Schienenpersonennahverkehr
Der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) wird nach allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) §2 Absatz 15 als "…Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken" definiert. "Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt." Er ist der Teil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), der mit Eisenbahnzügen erbracht wird.
Nach dem ÖPNV-Gesetz des Landes Brandenburg ist Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr das Land Brandenburg. Grundlage für die Entwicklung des SPNV und Rahmen für eine landesweit koordinierte Verkehrsentwicklung des gesamten ÖPNV ist der vom MIL erstellte Landesnahverkehrsplan.
Das Regionalisierungsgesetz (RegG) des Bundes stellt den Länden hierzu Bundesmittel für den ÖPNV, insbesondere den SPNV zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Einsatz von Landesmitteln in steigender Höhe erforderlich.
Der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) wird nach allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) §2 Absatz 15 als "…Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken" definiert. "Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt." Er ist der Teil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), der mit Eisenbahnzügen erbracht wird.
Nach dem ÖPNV-Gesetz des Landes Brandenburg ist Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr das Land Brandenburg. Grundlage für die Entwicklung des SPNV und Rahmen für eine landesweit koordinierte Verkehrsentwicklung des gesamten ÖPNV ist der vom MIL erstellte Landesnahverkehrsplan.
Das Regionalisierungsgesetz (RegG) des Bundes stellt den Länden hierzu Bundesmittel für den ÖPNV, insbesondere den SPNV zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Einsatz von Landesmitteln in steigender Höhe erforderlich.