Gebäudeenergie

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das in Deutschland zentrale Gesetz zur Regelung der energetischen Qualität von Gebäuden im Neubau und Bestand, der Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie des Einsatzes erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und vereint zuvor geltende Regelungen wie das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Weitere Informationen zum Bundesgesetz sowie zu den zum 1. Januar 2024 eingeführten Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Einbau bzw. Austausch einer Heizungsanlage finden Sie unter „Weitere Informationen“ (z.B. GEG-Infoportal).
Vollzugshinweise
Landesrechtliche Umsetzung
Die Vollzugsregelungen des GEG und die Zuständigkeiten werden durch eine landesrechtliche Durchführungsverordnung geregelt. Die Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung – BbgGEGDV - ist am 10. August 2024 in Kraft getreten (GVBl ll Nr. 62 ).
Die Vollzugsregelungen des GEG und die Zuständigkeiten werden durch eine landesrechtliche Durchführungsverordnung geregelt. Die Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung – BbgGEGDV - ist am 10. August 2024 in Kraft getreten (GVBl ll Nr. 62 ).
Erfüllungserklärung
Die Erfüllungserklärung nach dem GEG ist das zentrale Dokument, um nachzuweisen, dass Bauherren oder Eigentümer von Gebäuden die energetischen Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Sie ist eine Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien gemäß den Vorgaben des GEG umgesetzt wurden.
Die Erfüllungserklärung ist im Land Brandenburg nach den Maßgaben der Brandenburgischen GEG-Durchführungsverordnung – BbgGEGDV zu erstellen und der jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Geltende Rechtslage:
Bauherren und Eigentümer müssen hierfür bei der Errichtung von Gebäuden oder bei bestimmten Änderungen an einem bestehenden Gebäude eine nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 GEG hinreichend qualifizierte Person mit der Ausstellung der Erfüllungserklärung beauftragen. Das können zum Beispiel Architekten oder Fachingenieure sein, die die entsprechenden Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 GEG erfüllen.
Für die Erfüllungserklärung ist ab dem 10.08.2024 der vom MIL veröffentlichte Vordruck zu verwenden. Das entsprechende Formular finden Sie auf dieser Seite rechts unter "Anlage".
Die Erfüllungserklärung nach dem GEG ist das zentrale Dokument, um nachzuweisen, dass Bauherren oder Eigentümer von Gebäuden die energetischen Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Sie ist eine Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien gemäß den Vorgaben des GEG umgesetzt wurden.
Die Erfüllungserklärung ist im Land Brandenburg nach den Maßgaben der Brandenburgischen GEG-Durchführungsverordnung – BbgGEGDV zu erstellen und der jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Geltende Rechtslage:
Bauherren und Eigentümer müssen hierfür bei der Errichtung von Gebäuden oder bei bestimmten Änderungen an einem bestehenden Gebäude eine nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 GEG hinreichend qualifizierte Person mit der Ausstellung der Erfüllungserklärung beauftragen. Das können zum Beispiel Architekten oder Fachingenieure sein, die die entsprechenden Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 GEG erfüllen.
Für die Erfüllungserklärung ist ab dem 10.08.2024 der vom MIL veröffentlichte Vordruck zu verwenden. Das entsprechende Formular finden Sie auf dieser Seite rechts unter "Anlage".
Energieausweise
Ein Energieausweis dient ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Dieser muss nach dem GEG generell bei Neubauten und bei bestimmten Änderungen von Gebäuden (größeren Sanierungen) erstellt werden.
Bei Verkauf, Begründung eines Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing von Gebäuden und Wohnungen ist ein Energieausweis zu erstellen, soweit ein solcher noch nicht vorliegt. Hiervon sind Baudenkmäler ausgenommen. Den Interessenten ist der Energieausweis bei der Besichtigung vorzulegen sowie nach Abschluss der Verträge an die Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer zu übergeben. So können sich Miet- oder Kaufinteressenten bereits vor Vertragsabschluss über die energetische Qualität der Immobilie informieren.
Mehr Informationen zu den Energieausweisen finden Sie hier.
Rechtsgrundlage § 80 GEG
Ein Energieausweis dient ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Dieser muss nach dem GEG generell bei Neubauten und bei bestimmten Änderungen von Gebäuden (größeren Sanierungen) erstellt werden.
