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Bauordnungsrecht

Eine Rohbau in Postdam.
© MIL

Das Bauordnungsrecht regelt einerseits das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen und dient andererseits der vorbeugenden Abwehr von Gefahren. Die Grundlage für das Bauordnungsrecht im Land Brandenburg ist die Brandenburgische Bauordnung.

Eine Rohbau in Postdam.
© MIL

Das Bauordnungsrecht regelt einerseits das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen und dient andererseits der vorbeugenden Abwehr von Gefahren. Die Grundlage für das Bauordnungsrecht im Land Brandenburg ist die Brandenburgische Bauordnung.

Inhalte der Brandenburgischen Bauordnung:

  • Materielle Anforderungen an die Errichtung, den Umbau und die veränderte Nutzung baulicher Anlagen, wie etwa Anforderungen zur Gefahrenabwehr. Unter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fallen beispielsweise Vorschriften zum Brandschutz, zu Rettungswegen und zur Standsicherheit von Gebäuden.
  • Vorschriften, die aus sozialpolitischen Erwägungen entstanden sind, betreffen unter anderem Grenzabstände, barrierefreies Bauen und die Beschaffenheit von Aufenthaltsräumen.
  • Weitere Anforderungen resultieren aus umwelt- und verkehrspolitschen Zielsetzungen: So werden etwa Bauherren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet, soweit diese für ein Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren vorgeschrieben ist. Gemeinden erhalten das Recht, den Bau von notwendigen Stellplätzen durch Satzung zu regeln.
  • Die Bauordnung enthält zudem konstruktive, gestalterische und wirtschaftliche Anforderungen an Bauwerke und Baustoffe und
  • Verfahrensregelungen, die gewährleisten, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Nutzung besondere Gefahrenpotenziale aufweisen, wie zum Beispiel Hochhäuser, Krankenhäuser, Altenwohn- und Altenpflegeheime oder auch Verkaufsstätten, sind besondere Anforderungen in zusätzlichen Verordnungen und Richtlinien festgelegt.

Inhalte der Brandenburgischen Bauordnung:

  • Materielle Anforderungen an die Errichtung, den Umbau und die veränderte Nutzung baulicher Anlagen, wie etwa Anforderungen zur Gefahrenabwehr. Unter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fallen beispielsweise Vorschriften zum Brandschutz, zu Rettungswegen und zur Standsicherheit von Gebäuden.
  • Vorschriften, die aus sozialpolitischen Erwägungen entstanden sind, betreffen unter anderem Grenzabstände, barrierefreies Bauen und die Beschaffenheit von Aufenthaltsräumen.
  • Weitere Anforderungen resultieren aus umwelt- und verkehrspolitschen Zielsetzungen: So werden etwa Bauherren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet, soweit diese für ein Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren vorgeschrieben ist. Gemeinden erhalten das Recht, den Bau von notwendigen Stellplätzen durch Satzung zu regeln.
  • Die Bauordnung enthält zudem konstruktive, gestalterische und wirtschaftliche Anforderungen an Bauwerke und Baustoffe und
  • Verfahrensregelungen, die gewährleisten, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Nutzung besondere Gefahrenpotenziale aufweisen, wie zum Beispiel Hochhäuser, Krankenhäuser, Altenwohn- und Altenpflegeheime oder auch Verkaufsstätten, sind besondere Anforderungen in zusätzlichen Verordnungen und Richtlinien festgelegt.

Baubeginn nach Prüfung durch Bauaufsicht

In der Regel besteht ein vorbeugender Genehmigungsvorbehalt, das heißt mit der Umsetzung eines Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Pläne geprüft und festgestellt hat, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts eingehalten werden und dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zuständig für den Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und die Erteilung von Baugenehmigungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

In der Regel besteht ein vorbeugender Genehmigungsvorbehalt, das heißt mit der Umsetzung eines Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Pläne geprüft und festgestellt hat, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts eingehalten werden und dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zuständig für den Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und die Erteilung von Baugenehmigungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Baugenehmigung gilt sechs Jahre

Die Baugenehmigung hat Konzentrationswirkung und stellt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest. Das heißt, sie schließt andere nach Landesrecht erforderliche Genehmigungen ein, wie zum Beispiel die Genehmigung für das Fällen von Bäumen, die naturschutzrechtliche Genehmigung oder die wasserrechtliche Erlaubnis. Sie gilt sechs Jahre.

Die Baugenehmigung hat Konzentrationswirkung und stellt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest. Das heißt, sie schließt andere nach Landesrecht erforderliche Genehmigungen ein, wie zum Beispiel die Genehmigung für das Fällen von Bäumen, die naturschutzrechtliche Genehmigung oder die wasserrechtliche Erlaubnis. Sie gilt sechs Jahre.