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Luftverkehr im Land Brandenburg

Ein Flugzeug landet auf einer Landebahn eines Flughafens
© Anikka Bauer

Der Luftverkehr gehört zu den wichtigen Verkehrsträgern in Brandenburg und hat eine außerordentliche Bedeutung für die wirtschaftliche, touristische und soziale Entwicklung der Metropolregion Berlin-Brandenburg. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) setzt dabei auf ein sinnvolles und effektives Zusammenwirken aller Verkehrsmittel.

In Brandenburg gibt es neben dem Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg über 40 Verkehrs- und Sonderlandeplätze sowie Segelfluggelände. Diese ermöglichen unter anderem Reisen für touristische und geschäftliche Zwecke, den Transport von Waren, den Luftsport, die Erbringung besonderer Dienstleistungen aus der Luft, die Ausbildung von Piloten, Service und Wartung von Luftfahrzeugen.

Dem Land unterliegt die Aufgabe der Genehmigung und Aufsicht der Flugplätze. Es ist außerdem für die Lizenzierung von Privatpiloten und die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Luftfahrtpersonal verantwortlich. Hinzu kommt die Überwachung von Luftfahrthindernissen und die Genehmigungen von Teilen des gewerblichen Flugbetriebs sowie bestimmter Ausbildungsorganisationen.

Ein Flugzeug landet auf einer Landebahn eines Flughafens
© Anikka Bauer

Der Luftverkehr gehört zu den wichtigen Verkehrsträgern in Brandenburg und hat eine außerordentliche Bedeutung für die wirtschaftliche, touristische und soziale Entwicklung der Metropolregion Berlin-Brandenburg. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) setzt dabei auf ein sinnvolles und effektives Zusammenwirken aller Verkehrsmittel.

In Brandenburg gibt es neben dem Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg über 40 Verkehrs- und Sonderlandeplätze sowie Segelfluggelände. Diese ermöglichen unter anderem Reisen für touristische und geschäftliche Zwecke, den Transport von Waren, den Luftsport, die Erbringung besonderer Dienstleistungen aus der Luft, die Ausbildung von Piloten, Service und Wartung von Luftfahrzeugen.

Dem Land unterliegt die Aufgabe der Genehmigung und Aufsicht der Flugplätze. Es ist außerdem für die Lizenzierung von Privatpiloten und die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Luftfahrtpersonal verantwortlich. Hinzu kommt die Überwachung von Luftfahrthindernissen und die Genehmigungen von Teilen des gewerblichen Flugbetriebs sowie bestimmter Ausbildungsorganisationen.

  • Informationen zur Schlichtung im Luftverkehr

    Mit der Einführung der Schlichtung im Luftverkehr steht dem Fluggast eine schnelle, kostenfreie und effektive Möglichkeit zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zur Verfügung.

    Es besteht für den Fluggast zwar nach wie vor die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu beauftragen. Jedoch liegt in diesem Fall das Kostenrisiko beim Fluggast, während das Schlichtungsverfahren für ihn regelmäßig kostenlos ist.

    Mit der Einführung der Schlichtung im Luftverkehr steht dem Fluggast eine schnelle, kostenfreie und effektive Möglichkeit zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zur Verfügung.

    Es besteht für den Fluggast zwar nach wie vor die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu beauftragen. Jedoch liegt in diesem Fall das Kostenrisiko beim Fluggast, während das Schlichtungsverfahren für ihn regelmäßig kostenlos ist.

  • Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) und Flugmodelle

    Am 01. Juli 2019 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft und ist seit dem 31.12.2020 anzuwenden. Diese Rechtsverordnung begründet eine umfassende Regelung der unbemannten Luftfahrt auf europäischer Ebene mit dem Ziel der Vereinheitlichung und der Vereinfachung des Drohnenbetriebs. Dabei werden nunmehr drei Betriebskategorien unterschieden:

    • die offene Kategorie (genehmigungsfrei),
    • die spezielle Kategorie (genehmigungspflichtig) und
    • die zulassungspflichtige Kategorie (Zulassung, vergleichbar mit bemannter Luftfahrt).

    Mit dem „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ vom 14. Juni 2021 wurden die Zuständigkeiten für die Aufgaben aus dieser EU-Verordnung auf Bund und Länder aufgeteilt.

    Das Land Brandenburg hat dabei von der Option gemäß § 31 Abs. 2a LuftVG Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit für Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie durch den Bund (das Luftfahrt-Bundesamt) wahrnehmen zu lassen. Nutzer unbemannter Luftfahrtsysteme mit Wohn- oder Geschäftsort in Brandenburg wenden sich deshalb für eine Betriebserlaubnis für die spezielle Kategorie an das Luftfahrt-Bundesamt.

    Die Zuständigkeit der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg umfasst:

    • die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach § 21a Luftverkehrs-Ordnung
    • die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach § 21h Luftverkehrs-Ordnung
    • die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung.

    Detaillierte Informationen zum Betrieb von Drohnen, können auf den nachfolgend verlinkten Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) abgerufen werden.

    Am 01. Juli 2019 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Kraft und ist seit dem 31.12.2020 anzuwenden. Diese Rechtsverordnung begründet eine umfassende Regelung der unbemannten Luftfahrt auf europäischer Ebene mit dem Ziel der Vereinheitlichung und der Vereinfachung des Drohnenbetriebs. Dabei werden nunmehr drei Betriebskategorien unterschieden:

    • die offene Kategorie (genehmigungsfrei),
    • die spezielle Kategorie (genehmigungspflichtig) und
    • die zulassungspflichtige Kategorie (Zulassung, vergleichbar mit bemannter Luftfahrt).

    Mit dem „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ vom 14. Juni 2021 wurden die Zuständigkeiten für die Aufgaben aus dieser EU-Verordnung auf Bund und Länder aufgeteilt.

    Das Land Brandenburg hat dabei von der Option gemäß § 31 Abs. 2a LuftVG Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit für Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie durch den Bund (das Luftfahrt-Bundesamt) wahrnehmen zu lassen. Nutzer unbemannter Luftfahrtsysteme mit Wohn- oder Geschäftsort in Brandenburg wenden sich deshalb für eine Betriebserlaubnis für die spezielle Kategorie an das Luftfahrt-Bundesamt.

    Die Zuständigkeit der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg umfasst:

    • die Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“ nach § 21a Luftverkehrs-Ordnung
    • die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach § 21h Luftverkehrs-Ordnung
    • die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung.

    Detaillierte Informationen zum Betrieb von Drohnen, können auf den nachfolgend verlinkten Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) abgerufen werden.

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