Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
Umsetzung der Clean Vehicles Directive (CVD) im ÖPNV des Landes Brandenburg
Die europäische Richtlinie (EU) 2019/1161 „Clean Vehicles Directive“ (CVD) wird in Deutschland mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe verbindliche Quoten für die Beschaffung von sauberen sowie emissionsfreien Fahrzeugen der Klassen M und N (leichte und schwere Nutzfahrzeuge) vorgegeben. Dementsprechend gilt das Bundesgesetz insbesondere auch für Busse im ÖPNV.
Um für die Begleitung und Förderung der Umsetzung des „SaubFahrzeugBeschG“ im ÖPNV des Landes Brandenburg eine bessere Datengrundlage zu haben, haben das MIL und der VDV-Ost ein externes Gutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten wurden die Anforderungen für den ÖPNV des Landes Brandenburg – mit besonderem Blick auf den Investitionsbedarf bei Fahrzeugen und Infrastruktur – untersucht.
Die europäische Richtlinie (EU) 2019/1161 „Clean Vehicles Directive“ (CVD) wird in Deutschland mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe verbindliche Quoten für die Beschaffung von sauberen sowie emissionsfreien Fahrzeugen der Klassen M und N (leichte und schwere Nutzfahrzeuge) vorgegeben. Dementsprechend gilt das Bundesgesetz insbesondere auch für Busse im ÖPNV.
Um für die Begleitung und Förderung der Umsetzung des „SaubFahrzeugBeschG“ im ÖPNV des Landes Brandenburg eine bessere Datengrundlage zu haben, haben das MIL und der VDV-Ost ein externes Gutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten wurden die Anforderungen für den ÖPNV des Landes Brandenburg – mit besonderem Blick auf den Investitionsbedarf bei Fahrzeugen und Infrastruktur – untersucht.
Die Vorgaben des „Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz“ gelten seit dem 2. August 2021.
Für die Umsetzung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz gibt es zwei Referenzzeiträume (2.8.2021 bis 31.12.2025 und 1.1.2026 bis 31.12.2030). Die Mindestziele für emissionsarme und -freie Busse im ÖPNV liegen für den ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 bei 45 % und für den zweiten Zeitraum 2026 bis Ende 2030 bei 65 %. Mindestens die Hälfte der Mindestziele für Busse im ÖPNV muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden. Das MIL unterstützt die kommunalen Aufgabenträger bei der Umsetzung der Bundesgesetzes: Im Rahmen der Förderrichtlinie "Mobilität II", die am 14.08.2024 veröffentlicht wurde, werden insbesondere die Tank- und Landeinfrastruktur, aber auch Beschaffungen emissionsfreier Busse vom Land finanziell gefördert. Die im Gesetz festgelegten Mindestziele sind nicht bei jedem einzelnen Beschaffungsvorgang, sondern in Summe über den gesamten jeweiligen Referenzzeitraum zu erfüllen.
Die Vorgaben des „Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz“ gelten seit dem 2. August 2021.
Für die Umsetzung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz gibt es zwei Referenzzeiträume (2.8.2021 bis 31.12.2025 und 1.1.2026 bis 31.12.2030). Die Mindestziele für emissionsarme und -freie Busse im ÖPNV liegen für den ersten Referenzzeitraum bis Ende 2025 bei 45 % und für den zweiten Zeitraum 2026 bis Ende 2030 bei 65 %. Mindestens die Hälfte der Mindestziele für Busse im ÖPNV muss durch emissionsfreie Fahrzeuge erfüllt werden. Das MIL unterstützt die kommunalen Aufgabenträger bei der Umsetzung der Bundesgesetzes: Im Rahmen der Förderrichtlinie "Mobilität II", die am 14.08.2024 veröffentlicht wurde, werden insbesondere die Tank- und Landeinfrastruktur, aber auch Beschaffungen emissionsfreier Busse vom Land finanziell gefördert. Die im Gesetz festgelegten Mindestziele sind nicht bei jedem einzelnen Beschaffungsvorgang, sondern in Summe über den gesamten jeweiligen Referenzzeitraum zu erfüllen.