Bei Verkauf, Begründung eines Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing von Gebäuden und Wohnungen ist ein Energieausweis zu erstellen, soweit ein solcher noch nicht vorliegt. Hiervon sind Baudenkmäler ausgenommen. Den Interessenten ist der Energieausweis bei der Besichtigung vorzulegen sowie nach Abschluss der Verträge an die Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer zu übergeben. So können sich Miet- oder Kaufinteressenten bereits vor Vertragsabschluss über die energetische Qualität der Immobilie informieren.
Mehr Informationen zu den Energieausweisen finden Sie hier.
Rechtsgrundlage § 80 GEG
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen
Nach dem GEG sind die Länder verpflichtet, Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen durchzuführen. Im Land Brandenburg wird die Aufgabe der Stichprobenkontrolle von der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) als Kontrollstelle wahrgenommen.
Nach dem GEG sind die Länder verpflichtet, Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen durchzuführen. Im Land Brandenburg wird die Aufgabe der Stichprobenkontrolle von der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) als Kontrollstelle wahrgenommen.
FAQ
Ab welchem Zeitpunkt gelten die Regelungen der BbgGEGDV bzw. ist die Einhaltung der Anforderungen durch die Erfüllungserklärung durch die Bauherren nachzuweisen?
Die nach der BbgGEGDV auszustellende Erfüllungserklärung ist für Gebäude auszustellen, für die nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV ein Bauantrag gestellt worden ist, also ab dem 10.08.2024. Voraussetzung ist jedoch, dass soweit es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Gebäude für die vor dem Inkrafttreten der BbgGEGDV ein Bauantrag gestellt worden ist, unterfallen nicht den Anforderungen der BbgGEGDV, auch wenn für diese Gebäude die Baugenehmigung nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV erteilt worden ist und deren Baubeginn und/oder Nutzungsaufnahme nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV erfolgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung.
Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben unterfallen dann der BbgGEGDV, wenn der Beginn der Baumaßnahme nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV liegt.
Die nach der BbgGEGDV auszustellende Erfüllungserklärung ist für Gebäude auszustellen, für die nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV ein Bauantrag gestellt worden ist, also ab dem 10.08.2024. Voraussetzung ist jedoch, dass soweit es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Gebäude für die vor dem Inkrafttreten der BbgGEGDV ein Bauantrag gestellt worden ist, unterfallen nicht den Anforderungen der BbgGEGDV, auch wenn für diese Gebäude die Baugenehmigung nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV erteilt worden ist und deren Baubeginn und/oder Nutzungsaufnahme nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV erfolgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung.
Nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben unterfallen dann der BbgGEGDV, wenn der Beginn der Baumaßnahme nach dem Inkrafttreten der BbgGEGDV liegt.
In welchen Fällen ist eine Erfüllungserklärung auszustellen?
Die Forderung ergibt sich unmittelbar aus § 92 Absatz 1 und 2 GEG. Erfasst werden folgende Fälle:
- bei Neubauten,
- bei Änderungen an Außenbauteilen nach § 48 GEG in Verbindung mit einem Gesamtnachweis nach § 50 GEG (Berechnung/Bilanzierung des Gebäudes)
- nach § 51 GEG (Erweiterung und Ausbau).
Die Forderung ergibt sich unmittelbar aus § 92 Absatz 1 und 2 GEG. Erfasst werden folgende Fälle:
- bei Neubauten,
- bei Änderungen an Außenbauteilen nach § 48 GEG in Verbindung mit einem Gesamtnachweis nach § 50 GEG (Berechnung/Bilanzierung des Gebäudes)
- nach § 51 GEG (Erweiterung und Ausbau).
Ist zusätzlich zur Erfüllungserklärung gemäß § 92 GEG ein zugehöriger Sachkunden- bzw. Qualifizierungsnachweis der Ausstellungsberechtigten Person erforderlich?
Nein. Die zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigten Personen sind für Ihr Handeln eigenverantwortlich. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann sich anlassbezogen im konkreten Einzelfall einen Qualifikationsnachweis vorlegen lassen, wenn dies aus Sicht der unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist bzw. wenn Zweifel am Bestehen der Qualifikation des Ausstellungsberechtigten bestehen.
Nein. Die zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigten Personen sind für Ihr Handeln eigenverantwortlich. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann sich anlassbezogen im konkreten Einzelfall einen Qualifikationsnachweis vorlegen lassen, wenn dies aus Sicht der unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist bzw. wenn Zweifel am Bestehen der Qualifikation des Ausstellungsberechtigten bestehen.
