Sie bei der Gemeinde oder in der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Genehmigungsfrei sind zum Beispiel:

Ein kleines Gewächshasu in einem Garten.
© MIL

Was sind genehmigungsfreie Vorhaben?

Wer bauen will, braucht dazu fast immer eine Baugenehmigung. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, diese sind in § 61 der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.

Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, zum Beispiel das Planungsrecht und das gemeindliche Satzungsrecht, das Abstandsflächenrecht und gegebenenfalls Denkmalrecht und Naturschutzrecht. Dies liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Es empfiehlt sich vorab zu klären, in welchem Baugebiet sich das Vorhaben befindet und ob es dort auch zulässig ist. Eine sichere Aussage dazu erhalten Sie bei der Gemeinde oder in der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Genehmigungsfrei sind zum Beispiel:

Gebäude

  • Gebäude bis zu 75 Kubikmeter Brutto Rauminhalt

    • ohne Aufenthaltsräume, Feuerstätten und Toiletten
    • nicht im Außenbereich
    • gilt nicht für Verkaufs- und Ausstellungsräume und Ställe
    • an der Nachbargrenze nur bis neun Meter Länge und drei Meter Höhe zulässig (Grenzbebauung insgesamt nicht länger als 15 Meter)
    • ohne Aufenthaltsräume, Feuerstätten und Toiletten
    • nicht im Außenbereich
    • gilt nicht für Verkaufs- und Ausstellungsräume und Ställe
    • an der Nachbargrenze nur bis neun Meter Länge und drei Meter Höhe zulässig (Grenzbebauung insgesamt nicht länger als 15 Meter)
  • Garagen / Carports und überdachte Abstellplätze für Fahrräder

    • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bis 100 Quadratmeter, eingeschossig
    • mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter bis 50 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich
    • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bis 100 Quadratmeter, eingeschossig
    • mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter bis 50 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich
  • Wintergärten oder Überdachungen

    • vor der Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche und 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
    • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich
    • vor der Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche und 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
    • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu 4 Meter, außer im Außenbereich
  • Gewächshäuser

    • bis 50 Kubikmeter Brutto Rauminhalt
    • im Innenbereich
    • bis 50 Kubikmeter Brutto Rauminhalt
    • im Innenbereich
  • Wochenendhäuser

    • nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche und vier Meter Höhe
    • in festgesetzten Wochenendhausgebieten, beziehungsweise auf genehmigten Wochenendplätzen
    • nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche und vier Meter Höhe
    • in festgesetzten Wochenendhausgebieten, beziehungsweise auf genehmigten Wochenendplätzen
  • Gartenlauben

    • einschließlich überdachten Freisitz bis 24 Quadratmeter Grundfläche
    • in Kleingartenanlagen
    • einschließlich überdachten Freisitz bis 24 Quadratmeter Grundfläche
    • in Kleingartenanlagen

Weitere genehmigungsfreie Bauvorhaben

  • Bauliche Änderungen

    • Änderungen, die nicht in die Statik eingreifen
    • Einbau und Austausch von Fenster und Türen
    • Ausbau einzelner Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss
      • in Gebäuden der Gebäudeklasse eins bis zwei mit nicht mehr als zwei Wohnungen
      • die äußere Gestalt des Daches bleibt unverändert
    • Erneuerung von Außenwandbekleidungen und Bedachungen (nicht des Dachstuhls)
    • Änderungen, die nicht in die Statik eingreifen
    • Einbau und Austausch von Fenster und Türen
    • Ausbau einzelner Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss
      • in Gebäuden der Gebäudeklasse eins bis zwei mit nicht mehr als zwei Wohnungen
      • die äußere Gestalt des Daches bleibt unverändert
    • Erneuerung von Außenwandbekleidungen und Bedachungen (nicht des Dachstuhls)
  • Technische Anlagen

    • Technische Gebäudeausrüstung (außer freistehende Abgasanlagen höher als zehn Meter)
    • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
      • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (außer bei Hochhäusern)
      • Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis drei Meter Höhe und neun Meter Länge
      • Windenergieanlagen bis zehn Meter Gesamthöhe und bis drei Meter Rotordurchmesser (außer in reinen Wohngebieten)
    • Masten, Antennen und ähnliche Anlagen bis zehn Meter Höhe
    • Mobile Antennen und Masten zur Mobilfunknetzabdeckung mit einer maximalen Standzeit von 18 Monaten
      • bis zu 15 Meter Höhe im Innenbereich
      • bis zu 20 Meter im Außenbereich
    • Technische Gebäudeausrüstung (außer freistehende Abgasanlagen höher als zehn Meter)
    • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
      • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (außer bei Hochhäusern)
      • Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis drei Meter Höhe und neun Meter Länge
      • Windenergieanlagen bis zehn Meter Gesamthöhe und bis drei Meter Rotordurchmesser (außer in reinen Wohngebieten)
    • Masten, Antennen und ähnliche Anlagen bis zehn Meter Höhe
    • Mobile Antennen und Masten zur Mobilfunknetzabdeckung mit einer maximalen Standzeit von 18 Monaten
      • bis zu 15 Meter Höhe im Innenbereich
      • bis zu 20 Meter im Außenbereich
  • Bauliche Anlagen und Plätze

