Die neue Brandenburgische Bauordnung ist da!
Was beinhaltet die neue Brandenburgische Bauordnung vom 29. Juni 2026?
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- elektronische Bauanträge werden Pflicht
- für die Behandlung von Bauanträgen gelten neue Verfahrensfristen
- bei Überschreitung der gesetzlichen Fristen tritt eine Genehmigungsfiktion ein
- materielle Vorschriften (Erleichterungen) gelten seit dem 30. Juni 2026
- die Regelungen zum Genehmigungsfreistellungsverfahren und dem planungsrechtlichen Bescheid treten zum 1. Januar 2027 in Kraft
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Bauminister Robert Crumbach: „Mit der neuen Bauordnung werden die Genehmigungsverfahren in Brandenburg schneller, digitaler und einfacher. Der Verzicht auf Standards im Wohnungsbau trägt zur Senkung von Baukosten bei. Wir führen für die Prüfung der Vollständigkeit von Bauanträgen verbindliche Fristen ein. Der digitale Bauantrag wird Pflicht. Wir erweitern den Katalog der verfahrensfrei gestellten Vorhaben. Dadurch schaffen wir mehr Tempo beim Planen und Bauen, ohne bei der Sicherheit Abstriche zu machen. Mir ist wichtig, dass Landkreise, Gemeinden, Planerinnen und Planer sowie Bauherrinnen und Bauherren genau wissen, was ab wann gilt. Deshalb informieren wir an dieser Stelle über die neuen Regelungen.“
Hintergrund: Inkrafttreten und Ziele
Zum 30. Juni 2026 ist das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist es, Bau- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, Bürokratie abzubauen und den Wohnungsbau sowie den Umbau von Bestandsgebäuden zu erleichtern. Mit der neuen Bauordnung wird auch der „Bauturbo“ des Bundes im Land Brandenburg umgesetzt.
Ab wann gilt die Pflicht, den Bauantrag elektronisch einzureichen?
Seit dem 30. Juni 2026 gilt nach § 68 Absatz 1 Satz 2 BbgBO: Der Bauantrag ist in elektronischer Form bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauaufsichtsbehörde den elektronischen Zugang über das Virtuelle Bauamt Brandenburg eröffnet hat.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde den elektronischen Zugang noch nicht eröffnet hat, sind Bauanträge bis zum 30. September 2026 in Schriftform einzureichen. Somit besteht bis zum 1. Oktober 2026 eine Übergangsregelung.
Was gilt ab dem 1. Januar 2027? Neue Verfahrensarten und Genehmigungsfiktion
Am 1. Januar 2027 treten Regelungen zu neuen bauaufsichtlichen Verfahrensarten in Kraft. Das bisherige Bauanzeigeverfahren wird durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren ersetzt, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BbgBO) wird auf alle Bauvorhaben außer Sonderbauten ausgeweitet und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BbgBO) auf Sonderbauten konzentriert. In beiden Genehmigungsverfahren wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vorlage vollständiger Bauvorlagen keine Entscheidung getroffen wird.
Die Fiktionsregelung knüpft an § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz an und ist in § 72 Absatz 2 BbgBO ausgestaltet. Sie schafft mehr Verfahrenssicherheit und Planbarkeit, ohne die bauordnungsrechtliche Verantwortung der Bauaufsicht und der Bauherrschaft zu vermindern.
Fristen im Überblick: Vollständigkeitsprüfung und Beteiligung
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Bauantrags, ob die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang des Bauantrags. Im Rahmen dieser Vollständigkeitsprüfung werden unverzüglich die Fachbehörden und Stellen beteiligt, deren Stellungnahmen für die Beurteilung des Bauantrags erforderlich sind. Die Fachbehörden haben zwei Wochen Zeit, der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche weiteren Entscheidungen von der Baugenehmigung umfasst sind und ob zusätzliche Bauvorlagen oder Unterlagen benötigt werden. Diese Informationen fließen in die Eingangsbestätigung an den Antragsteller ein, damit von Beginn an klar ist, welche Entscheidungen eingeschlossen sind und welche Unterlagen benötigt werden.
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen – so werden „hängende“ Verfahren vermieden und Kapazitäten gebündelt.
Sind alle Unterlagen vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Beteiligung oder Anhörung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und ohne
deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. Werden die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten, steht der öffentliche Belang der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Beteiligung entfällt, wenn die jeweilige Behörde bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang aller Stellungnahmen über den Bauantrag.
Was bedeutet Genehmigungsfiktion?
Die Genehmigungsfiktion greift erst, wenn die Bauvorlagen vollständig sind. Die dreimonatige Entscheidungsfrist beginnt entweder drei Wochen nach Eingang des Bauantrags oder nach Eingang der nachgeforderten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde innerhalb dieser drei Wochen eine Nachforderung versandt hat.
