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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

eine Bauzeichnung; ein Gesetzesblatt zum Energieeinsparrecht; ein Haus aus Bausteinen mit einem Solardach sowie Holzwürfel mit Buchstaben; G, E, G steht für Gebäudeenergiegesetz und N, E, U stehen für Neu
© MIL
Hinweis:

Die Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung (BbgGEGDV) ist am 10. August 2024 in Kraft getreten (GVBl ll Nr. 62). Die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG sind neu seitens der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Bauherrin bzw. des Bauherren durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde zu bescheinigen. Für die Erfüllungserklärung ist der vom MIL auf der Formularseite neu veröffentlichte Vordruck zu verwenden.

Das seit dem 1. November 2020 geltende GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Der Vollzug der Anforderungen des GEG wird durch eine landesrechtliche Durchführungsverordnung geregelt. Bis zu deren Inkrafttreten war bei Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen an die Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien wie bisher auf Grundlage des § 15 Absatz 4 und des § 51 Absatz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) nachzuweisen.

Nach dem GEG sind die Länder verpflichtet, die Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personengebundenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. Im Land Brandenburg wird die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen von der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK), als Kontrollstelle, wahrgenommen.

eine Bauzeichnung; ein Gesetzesblatt zum Energieeinsparrecht; ein Haus aus Bausteinen mit einem Solardach sowie Holzwürfel mit Buchstaben; G, E, G steht für Gebäudeenergiegesetz und N, E, U stehen für Neu
© MIL
Hinweis:

Die Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung (BbgGEGDV) ist am 10. August 2024 in Kraft getreten (GVBl ll Nr. 62). Die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG sind neu seitens der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Bauherrin bzw. des Bauherren durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde zu bescheinigen. Für die Erfüllungserklärung ist der vom MIL auf der Formularseite neu veröffentlichte Vordruck zu verwenden.

Das seit dem 1. November 2020 geltende GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Der Vollzug der Anforderungen des GEG wird durch eine landesrechtliche Durchführungsverordnung geregelt. Bis zu deren Inkrafttreten war bei Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen an die Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien wie bisher auf Grundlage des § 15 Absatz 4 und des § 51 Absatz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) nachzuweisen.

Nach dem GEG sind die Länder verpflichtet, die Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personengebundenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. Im Land Brandenburg wird die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen von der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK), als Kontrollstelle, wahrgenommen.

Energetischen Nachweise

  • Nachweise der Energieeinsparung im Baugenehmigungsverfahren

    Die energetischen Nachweise sind von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser beziehungsweise einer Fachplanerin oder einem Fachplaner aufzustellen. In der Baubeschreibung ist mit dem Bauantrag anzugeben, wie die Anforderungen nach dem GEG eingehalten werden. 

    Die energetischen Nachweise sind von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser beziehungsweise einer Fachplanerin oder einem Fachplaner aufzustellen. In der Baubeschreibung ist mit dem Bauantrag anzugeben, wie die Anforderungen nach dem GEG eingehalten werden. 

  • Im Regelbau

    • Es genügt die Angabe in den Formularen.
    • Die energetischen Nachweise sind Bestandteil der Bauvorlagen, keine Vorlagepflicht bei der Bauaufsichtsbehörde.
    • Nachweise sind als Bauvorlagen ab Baubeginn an der Baustelle vorzuhalten (§ 72 Absatz 10 BbgBO).
    • Es genügt die Angabe in den Formularen.
    • Die energetischen Nachweise sind Bestandteil der Bauvorlagen, keine Vorlagepflicht bei der Bauaufsichtsbehörde.
    • Nachweise sind als Bauvorlagen ab Baubeginn an der Baustelle vorzuhalten (§ 72 Absatz 10 BbgBO).
  • Bei Sonderbauten

    • Zum Baubeginn bescheinigen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung die Vollständigkeit und Richtigkeit der energetischen Nachweise.
    • Zur Nutzungsaufnahme wird die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Nachweisen einschließlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise geprüft und bescheinigt.
    • Wichtig: Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.
    • Zum Baubeginn bescheinigen Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung die Vollständigkeit und Richtigkeit der energetischen Nachweise.
    • Zur Nutzungsaufnahme wird die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Nachweisen einschließlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise geprüft und bescheinigt.
    • Wichtig: Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.
  • Formulare für die Nachweise der Energieeinsparung

    Für alle Bauanträge, die ab dem 1. November 2020 eingereicht werden, sind die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) anzuwenden. Aus diesem Grunde wurden die Formulare zur Nachweisführung überarbeitet, dies betrifft Die Baubeschreibung (Formular 02.1) und die Bescheinigungen für Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (8.3 und 10.4). Hinweis: Das Formular "Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem GEG" zum Bauantrag ist nicht mehr zu verwenden.

    Die Formulare stehen ab sofort auf der Formularseite des MIL zur Verfügung und sind ab dem 1. November 2020 anzuwenden.

    Die Unternehmererklärung nach § 96 GEG kann formlos schriftlich erklärt werden. Entscheidend ist, dass der Fachunternehmer dem Eigentümer schriftlich bestätigt, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den jeweils einschlägigen Anforderungen des GEG entsprechen. Alternativ können auch Vorlagen verwendet werden, die von Fachverbänden angeboten werden.

    Für alle Bauanträge, die ab dem 1. November 2020 eingereicht werden, sind die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) anzuwenden. Aus diesem Grunde wurden die Formulare zur Nachweisführung überarbeitet, dies betrifft Die Baubeschreibung (Formular 02.1) und die Bescheinigungen für Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (8.3 und 10.4). Hinweis: Das Formular "Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem GEG" zum Bauantrag ist nicht mehr zu verwenden.

    Die Formulare stehen ab sofort auf der Formularseite des MIL zur Verfügung und sind ab dem 1. November 2020 anzuwenden.

    Die Unternehmererklärung nach § 96 GEG kann formlos schriftlich erklärt werden. Entscheidend ist, dass der Fachunternehmer dem Eigentümer schriftlich bestätigt, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den jeweils einschlägigen Anforderungen des GEG entsprechen. Alternativ können auch Vorlagen verwendet werden, die von Fachverbänden angeboten werden.


Ansprechpartner MIL

Ansprechpartner:
Nachname:
Referat 25: Energie und Klima, Gebäudeenergie
E-Mail:
Ref25.MIL@­MIL.Brandenburg.de

Ansprechpartner Kontrollstelle

Ansprechpartner:
Vorname:
Uwe
Nachname:
Brogsitter
E-Mail:
uwe.brogsitter@­bbik.de