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Qualifizierung von Berufskraftfahrern

Mit der europäischen "Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" wurde beschlossen, dass Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen.

Betroffen von dieser Regelung sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Mit dieser Regelung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu leisten.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)" vom 14. August 2006 sowie durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)" vom 22. August 2006. Beide Vorschriften traten am 01. Oktober 2006 in Kraft.

Mit der europäischen "Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" wurde beschlossen, dass Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen.

Betroffen von dieser Regelung sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Mit dieser Regelung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu leisten.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)" vom 14. August 2006 sowie durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)" vom 22. August 2006. Beide Vorschriften traten am 01. Oktober 2006 in Kraft.

Pflicht zur Grundqualifikation

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:
  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer:

  • die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben.
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:
  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer:

  • die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben.
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben.

Formen der Grundqualifikation

  • Grundqualifikation

    Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb beziehungsweise ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Ferner die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der (örtlich zuständigen) Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Die Prüfung umfasst:

    • eine theoretische Prüfung von 240 Minuten, bestehend aus:
      • Multiple-Choice-Fragen
      • Fragen mit direkter Antwort
      • Erörterung von Praxissituationen
    • eine praktische Prüfung von 210 Minuten

    Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.

    Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb beziehungsweise ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Ferner die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der (örtlich zuständigen) Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Die Prüfung umfasst:

    • eine theoretische Prüfung von 240 Minuten, bestehend aus:
      • Multiple-Choice-Fragen
      • Fragen mit direkter Antwort
      • Erörterung von Praxissituationen
    • eine praktische Prüfung von 210 Minuten

    Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.

  • Beschleunigte Grundqualifikation

    Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.

    Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

    Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.

    Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Weiterbildung

  • Was besagt die Übergangsregelung?

    Um den betroffenen Fahrern und Fahrerinnen eine Angleichung der Termine für die Weiterbildung mit denen der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen wurde ausschließlich für die erste Weiterbildung eine Übergangsregelung getroffen. Sie sieht vor, dass Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, da ihr Fahrerlaubniserwerb für das Führen von Bussen vor dem 10. September 2008 beziehungsweise für das Führen von Lkw vor dem 10. September 2009 lag, die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten können.

    Den Nachweis über die Weiterbildung kann dieser Personenkreis dementsprechend bis zum 9. September 2015 beziehungsweise 9. September 2016 erbringen. Voraussetzung ist, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Lkw beziehungsweise Bus-Fahrerlaubnisklassen zwischen dem 10. September 2008/2009 und dem 9. September 2015/2016 endet.

    Um den betroffenen Fahrern und Fahrerinnen eine Angleichung der Termine für die Weiterbildung mit denen der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen wurde ausschließlich für die erste Weiterbildung eine Übergangsregelung getroffen. Sie sieht vor, dass Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, da ihr Fahrerlaubniserwerb für das Führen von Bussen vor dem 10. September 2008 beziehungsweise für das Führen von Lkw vor dem 10. September 2009 lag, die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten können.

    Den Nachweis über die Weiterbildung kann dieser Personenkreis dementsprechend bis zum 9. September 2015 beziehungsweise 9. September 2016 erbringen. Voraussetzung ist, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Lkw beziehungsweise Bus-Fahrerlaubnisklassen zwischen dem 10. September 2008/2009 und dem 9. September 2015/2016 endet.

  • Wie ist die Weiterbildung aufgebaut?

    Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein "Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen "Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

    Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein "Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen "Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

  • Wann muss die Weiterbildung erfolgen?

    Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation muss die Teilnahme an einer Weiterbildung nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.

    Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation muss die Teilnahme an einer Weiterbildung nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.

Nachweis der Qualifikation

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation muss die Teilnahme an einer Weiterbildung nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation muss die Teilnahme an einer Weiterbildung nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.

Ausbildungsstätten und Behörden

  • Anerkannte Ausbildungsstätten

    Als bereits durch das Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gelten: 

    • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
    • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
    • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
    • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin/zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen,

    Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Absatz 2 BKrFQG)

    Als bereits durch das Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gelten: 

    • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
    • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
    • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
    • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin/zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen,

    Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Absatz 2 BKrFQG)

  • Zuständige Behörden

    Mit in Kraft treten der Zuständigkeitsverordnung am 26. Juli 2008 (GVBl II Seite 237) sind folgende Behörden zuständig:

    Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) für

    • die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gemäß § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes einschließlich der Überwachung gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
    • die Erteilung von Bescheinigungen im Personenverkehr nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

    Bereits durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen wurde bestimmt, dass den für die Anerkennung von Fahrschulen zuständigen Erlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte die Überwachung der Tätigkeit der Fahrschulen in diesem Bereich obliegt. Ferner obliegt ihnen die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

    Ferner wurde bestimmt, dass den für den Wohnsitz des Bewerbers/der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer in Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) die Abnahme der Prüfung obliegt. Das Prüfungsverfahren wird im Grundsatz durch eine Satzung geregelt, die konkrete Ausgestaltung durch eine Gemeinsame Prüfungsrichtlinie. Nähere Ausführungen hierzu sowie zu den Prüfungsgebühren finden sie dort.

    Mit in Kraft treten der Zuständigkeitsverordnung am 26. Juli 2008 (GVBl II Seite 237) sind folgende Behörden zuständig:

    Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) für

    • die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gemäß § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes einschließlich der Überwachung gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
    • die Erteilung von Bescheinigungen im Personenverkehr nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

    Bereits durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen wurde bestimmt, dass den für die Anerkennung von Fahrschulen zuständigen Erlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte die Überwachung der Tätigkeit der Fahrschulen in diesem Bereich obliegt. Ferner obliegt ihnen die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

    Ferner wurde bestimmt, dass den für den Wohnsitz des Bewerbers/der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer in Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) die Abnahme der Prüfung obliegt. Das Prüfungsverfahren wird im Grundsatz durch eine Satzung geregelt, die konkrete Ausgestaltung durch eine Gemeinsame Prüfungsrichtlinie. Nähere Ausführungen hierzu sowie zu den Prüfungsgebühren finden sie dort.

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