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Umweltschutz und Landschaftspflege im Straßenbau

Lärmschutz

Durch Neu- und Ausbaumaßnahmen von Straßen sowie durch die zunehmende Verkehrsdichte kann es innerhalb des Bundesfern- und des Landesstraßennetzes zu steigenden Belastungen hinsichtlich des Verkehrslärms kommen. Beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße ist der Schutz der Anwohner vor Lärm gesetzlich geregelt. Auch an bestehenden Bundesfernstraßen können betroffene Anwohner Lärmschutz erhalten, sofern bestimmte Grenzwerte überschritten werden und Gelder zur Verfügung stehen. Einzelheiten können der "Bürgerinformation zu Lärmschutzmaßnahmen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen" entnommen werden. Hinweise zur Abhandlung des passiven Lärmschutzes (schalltechnische Verbesserungen an Gebäuden) können den "Hinweisen zur Realisierung des passiven Lärmschutzes (HPL)" entnommen werden.

Durch Neu- und Ausbaumaßnahmen von Straßen sowie durch die zunehmende Verkehrsdichte kann es innerhalb des Bundesfern- und des Landesstraßennetzes zu steigenden Belastungen hinsichtlich des Verkehrslärms kommen. Beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße ist der Schutz der Anwohner vor Lärm gesetzlich geregelt. Auch an bestehenden Bundesfernstraßen können betroffene Anwohner Lärmschutz erhalten, sofern bestimmte Grenzwerte überschritten werden und Gelder zur Verfügung stehen. Einzelheiten können der "Bürgerinformation zu Lärmschutzmaßnahmen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen" entnommen werden. Hinweise zur Abhandlung des passiven Lärmschutzes (schalltechnische Verbesserungen an Gebäuden) können den "Hinweisen zur Realisierung des passiven Lärmschutzes (HPL)" entnommen werden.

Naturschutz und Landschaftspflege in der Straßenplanung

Jedes Straßenbauvorhaben führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes ist daher integraler Bestandteil des Straßenplanungsprozesses. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft und die Maßnahmen zu deren Schutz werden entsprechend der zunehmenden Detaillierung der Planung konkretisiert. Auf jeder Stufe der Straßenplanung werden aufeinander aufbauende landschaftspflegerische Fachbeiträge erstellt:

Jedes Straßenbauvorhaben führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes ist daher integraler Bestandteil des Straßenplanungsprozesses. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft und die Maßnahmen zu deren Schutz werden entsprechend der zunehmenden Detaillierung der Planung konkretisiert. Auf jeder Stufe der Straßenplanung werden aufeinander aufbauende landschaftspflegerische Fachbeiträge erstellt:

FFH-Verträglichkeitseinschätzung (FFH-VE)

Durch die FFH-Voreinschätzung (FFH-VE) werden auf der Ebene der Bundesverkehrswege- beziehungsweise Bedarfsplanung mögliche erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten ermittelt. Eine abschließende Entscheidung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der FFH-Richtlinie vorliegt oder nicht, kann jedoch aus Maßstabsgründen und aus Gründen des Planungsstandes nicht getroffen werden. Durch das Bundesamt für Naturschutz erfolgt nach einem Kriterienkatalog eine Vorabuntersuchung, welche Vorhaben einer FFH-VE zu unterziehen sind. Die Ergebnisse der FFH-VE werden formalisiert in einer Skala von 1 bis 3 aufbereitet:

  • 1 = erhebliche Beeinträchtigung ist ausgeschlossen
  • 2 = erhebliche Beeinträchtigung ist nicht ausgeschlossen
  • 3 = erhebliche Beeinträchtigung ist unvermeidbar

FFH-Verträglichkeitseinschätzung (FFH-VE)

Durch die FFH-Voreinschätzung (FFH-VE) werden auf der Ebene der Bundesverkehrswege- beziehungsweise Bedarfsplanung mögliche erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten ermittelt. Eine abschließende Entscheidung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der FFH-Richtlinie vorliegt oder nicht, kann jedoch aus Maßstabsgründen und aus Gründen des Planungsstandes nicht getroffen werden. Durch das Bundesamt für Naturschutz erfolgt nach einem Kriterienkatalog eine Vorabuntersuchung, welche Vorhaben einer FFH-VE zu unterziehen sind. Die Ergebnisse der FFH-VE werden formalisiert in einer Skala von 1 bis 3 aufbereitet:

  • 1 = erhebliche Beeinträchtigung ist ausgeschlossen
  • 2 = erhebliche Beeinträchtigung ist nicht ausgeschlossen
  • 3 = erhebliche Beeinträchtigung ist unvermeidbar

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) dient auf der Ebene der Linienfindung dazu, für das Vorhaben und die Varianten die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  • Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln. Es werden anlage-, bau-, verkehrs- und betriebbedingte Auswirkungen des Vorhabens und der Varianten auf die Schutzgüter untersucht und im Vergleich gegenübergestellt. Konfliktarme Korridore werden aufgezeigt.

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) dient auf der Ebene der Linienfindung dazu, für das Vorhaben und die Varianten die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  • Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln. Es werden anlage-, bau-, verkehrs- und betriebbedingte Auswirkungen des Vorhabens und der Varianten auf die Schutzgüter untersucht und im Vergleich gegenübergestellt. Konfliktarme Korridore werden aufgezeigt.

FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) hat auf der Ebene der Linienfindung das Ziel, die Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu beurteilen. Die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens ist erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. In der FFH-VP wird eine differenzierte Ermittlung von Beeinträchtigungen und eine Beurteilung der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen des betroffenen Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vorgenommen. Für jedes Natura-2000-Gebiet wird eine eigenständige Untersuchung erstellt.

Ergibt die FFH-VP, dass ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes führen kann, ist es unzulässig. Das Vorhaben kann nur zugelassen werden, wenn

  • es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist,
  • zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht gegeben sind und
  • die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen (Maßnahmen zur Kohärenzsicherung) durchgeführt werden.

Für diese Darlegungen wird eine FFH-Ausnahmeprüfung durchgeführt.

Auf der Ebene der Entwurfsaufstellung müssen im Regelfall die Unterlagen zur FFH-VP und FFH-Ausnahmeprüfung aktualisiert und an den genaueren Untersuchungsmaßstab angepasst werden.

FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) hat auf der Ebene der Linienfindung das Ziel, die Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu beurteilen. Die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens ist erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. In der FFH-VP wird eine differenzierte Ermittlung von Beeinträchtigungen und eine Beurteilung der Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen des betroffenen Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vorgenommen. Für jedes Natura-2000-Gebiet wird eine eigenständige Untersuchung erstellt.

Ergibt die FFH-VP, dass ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes führen kann, ist es unzulässig. Das Vorhaben kann nur zugelassen werden, wenn

  • es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist,
  • zumutbare Alternativen, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht gegeben sind und
  • die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen (Maßnahmen zur Kohärenzsicherung) durchgeführt werden.

Für diese Darlegungen wird eine FFH-Ausnahmeprüfung durchgeführt.

Auf der Ebene der Entwurfsaufstellung müssen im Regelfall die Unterlagen zur FFH-VP und FFH-Ausnahmeprüfung aktualisiert und an den genaueren Untersuchungsmaßstab angepasst werden.

Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg

Der Landschaftspflegerische Begleitplan (HB LBP) dient auf der Ebene der Entwurfsaufstellung dazu, den Zustand von Natur und Landschaft zu erfassen und zu bewerten und die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden dargestellt und für die unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) entworfen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen werden einander vergleichend gegenübergestellt. Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden dargestellt.

Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg

Der Landschaftspflegerische Begleitplan (HB LBP) dient auf der Ebene der Entwurfsaufstellung dazu, den Zustand von Natur und Landschaft zu erfassen und zu bewerten und die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden dargestellt und für die unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) entworfen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen werden einander vergleichend gegenübergestellt. Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden dargestellt.

Artenschutzbeitrag (ASB)

Der Artenschutzbeitrag (ASB) dient der planungsrechtlichen Abhandlung des besonderen Artenschutzes nach den §§ 42 und 43 BNatSchG. Der ASB ist zwar Bestandteil des LBP jedoch unabhängig von der Abhandlung der Eingriffsregelung eigenständig zu berücksichtigen. Der ASB wird für die europäisch geschützten Arten (Anhang IV Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und die europäischen Vogelarten (Artikel 1 Vogelschutz-Richtlinie) erstellt. Dabei ist für jede relevante Art festzustellen, ob die Verbotstatbestände (§ 42 Absatz 1 BNatSchG) erfüllt werden oder nicht. Sind potentielle Beeinträchtigungen weder vermeidbar noch vorgezogen auszugleichen, können artenschutzrechtliche Verbote durch eine Ausnahme nach § 43 Absatz 8 BNatSchG überwunden werden. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen werden in den LBP eingebunden.

  • BAB A 14 – Neue Biotope für die Tierwelt noch vor Baubeginn

Artenschutzbeitrag (ASB)

Der Artenschutzbeitrag (ASB) dient der planungsrechtlichen Abhandlung des besonderen Artenschutzes nach den §§ 42 und 43 BNatSchG. Der ASB ist zwar Bestandteil des LBP jedoch unabhängig von der Abhandlung der Eingriffsregelung eigenständig zu berücksichtigen. Der ASB wird für die europäisch geschützten Arten (Anhang IV Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und die europäischen Vogelarten (Artikel 1 Vogelschutz-Richtlinie) erstellt. Dabei ist für jede relevante Art festzustellen, ob die Verbotstatbestände (§ 42 Absatz 1 BNatSchG) erfüllt werden oder nicht. Sind potentielle Beeinträchtigungen weder vermeidbar noch vorgezogen auszugleichen, können artenschutzrechtliche Verbote durch eine Ausnahme nach § 43 Absatz 8 BNatSchG überwunden werden. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen werden in den LBP eingebunden.

  • BAB A 14 – Neue Biotope für die Tierwelt noch vor Baubeginn

Landschaftspflegerischer Ausführungsplan (LAP)

Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan (LAP) stellt den abschließenden Schritt der landschaftspflegerischen Fachbeiträge auf der Ebene des baureifen Entwurfs dar. Alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden ausführungsreif entwickelt, entsprechend den ökologischen und gestalterischen Zielen ausgearbeitet und den Phasen der Baudurchführung zugeordnet.

Landschaftspflegerischer Ausführungsplan (LAP)

Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan (LAP) stellt den abschließenden Schritt der landschaftspflegerischen Fachbeiträge auf der Ebene des baureifen Entwurfs dar. Alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden ausführungsreif entwickelt, entsprechend den ökologischen und gestalterischen Zielen ausgearbeitet und den Phasen der Baudurchführung zugeordnet.