    • Mauern und Einfriedungen
      • bis zwei Meter Höhe
      • nicht im Außenbereich
    • Werbeanlagen
      • bis 2,5 Quadratmeter Ansichtsfläche
      • in Gewerbe- und Industriegebieten bis zehn Meter Höhe
      • vorübergehende Werbeanlagen für Zwecke bis zu zwei Monaten außer im Außenbereich (zum Beispiel Wahlwerbung)
    • Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen
    • Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen und zur Gartennutzung und Gestaltung
    • Einrichtungen für Sport- und Spielplätze
    • nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis 100 Quadratmeter
    • Lager- und Ausstellungsplätze bis 200 Quadratmeter
    • Private Verkehrsanlagen und Brücken bis fünf Meter Fahrbahnbreite
    • Anlagen, Behälter und Becken
      • zum Beispiel Kleinkläranlagen, Klärteiche, bewachsene Bodenfilter
      • Wasserbecken bis 100 Kubikmeter als Nebenanlage zu einem Wohngebäude (das sind zum Beispiel Schwimm- und Planschbecken sowie gefasste Gartenteiche)
    • Mauern und Einfriedungen
      • bis zwei Meter Höhe
      • nicht im Außenbereich
    • Werbeanlagen
      • bis 2,5 Quadratmeter Ansichtsfläche
      • in Gewerbe- und Industriegebieten bis zehn Meter Höhe
      • vorübergehende Werbeanlagen für Zwecke bis zu zwei Monaten außer im Außenbereich (zum Beispiel Wahlwerbung)
    • Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen
    • Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen und zur Gartennutzung und Gestaltung
    • Einrichtungen für Sport- und Spielplätze
    • nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis 100 Quadratmeter
    • Lager- und Ausstellungsplätze bis 200 Quadratmeter
    • Private Verkehrsanlagen und Brücken bis fünf Meter Fahrbahnbreite
    • Anlagen, Behälter und Becken
      • zum Beispiel Kleinkläranlagen, Klärteiche, bewachsene Bodenfilter
      • Wasserbecken bis 100 Kubikmeter als Nebenanlage zu einem Wohngebäude (das sind zum Beispiel Schwimm- und Planschbecken sowie gefasste Gartenteiche)
  • Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

    • Gebäude
      • bis zu 150 Quadratmeter umbauten Raum und fünf Metern Höhe
      • ohne Keller, ohne Feuerstätte,
      • zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten
      • im Außenbereich.
    • Lager- und Abstellplätze
    • Offene sockellose Einfriedungen
    • Gewächshäuser  (ohne Ausstellungs- und Verkaufsflächen) und Folientunnel
      • bis fünf Meter Firsthöhe
      • bis zu 150 Quadratmeter in Landschaftsschutzgebieten
      • bis 1600 Quadratmeter im Außenbereich (bei mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche ist das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis zu geben, diese kann ein Baugenehmigungsverfahren verlangen)
    • mobile Geflügelställe mit nicht mehr als 500 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, mit Auslauffläche von mindestens 7 Quadratmeter je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
    • mobile Bewässerungsanlagen für landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen
    • Gebäude
      • bis zu 150 Quadratmeter umbauten Raum und fünf Metern Höhe
      • ohne Keller, ohne Feuerstätte,
      • zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten
      • im Außenbereich.
    • Lager- und Abstellplätze
    • Offene sockellose Einfriedungen
    • Gewächshäuser  (ohne Ausstellungs- und Verkaufsflächen) und Folientunnel
      • bis fünf Meter Firsthöhe
      • bis zu 150 Quadratmeter in Landschaftsschutzgebieten
      • bis 1600 Quadratmeter im Außenbereich (bei mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche ist das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis zu geben, diese kann ein Baugenehmigungsverfahren verlangen)
    • mobile Geflügelställe mit nicht mehr als 500 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, mit Auslauffläche von mindestens 7 Quadratmeter je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
    • mobile Bewässerungsanlagen für landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen

Genehmigungsfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn:

  1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 BbgBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,
  2. die Errichtung oder Änderung dieser Anlagen nach Absatz 1 genehmigungsfrei wäre.

Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

Genehmigungsfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn:

  1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 BbgBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,
  2. die Errichtung oder Änderung dieser Anlagen nach Absatz 1 genehmigungsfrei wäre.

Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

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