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Gefahrguttransporte und gefährliche Güter

Als Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände zu verstehen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren ausgehen können. Aufgrund ihrer Gefährlichkeit werden besondere Anforderungen an den Transport/die Beförderung dieser Stoffe und Gegenstände gestellt, die je nach Verkehrsträger verschiedenen Rechtsvorschriften unterliegen. Diese Rechtsvorschriften wurden zum Schutz von Mensch- Tier und Umwelt erstellt.

Gefahrguttransportrecht

Während der Bund in erster Linie für die Erarbeitung der nationalen Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zuständig ist, liegt die Ausführung und gegebenenfalls Auslegung vieler dieser Vorschriften bei den Ländern.

Im Land Brandenburg wurden die für den Gefahrguttransport zuständigen Behörden durch die: Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - BbgGGZV) vom 7. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 85]), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]), bestimmt.

Als Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände zu verstehen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren ausgehen können. Aufgrund ihrer Gefährlichkeit werden besondere Anforderungen an den Transport/die Beförderung dieser Stoffe und Gegenstände gestellt, die je nach Verkehrsträger verschiedenen Rechtsvorschriften unterliegen. Diese Rechtsvorschriften wurden zum Schutz von Mensch- Tier und Umwelt erstellt.

Gefahrguttransportrecht

Während der Bund in erster Linie für die Erarbeitung der nationalen Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung zuständig ist, liegt die Ausführung und gegebenenfalls Auslegung vieler dieser Vorschriften bei den Ländern.

Im Land Brandenburg wurden die für den Gefahrguttransport zuständigen Behörden durch die: Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - BbgGGZV) vom 7. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 85]), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]), bestimmt.

Schulungen

Die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die vielfach auch spezifische Schulungen erfordern. Bildungseinrichtungen (mit Sitz im Land Brandenburg), die Schulungen nach dem Gefahrguttransportrecht anbieten, können gemäß dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg sich für diese Schulungen von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Ihre Anträge richten Sie bitte mit einer Kopie der IHK Annerkennung der Lehrgänge an das

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenstraße 51
15366 Hoppegarten

Die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die vielfach auch spezifische Schulungen erfordern. Bildungseinrichtungen (mit Sitz im Land Brandenburg), die Schulungen nach dem Gefahrguttransportrecht anbieten, können gemäß dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg sich für diese Schulungen von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Ihre Anträge richten Sie bitte mit einer Kopie der IHK Annerkennung der Lehrgänge an das

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenstraße 51
15366 Hoppegarten

Gefahrguttransporte auf der Straße

Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern nach § 35a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) muss der Fahrweg außerhalb der Autobahnen bestimmt werden. Die Fahrwegbestimmung im Bereich des Landes erfolgt in der Regel auf der Grundlage der seitens der Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) herausgegebenen Allgemeinverfügungen durch den Beförderer selbst. 

Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern nach § 35a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) muss der Fahrweg außerhalb der Autobahnen bestimmt werden. Die Fahrwegbestimmung im Bereich des Landes erfolgt in der Regel auf der Grundlage der seitens der Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) herausgegebenen Allgemeinverfügungen durch den Beförderer selbst. 

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