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Wohnberechtigungsschein

Geförderte Wohnungen unterliegen der Mietpreis- und Belegungsbindung und können nur mit der Vorlage eines "WBS" bezogen werden. Der Wohnberechtigungsschein (WBS), ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe Wohnungssuchende nachweisen können, dass sie berechtigt sind, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Der WBS ist der Vermieterin oder dem Vermieter vorzulegen.


Bitte beachten Sie, dass der WBS nur auf das jeweilige Bundesland begrenzt ist, in dem er ausgestellt wurde.

Geförderte Wohnungen unterliegen der Mietpreis- und Belegungsbindung und können nur mit der Vorlage eines "WBS" bezogen werden. Der Wohnberechtigungsschein (WBS), ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe Wohnungssuchende nachweisen können, dass sie berechtigt sind, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Der WBS ist der Vermieterin oder dem Vermieter vorzulegen.


Bitte beachten Sie, dass der WBS nur auf das jeweilige Bundesland begrenzt ist, in dem er ausgestellt wurde.

Warum gibt es Wohnberechtigungsscheine (WBS)?

Im Land Brandenburg wurde seit 1991 eine Vielzahl von Sozialwohnungen mit öffentlichen Mitteln gebaut, für deren Bezug bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies gilt auch für einen großen Teil der so genannten Altbauwohnungen, die nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz gebunden sind. Um diese Wohnungen als Mieter zu beziehen benötigt man einen Wohnberechtigungsschein. Dieser ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden und der zum Haushalt rechnenden Angehörigen darf die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes nicht überschreiten.

Im Land Brandenburg wurde seit 1991 eine Vielzahl von Sozialwohnungen mit öffentlichen Mitteln gebaut, für deren Bezug bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies gilt auch für einen großen Teil der so genannten Altbauwohnungen, die nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz gebunden sind. Um diese Wohnungen als Mieter zu beziehen benötigt man einen Wohnberechtigungsschein. Dieser ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden und der zum Haushalt rechnenden Angehörigen darf die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes nicht überschreiten.

Wer hat Anspruch auf einen WBS?

Der WBS bedarf eines Antrages. Antragsberechtigt sind alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger. Zuständige Stellen für die Bearbeitung der Anträge sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte. Als Wohnungssuchende und Wohnungssuchender können Sie Ihren Antrag an die zuständige Stelle richten, in der Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren zukünftigen Wohnsitz haben. Antragsformulare erhalten Sie ebenfalls in der jeweils zuständigen Stelle oder unter den weiteren Informationen.

Gesetzlich festgeschriebenen Vorrang haben insbesondere Wohnungssuchende, wie: Schwangere, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen sowie Schwerbehinderte. In dem WBS ist die für die Wohnberechtigte / den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgröße nach Anzahl der Räume und Wohnfläche anzugeben. Die Wohnungsgröße gilt in der Regel als angemessen, wenn auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt.

Der WBS bedarf eines Antrages. Antragsberechtigt sind alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger. Zuständige Stellen für die Bearbeitung der Anträge sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte. Als Wohnungssuchende und Wohnungssuchender können Sie Ihren Antrag an die zuständige Stelle richten, in der Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren zukünftigen Wohnsitz haben. Antragsformulare erhalten Sie ebenfalls in der jeweils zuständigen Stelle oder unter den weiteren Informationen.

Gesetzlich festgeschriebenen Vorrang haben insbesondere Wohnungssuchende, wie: Schwangere, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen sowie Schwerbehinderte. In dem WBS ist die für die Wohnberechtigte / den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgröße nach Anzahl der Räume und Wohnfläche anzugeben. Die Wohnungsgröße gilt in der Regel als angemessen, wenn auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt.

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Anlagen für Antragstellerinnen und Antragsteller

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Anlagen für Kommunen

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