Innerhalb dieser Dreimonatsfrist muss die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag entscheiden; bleibt eine Entscheidung aus, gilt die beantragte Genehmigung als erteilt, es sei denn, die Bauherrschaft hat zuvor ausdrücklich auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet oder es handelt sich um besondere Vorhaben mit Sicherheitsabständen (z. B. im Sinne des Störfallrechts).
Soweit es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, kann die Frist durch die Bauaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. Darüber hinaus kann die Bauherrschaft, wenn sie im anhängigen Verfahren Änderungen zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit einbringen möchte, auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichten.
Im Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion kann die Bauherrschaft gemäß § 42a Abs. 3 VwVfG verlangen, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion bescheinigt wird. Die Genehmigungsfiktion bewirkt, dass die Bauherrschaft nach Fristablauf auf die Wirksamkeit der fingierten Baugenehmigung vertrauen kann und damit Planungssicherheit erhält.
Bei einer Genehmigungsfiktion gelten die gleichen Rechtsfolgen, wie bei einer bekannt gemachten Baugenehmigung. Es gelten insbesondere die Regelungen über Rechtsbehelfsverfahren und der Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs. Eine Rücknahme ist wie bei einer bekannt gemachten Baugenehmigung nur in Ausübung des Ermessens möglich.
Rolle der Gemeinden und Fachbehörden
Die neue Bauordnung stärkt die Rolle der Gemeinden durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen der Genehmigungsfreistellung darüber, ob bei bestimmten planungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf ein Baugenehmigungsverfahren verzichtet werden kann.
Auf diesen Verzicht hat die Bauherrschaft keinen Rechtsanspruch. Um der Bauherrschaft auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren Rechtssicherheit und Planungssicherheit hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu vermitteln, wird ein planungsrechtlicher Bescheid eingeführt. Die Bauherrschaft kann für Bauvorhaben, welche dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BbgBO unterfallen, auf Antrag durch einen Bescheid insgesamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellen lassen und dann das Genehmigungsfreistellungsverfahren nutzen.
Unterstützung für Bauaufsichtsbehörden und Kommunen
Die Landesregierung ist sich bewusst, dass die Neuregelungen den Vollzug in den Bauaufsichtsbehörden und Kommunen verändern und zusätzliche Anforderungen stellen. Das MIL wird deshalb die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden durch Regionalkonferenzen und Informationsformate bei dem rechtssicheren Vollzug der neuen Bauordnung begleiten.
Ausblick und Hinweis an Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die bauen oder umbauen wollen, bedeutet die neue Bauordnung: Verfahren werden klarer strukturiert, Fristen sind transparent und digitale Antragstellung wird zum Standard. Die oder der von der Bauherrschaft beauftragte Planerin oder Planer sollte frühzeitig im Kontakt mit der Gemeinde und ggf. der unteren Bauaufsichtsbehörde klären, welcher Verfahrensweg am schnellsten erfolgreich zum Baustart führen kann.
Hintergrund: Inkrafttreten und Ziele
Zum 30. Juni 2026 ist das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist es, Bau- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, Bürokratie abzubauen und den Wohnungsbau sowie den Umbau von Bestandsgebäuden zu erleichtern. Mit der neuen Bauordnung wird auch der „Bauturbo“ des Bundes im Land Brandenburg umgesetzt.
Ab wann gilt die Pflicht, den Bauantrag elektronisch einzureichen?
Seit dem 30. Juni 2026 gilt nach § 68 Absatz 1 Satz 2 BbgBO: Der Bauantrag ist in elektronischer Form bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauaufsichtsbehörde den elektronischen Zugang über das Virtuelle Bauamt Brandenburg eröffnet hat.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde den elektronischen Zugang noch nicht eröffnet hat, sind Bauanträge bis zum 30. September 2026 in Schriftform einzureichen. Somit besteht bis zum 1. Oktober 2026 eine Übergangsregelung.
Was gilt ab dem 1. Januar 2027? Neue Verfahrensarten und Genehmigungsfiktion
Am 1. Januar 2027 treten Regelungen zu neuen bauaufsichtlichen Verfahrensarten in Kraft. Das bisherige Bauanzeigeverfahren wird durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren ersetzt, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BbgBO) wird auf alle Bauvorhaben außer Sonderbauten ausgeweitet und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BbgBO) auf Sonderbauten konzentriert. In beiden Genehmigungsverfahren wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vorlage vollständiger Bauvorlagen keine Entscheidung getroffen wird.
