Pauschale Zahlungen für künftige Beitragsausfälle
Mehrbelastungsausgleich für Straßenausbaubeiträge
Der Landtag von Brandenburg hat am 13. Juni 2019 das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen beschlossen. Dies hat zur Folge, dass für den Ausbau kommunaler Straßen die Gemeinden keine Straßenbaubeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes von den Anliegern erheben dürfen. Vom Beitragserhebungsverbot nicht erfasst sind vor dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen.
Zugleich sieht das Gesetz eine Rückzahlungsverpflichtung der von den Gemeinden erhobenen Straßenbaubeiträge und Vorauszahlungen vor, wenn die Straßenbaumaßnahme nach dem 31. Dezember 2018 beendet wurde.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, in das Erschließungsbeitragsrecht nach Baugesetzbuch (BauGB) einzugreifen und ein Erhebungsverbot ausschließlich für Straßenausbaubeiträge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg beschlossen.
Beiträge nach § 127 ff BauGB für die Erschließung von Straßen oder Straßenteilen sind daher durch die Gemeinden weiterhin zu erheben.
Einzelfragen zu bisher erlassenen Beitragsbescheiden, Vorausleistungen und so weiter sowie gegebenenfalls zu den Rückzahlungen der Gemeinden an die Bürger kann ausschließlich die jeweils zuständige Gemeinde- beziehungsweise Amtsverwaltung beantworten, die den Bescheid erlassen hat. Mit Fragen zu Beitragsbescheiden oder auch gegebenenfalls dem Rückzahlungsverfahren bitten wir daher, sich an Ihre Gemeinde- oder Amtsverwaltung zu wenden. Sollte dieser im Einzelfall eine Klärung nicht möglich sein oder sie die Einbeziehung der Aufsichtsbehörden für erforderlich halten, wird sie von sich aus die erforderlichen Maßnahmen einleiten.
Die Einnahmeausfälle der Gemeinden aufgrund der Abschaffung der Straßenbaubeiträge werden der Gemeinde durch das Land ersetzt. Die Grundlage hierfür ist das in Artikel 2 des oben genannten Gesetzes beschlossene Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen.
Der Landtag von Brandenburg hat am 13. Juni 2019 das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen beschlossen. Dies hat zur Folge, dass für den Ausbau kommunaler Straßen die Gemeinden keine Straßenbaubeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes von den Anliegern erheben dürfen. Vom Beitragserhebungsverbot nicht erfasst sind vor dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen.
Zugleich sieht das Gesetz eine Rückzahlungsverpflichtung der von den Gemeinden erhobenen Straßenbaubeiträge und Vorauszahlungen vor, wenn die Straßenbaumaßnahme nach dem 31. Dezember 2018 beendet wurde.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, in das Erschließungsbeitragsrecht nach Baugesetzbuch (BauGB) einzugreifen und ein Erhebungsverbot ausschließlich für Straßenausbaubeiträge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg beschlossen.
Beiträge nach § 127 ff BauGB für die Erschließung von Straßen oder Straßenteilen sind daher durch die Gemeinden weiterhin zu erheben.
Einzelfragen zu bisher erlassenen Beitragsbescheiden, Vorausleistungen und so weiter sowie gegebenenfalls zu den Rückzahlungen der Gemeinden an die Bürger kann ausschließlich die jeweils zuständige Gemeinde- beziehungsweise Amtsverwaltung beantworten, die den Bescheid erlassen hat. Mit Fragen zu Beitragsbescheiden oder auch gegebenenfalls dem Rückzahlungsverfahren bitten wir daher, sich an Ihre Gemeinde- oder Amtsverwaltung zu wenden. Sollte dieser im Einzelfall eine Klärung nicht möglich sein oder sie die Einbeziehung der Aufsichtsbehörden für erforderlich halten, wird sie von sich aus die erforderlichen Maßnahmen einleiten.
Die Einnahmeausfälle der Gemeinden aufgrund der Abschaffung der Straßenbaubeiträge werden der Gemeinde durch das Land ersetzt. Die Grundlage hierfür ist das in Artikel 2 des oben genannten Gesetzes beschlossene Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenbaumaßnahmen.