Der Wohnberechtigungsschein (WBS)

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Was ist der WBS?

Der WBS ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe Wohnungssuchende nachweisen können, dass sie berechtigt sind, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.  Denn geförderte Wohnungen unterliegen der Mietpreis- und Belegungsbindung. Für deren Bezug müssen also bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die einen WBS begründen. 

Der WBS ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe Wohnungssuchende nachweisen können, dass sie berechtigt sind, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.  Denn geförderte Wohnungen unterliegen der Mietpreis- und Belegungsbindung. Für deren Bezug müssen also bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die einen WBS begründen. 

Wer hat Anspruch auf einen WBS?

Der WBS ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden und der zum Haushalt rechnenden Angehörigen darf die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes nicht überschreiten.

Antragsberechtigt sind alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger. Zuständige Stellen für die Bearbeitung der Anträge sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte. Als Wohnungssuchende und Wohnungssuchender können Sie Ihren Antrag an die zuständige Stelle richten, in der Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren zukünftigen Wohnsitz haben. Antragsformulare erhalten Sie ebenfalls in der jeweils zuständigen Stelle oder unter den weiteren Informationen.

Gesetzlich festgeschriebenen Vorrang haben insbesondere Wohnungssuchende wie:

  • Schwangere,
  • Familien und andere Haushalte mit Kindern,
  • junge Ehepaare,
  • allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen sowie
  • Schwerbehinderte.

Der WBS ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden und der zum Haushalt rechnenden Angehörigen darf die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes nicht überschreiten.

Antragsberechtigt sind alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger. Zuständige Stellen für die Bearbeitung der Anträge sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte. Als Wohnungssuchende und Wohnungssuchender können Sie Ihren Antrag an die zuständige Stelle richten, in der Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren zukünftigen Wohnsitz haben. Antragsformulare erhalten Sie ebenfalls in der jeweils zuständigen Stelle oder unter den weiteren Informationen.

Gesetzlich festgeschriebenen Vorrang haben insbesondere Wohnungssuchende wie:

  • Schwangere,
  • Familien und andere Haushalte mit Kindern,
  • junge Ehepaare,
  • allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen sowie
  • Schwerbehinderte.