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Straßenverkehrsbehörden

Oberste Straßenverkehrsbehörde

Die oberste Straßenverkehrsbehörde ist in Brandenburg für Grundsatzangelegenheiten der Straßenverkehrsordnung zuständig. Sie übt die Aufsicht über die unteren Straßenverkehrsbehörden aus. Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen.

Sie erlässt allgemeine Weisungen, zum Beispiel in Form von Verwaltungsvorschriften, um landesweit die einheitliche Rechtsanwendung der Straßenverkehrsordnung sicherzustellen und vertritt die Interessen des Landes Brandenburg bei beabsichtigten Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Bund-Länder-Gremien. Ferner ist sie unter anderem für Angelegenheiten der Verkehrslenkung und Verkehrssteuerung, straßenbauliche Verkehrstechnik, die Durchführung von Verkehrsversuchen und das Gefahrguttransportrecht zuständig.

Die oberste Straßenverkehrsbehörde ist im Grundsatz nicht für die Bearbeitung von Anträgen im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung zuständig. Diese Aufgabe ist nach der Brandenburgischen Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung grundsätzlich den unteren Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte, Landesbetrieb Straßenwesen) zugewiesen. Bürger und juristische Personen müssen daher Anträge grundsätzlich dort stellen.

Die oberste Straßenverkehrsbehörde ist in Brandenburg für Grundsatzangelegenheiten der Straßenverkehrsordnung zuständig. Sie übt die Aufsicht über die unteren Straßenverkehrsbehörden aus. Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen.

Sie erlässt allgemeine Weisungen, zum Beispiel in Form von Verwaltungsvorschriften, um landesweit die einheitliche Rechtsanwendung der Straßenverkehrsordnung sicherzustellen und vertritt die Interessen des Landes Brandenburg bei beabsichtigten Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Bund-Länder-Gremien. Ferner ist sie unter anderem für Angelegenheiten der Verkehrslenkung und Verkehrssteuerung, straßenbauliche Verkehrstechnik, die Durchführung von Verkehrsversuchen und das Gefahrguttransportrecht zuständig.

Die oberste Straßenverkehrsbehörde ist im Grundsatz nicht für die Bearbeitung von Anträgen im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung zuständig. Diese Aufgabe ist nach der Brandenburgischen Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung grundsätzlich den unteren Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte, Landesbetrieb Straßenwesen) zugewiesen. Bürger und juristische Personen müssen daher Anträge grundsätzlich dort stellen.

Untere Straßenverkehrsbehörden

Die Aufgaben nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung werden von den unteren Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen.

Dies sind in Brandenburg der Landesbetrieb Straßenwesen, die Landkreise und die kreisfreien beziehungsweise großen kreisangehörigen Städte.

Der Landesbetrieb ist hierbei landesweit für den Bereich der Autobahnen und für die Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten zuständig.

Die unteren Straßenbehörden sind die Ansprechpartner von Bürgern und juristischen Personen. Anträge, die Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung betreffen, sind daher grundsätzlich dort einzureichen.

Die Aufgaben nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung werden von den unteren Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen.

Dies sind in Brandenburg der Landesbetrieb Straßenwesen, die Landkreise und die kreisfreien beziehungsweise großen kreisangehörigen Städte.

Der Landesbetrieb ist hierbei landesweit für den Bereich der Autobahnen und für die Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten zuständig.

Die unteren Straßenbehörden sind die Ansprechpartner von Bürgern und juristischen Personen. Anträge, die Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung betreffen, sind daher grundsätzlich dort einzureichen.

Zulassungsstellen in den Landkreisen und kreisfreien Städten:

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