Toolbar-Menü

Straßenausbau

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 13. Juni 2019 wurde die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau kommunaler Straßen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Brandenburg abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2019 dürfen die Gemeinden daher von den Anliegern keine Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mehr erheben. Bislang trugen die Anlieger mit Ihren Beiträgen  in Abhängigkeit von der Straßenkategorie und den jeweiligen gemeindlichen Regelungen – einen großen Teil zur Finanzierung des Straßenausbaus bei. Die durch die Abschaffung der Straßenbaubeiträge entstehenden Mindereinnahmen werden nunmehr den Gemeinden durch das Land erstattet.

Hiervon zu unterscheiden sind die nach dem Baugesetzbuch zu erhebenden Erschließungsbeiträge. Diese werden für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben und sind vom Beitragserhebungsverbot nicht erfasst.

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 13. Juni 2019 wurde die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau kommunaler Straßen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Brandenburg abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2019 dürfen die Gemeinden daher von den Anliegern keine Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes mehr erheben. Bislang trugen die Anlieger mit Ihren Beiträgen  in Abhängigkeit von der Straßenkategorie und den jeweiligen gemeindlichen Regelungen – einen großen Teil zur Finanzierung des Straßenausbaus bei. Die durch die Abschaffung der Straßenbaubeiträge entstehenden Mindereinnahmen werden nunmehr den Gemeinden durch das Land erstattet.

Hiervon zu unterscheiden sind die nach dem Baugesetzbuch zu erhebenden Erschließungsbeiträge. Diese werden für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben und sind vom Beitragserhebungsverbot nicht erfasst.