Ist für die Unternehmererklärung nach § 96 GEG im Land Brandenburg ein Formular zu verwenden?
Die Unternehmererklärung gemäß § 96 GEG ist ein privater Nachweis gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer und ist der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen. Die Erklärung ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Eine Formvorschrift für die Unternehmererklärung sieht das GEG nicht vor, die Länder können solche Regelungen jedoch im Vollzug erlassen. Davon macht das Land Brandenburg derzeit keinen Gebrauch und stellt daher keine solchen Formulare bereit. Die Unternehmererklärung nach § 96 GEG kann formlos schriftlich erklärt werden. Entscheidend ist, dass der Fachunternehmer dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigt, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den jeweils einschlägigen Anforderungen des GEG entsprechen. Alternativ können auch Vorlagen verwendet werden, die von Fachverbänden angeboten werden.
Die Unternehmererklärung gemäß § 96 GEG ist ein privater Nachweis gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer und ist der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen. Die Erklärung ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Eine Formvorschrift für die Unternehmererklärung sieht das GEG nicht vor, die Länder können solche Regelungen jedoch im Vollzug erlassen. Davon macht das Land Brandenburg derzeit keinen Gebrauch und stellt daher keine solchen Formulare bereit. Die Unternehmererklärung nach § 96 GEG kann formlos schriftlich erklärt werden. Entscheidend ist, dass der Fachunternehmer dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigt, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den jeweils einschlägigen Anforderungen des GEG entsprechen. Alternativ können auch Vorlagen verwendet werden, die von Fachverbänden angeboten werden.
Ist bei einer Abweichung von den Anforderungen des GEG gemäß § 105 GEG in Zusammenhang von Baudenkmälern oder sonstiger besonderer erhaltenswerter Bausubstanz ein Antrag auf Abweichung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen?
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung so ausgestaltet, dass es bei Vorliegend der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Eigentümer- / Bauherrschaft liegt, ob von den Anforderungen des GEG abgewichen werden soll. Eine behördliche Entscheidung entfällt daher grundsätzlich.
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung so ausgestaltet, dass es bei Vorliegend der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Eigentümer- / Bauherrschaft liegt, ob von den Anforderungen des GEG abgewichen werden soll. Eine behördliche Entscheidung entfällt daher grundsätzlich.
Wer darf nach dem GEG – auch im Zusammenhang einer baugenehmigungspflichtigen Baumaßnahme – die entsprechenden Nachweise (z.B. Berechnungen) erstellen und muss die Person nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bauvorlagenberechtigt sein?
Ein Fachplaner (GEG-Nachweisersteller) mit der entsprechenden Fachkunde muss nicht zwingend bauvorlageberechtigt nach der BbgBO sein. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben benötigt der Fachplaner jedoch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser nach der BbgBO. Der Entwurfsverfasser hat im Rahmen seiner Tätigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Wenn der Entwurfsverfasser in einem Fachgebiet (z.B. energetische Gebäudeplanung) nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, muss er einen entsprechenden Fachplaner heranziehen. Dieser Fachplaner ist für die von ihm gefertigten Unterlagen bzw. Nachweise (haftungsrechtlich) verantwortlich.
Ein Fachplaner (GEG-Nachweisersteller) mit der entsprechenden Fachkunde muss nicht zwingend bauvorlageberechtigt nach der BbgBO sein. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben benötigt der Fachplaner jedoch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser nach der BbgBO. Der Entwurfsverfasser hat im Rahmen seiner Tätigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Wenn der Entwurfsverfasser in einem Fachgebiet (z.B. energetische Gebäudeplanung) nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, muss er einen entsprechenden Fachplaner heranziehen. Dieser Fachplaner ist für die von ihm gefertigten Unterlagen bzw. Nachweise (haftungsrechtlich) verantwortlich.
Informationsseiten des Bundes:
Sonstiges
Ansprechpartner bei allgemeinen Fragen
Referat 25
- Organisation
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- Ansprechpartner:
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- E-Mail:
- Ref25.MIL@ mil.brandenburg.de
Ansprechpartner der Kontrollstelle
- Ansprechpartner:
-
- E-Mail:
- uwe.brogsitter@ bbik.de