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Erstattungen an die Gemeinden

Mehrbelastungsausgleich für Straßenausbaubeiträge

Die Einnahmeausfälle der Gemeinden aufgrund der Abschaffung der Straßenbaubeiträge werden diesen durch das Land ersetzt. Die Grundlage hierfür ist das in Artikel 2 des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen beschlossene Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen.

Der Ausgleich an die Gemeinde erfolgt in Form pauschalierter jährlicher Zahlungen, die anhand der Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen berechnet wird. Wenn die jährliche Pauschale die tatsächlichen Beitragsausfälle nachweislich nicht deckt, wird der Fehlbetrag durch das Land ausgeglichen (sogenannte Spitzabrechnung). Die antragsfreie Pauschale wurde erstmalig im Jahre 2019 gewährt.

Zugleich waren die Gemeinden zur Rückzahlung der zuvor von den Anliegern erhobenen Beiträge, Vorausleistungen und Ablösevereinbarungen verpflichtet, wenn die Straßenbaumaßnahme nicht vor dem 1. Januar 2019 beendet wurde. Auch diese Rückzahlungen wurden den Gemeinden durch das Land erstattet.

Der Gesetzgeber hat das für das Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung) ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den drei Ausgleichsinstrumenten zu treffen. Aufgrund der Dringlichkeit, noch im Jahr 2019 Pauschalzahlungen an die Gemeinden zu ermöglichen, wurden in einem ersten Schritt durch die am 20. September 2019 in Kraft getretene Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV; GVBl. II S. 1 vom 19. September 2019) Regelungen zunächst nur für die beiden Ausgleichsinstrumente "Pauschalzahlung" und "Rückerstattung von aufgehobenen Beitrags- und Vorausleistungsbescheiden" getroffen. Nur durch die Entkoppelung der Regelungsbestandteile der StraMaV konnte durch die Landesverwaltung sichergestellt werden, dass der pauschale Mehrbelastungsausgleich noch im Jahr 2019 den Gemeinden zugewiesen werden konnte.

Die Einnahmeausfälle der Gemeinden aufgrund der Abschaffung der Straßenbaubeiträge werden diesen durch das Land ersetzt. Die Grundlage hierfür ist das in Artikel 2 des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen beschlossene Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen.

Der Ausgleich an die Gemeinde erfolgt in Form pauschalierter jährlicher Zahlungen, die anhand der Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen berechnet wird. Wenn die jährliche Pauschale die tatsächlichen Beitragsausfälle nachweislich nicht deckt, wird der Fehlbetrag durch das Land ausgeglichen (sogenannte Spitzabrechnung). Die antragsfreie Pauschale wurde erstmalig im Jahre 2019 gewährt.

Zugleich waren die Gemeinden zur Rückzahlung der zuvor von den Anliegern erhobenen Beiträge, Vorausleistungen und Ablösevereinbarungen verpflichtet, wenn die Straßenbaumaßnahme nicht vor dem 1. Januar 2019 beendet wurde. Auch diese Rückzahlungen wurden den Gemeinden durch das Land erstattet.

Der Gesetzgeber hat das für das Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung) ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den drei Ausgleichsinstrumenten zu treffen. Aufgrund der Dringlichkeit, noch im Jahr 2019 Pauschalzahlungen an die Gemeinden zu ermöglichen, wurden in einem ersten Schritt durch die am 20. September 2019 in Kraft getretene Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung (StraMaV; GVBl. II S. 1 vom 19. September 2019) Regelungen zunächst nur für die beiden Ausgleichsinstrumente "Pauschalzahlung" und "Rückerstattung von aufgehobenen Beitrags- und Vorausleistungsbescheiden" getroffen. Nur durch die Entkoppelung der Regelungsbestandteile der StraMaV konnte durch die Landesverwaltung sichergestellt werden, dass der pauschale Mehrbelastungsausgleich noch im Jahr 2019 den Gemeinden zugewiesen werden konnte.

Gemäß § 1 der StraMaV ist Erstattungsbehörde das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV).
Gemäß § 1 der StraMaV ist Erstattungsbehörde das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV).

Für die Berechnung des Pauschalbetrages ist gemäß § 2 StraMaV die Länge der gewidmeten Gemeindestraßen je Gemeinde (Gemeindestraßenlänge) gemäß den amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres maßgebend. Fragen zu diesem Themenkomplex bitten wir direkt an den LGB zu stellen.

Für die Erstattung von danach bei den Gemeinden verbleibenden Fehlbeträgen (sogenannte Spitzabrechnung) sind die entsprechenden Regelungen in der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung vom 20. August 2020 (GVBl. II vom 25. August 2020 Seite 1) getroffen worden, die am 26. August 2020 in Kraft getreten ist. 

Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der StraMaV hat das Land nunmehr die rechtlichen Voraussetzungen für den vollständigen Mehrbelastungsausgleich der Kommunen aufgrund des Wegfalls der Straßenbaubeiträge geschaffen. Ab sofort können damit die Gemeinden beim LBV die Erstattung von Fehlbeträgen beantragen, die trotz des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs verbleiben. Hierbei werden sowohl künftige Mehrbelastungen als auch die seit der Abschaffung der Straßenbaubeiträge zum 1. Januar 2019 und dem Inkrafttreten der genannten Änderungsverordnung aufgetretenen Fehlbedarfe ausgeglichen. Um eine möglichst zügige und reibungslose Bearbeitung der Anträge durch die Erstattungsbehörde zu ermöglichen, sind ausschließlich die vom LBV auf dessen Internetseite veröffentlichten Antragsmuster zu verwenden.

Fragen zur Fehlbetragserstattung oder im Zusammenhang mit der Antragstellung bitten wir unmittelbar an das LBV zu stellen.

Für die Berechnung des Pauschalbetrages ist gemäß § 2 StraMaV die Länge der gewidmeten Gemeindestraßen je Gemeinde (Gemeindestraßenlänge) gemäß den amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres maßgebend. Fragen zu diesem Themenkomplex bitten wir direkt an den LGB zu stellen.

Für die Erstattung von danach bei den Gemeinden verbleibenden Fehlbeträgen (sogenannte Spitzabrechnung) sind die entsprechenden Regelungen in der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung vom 20. August 2020 (GVBl. II vom 25. August 2020 Seite 1) getroffen worden, die am 26. August 2020 in Kraft getreten ist. 

Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der StraMaV hat das Land nunmehr die rechtlichen Voraussetzungen für den vollständigen Mehrbelastungsausgleich der Kommunen aufgrund des Wegfalls der Straßenbaubeiträge geschaffen. Ab sofort können damit die Gemeinden beim LBV die Erstattung von Fehlbeträgen beantragen, die trotz des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs verbleiben. Hierbei werden sowohl künftige Mehrbelastungen als auch die seit der Abschaffung der Straßenbaubeiträge zum 1. Januar 2019 und dem Inkrafttreten der genannten Änderungsverordnung aufgetretenen Fehlbedarfe ausgeglichen. Um eine möglichst zügige und reibungslose Bearbeitung der Anträge durch die Erstattungsbehörde zu ermöglichen, sind ausschließlich die vom LBV auf dessen Internetseite veröffentlichten Antragsmuster zu verwenden.

Fragen zur Fehlbetragserstattung oder im Zusammenhang mit der Antragstellung bitten wir unmittelbar an das LBV zu stellen.