Die Fiktionsregelung knüpft an § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz an und ist in § 72 Absatz 2 BbgBO ausgestaltet. Sie schafft mehr Verfahrenssicherheit und Planbarkeit, ohne die bauordnungsrechtliche Verantwortung der Bauaufsicht und der Bauherrschaft zu vermindern.
Fristen im Überblick: Vollständigkeitsprüfung und Beteiligung
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Bauantrags, ob die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang des Bauantrags. Im Rahmen dieser Vollständigkeitsprüfung werden unverzüglich die Fachbehörden und Stellen beteiligt, deren Stellungnahmen für die Beurteilung des Bauantrags erforderlich sind. Die Fachbehörden haben zwei Wochen Zeit, der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche weiteren Entscheidungen von der Baugenehmigung umfasst sind und ob zusätzliche Bauvorlagen oder Unterlagen benötigt werden. Diese Informationen fließen in die Eingangsbestätigung an den Antragsteller ein, damit von Beginn an klar ist, welche Entscheidungen eingeschlossen sind und welche Unterlagen benötigt werden.
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen – so werden „hängende“ Verfahren vermieden und Kapazitäten gebündelt.
Sind alle Unterlagen vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Beteiligung oder Anhörung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und ohne
deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. Werden die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten, steht der öffentliche Belang der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Beteiligung entfällt, wenn die jeweilige Behörde bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang aller Stellungnahmen über den Bauantrag.
Was bedeutet Genehmigungsfiktion?
Die Genehmigungsfiktion greift erst, wenn die Bauvorlagen vollständig sind. Die dreimonatige Entscheidungsfrist beginnt entweder drei Wochen nach Eingang des Bauantrags oder nach Eingang der nachgeforderten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde innerhalb dieser drei Wochen eine Nachforderung versandt hat.
Innerhalb dieser Dreimonatsfrist muss die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag entscheiden; bleibt eine Entscheidung aus, gilt die beantragte Genehmigung als erteilt, es sei denn, die Bauherrschaft hat zuvor ausdrücklich auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet oder es handelt sich um besondere Vorhaben mit Sicherheitsabständen (z. B. im Sinne des Störfallrechts).
Soweit es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, kann die Frist durch die Bauaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. Darüber hinaus kann die Bauherrschaft, wenn sie im anhängigen Verfahren Änderungen zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit einbringen möchte, auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichten.
Im Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion kann die Bauherrschaft gemäß § 42a Abs. 3 VwVfG verlangen, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion bescheinigt wird. Die Genehmigungsfiktion bewirkt, dass die Bauherrschaft nach Fristablauf auf die Wirksamkeit der fingierten Baugenehmigung vertrauen kann und damit Planungssicherheit erhält.
Bei einer Genehmigungsfiktion gelten die gleichen Rechtsfolgen, wie bei einer bekannt gemachten Baugenehmigung. Es gelten insbesondere die Regelungen über Rechtsbehelfsverfahren und der Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs. Eine Rücknahme ist wie bei einer bekannt gemachten Baugenehmigung nur in Ausübung des Ermessens möglich.
Rolle der Gemeinden und Fachbehörden
Die neue Bauordnung stärkt die Rolle der Gemeinden durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen der Genehmigungsfreistellung darüber, ob bei bestimmten planungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf ein Baugenehmigungsverfahren verzichtet werden kann.
Auf diesen Verzicht hat die Bauherrschaft keinen Rechtsanspruch. Um der Bauherrschaft auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren Rechtssicherheit und Planungssicherheit hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu vermitteln, wird ein planungsrechtlicher Bescheid eingeführt. Die Bauherrschaft kann für Bauvorhaben, welche dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BbgBO unterfallen, auf Antrag durch einen Bescheid insgesamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellen lassen und dann das Genehmigungsfreistellungsverfahren nutzen.
Unterstützung für Bauaufsichtsbehörden und Kommunen
Die Landesregierung ist sich bewusst, dass die Neuregelungen den Vollzug in den Bauaufsichtsbehörden und Kommunen verändern und zusätzliche Anforderungen stellen. Das MIL wird deshalb die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden durch Regionalkonferenzen und Informationsformate bei dem rechtssicheren Vollzug der neuen Bauordnung begleiten.
Ausblick und Hinweis an Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die bauen oder umbauen wollen, bedeutet die neue Bauordnung: Verfahren werden klarer strukturiert, Fristen sind transparent und digitale Antragstellung wird zum Standard. Die oder der von der Bauherrschaft beauftragte Planerin oder Planer sollte frühzeitig im Kontakt mit der Gemeinde und ggf. der unteren Bauaufsichtsbehörde klären, welcher Verfahrensweg am schnellsten erfolgreich zum Baustart führen kann.