Toolbar-Menü

Sonderprogramm "Stadt und Land"

Mit dem Sonderprogramm „Stadt und Land" stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung. Das Programm ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050.  Als Teil eines von vier Maßnahmenelementen des Klimaschutzprogrammes soll das Finanzhilfeprogramm zu einem effizienten Klimaschutz und der konsequenten Gestaltung einer nachhaltigen und umweltschonenden Mobilität beitragen, sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen.

Damit gezielt Verkehre vom Kfz auf das Fahrrad verlagert werden können, braucht es attraktive und sichere Infrastrukturen für Radfahrende, die daher im Fokus des Sonderprogramms stehen. Kommunen im Land Brandenburg können die Finanzhilfen über die Richtlinien kommunaler Straßenbau (KStB) und ÖPNV Invest beantragen.

Mit dem Sonderprogramm „Stadt und Land" stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung. Das Programm ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050.  Als Teil eines von vier Maßnahmenelementen des Klimaschutzprogrammes soll das Finanzhilfeprogramm zu einem effizienten Klimaschutz und der konsequenten Gestaltung einer nachhaltigen und umweltschonenden Mobilität beitragen, sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen.

Damit gezielt Verkehre vom Kfz auf das Fahrrad verlagert werden können, braucht es attraktive und sichere Infrastrukturen für Radfahrende, die daher im Fokus des Sonderprogramms stehen. Kommunen im Land Brandenburg können die Finanzhilfen über die Richtlinien kommunaler Straßenbau (KStB) und ÖPNV Invest beantragen.

Ziel des Förderprogramms

  • Aufbau eines sicheren, lückenlosen Radwegenetzes in urbanen und ländlichen Räumen, welches möglichst getrennt vom Straßennetz nutzbar ist
  • Verkehrsverlagerung durch den Umstieg vom Kfz aufs Fahrrad
  • Bereitstellung moderner und sicherer Abstellanlagen für Fahrräder
  • Aufbau eines sicheren, lückenlosen Radwegenetzes in urbanen und ländlichen Räumen, welches möglichst getrennt vom Straßennetz nutzbar ist
  • Verkehrsverlagerung durch den Umstieg vom Kfz aufs Fahrrad
  • Bereitstellung moderner und sicherer Abstellanlagen für Fahrräder

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise
  • Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise

Was wird gefördert?

Planung sowie Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung von Radverkehrsinfrastruktur in gesetzlicher kommunaler Baulast, wie

  • Wege für den Radverkehr, die grundsätzlich dem Alltags- und Alltagsfreizeitverkehr dienen  
  • Radfahrstreifen/Schutzstreifen sowie dazu dienende straßenbauliche Maßnahmen
  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen
  • Radwegebrücken oder –unterführungen zur höhenfreien Querung
  • Knotenpunkten, die die Komplexität, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, der  Bau von Schutzinseln und/oder vorgezogenen Haltelinien
  • Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr
  • Erstellung von Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung)
  • Fahrradabstellanlagen – vom Fahrradbügel bis zum Fahrradparkhaus

Planung sowie Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung von Radverkehrsinfrastruktur in gesetzlicher kommunaler Baulast, wie

  • Wege für den Radverkehr, die grundsätzlich dem Alltags- und Alltagsfreizeitverkehr dienen  
  • Radfahrstreifen/Schutzstreifen sowie dazu dienende straßenbauliche Maßnahmen
  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen
  • Radwegebrücken oder –unterführungen zur höhenfreien Querung
  • Knotenpunkten, die die Komplexität, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, der  Bau von Schutzinseln und/oder vorgezogenen Haltelinien
  • Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr
  • Erstellung von Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung)
  • Fahrradabstellanlagen – vom Fahrradbügel bis zum Fahrradparkhaus

Was wird nicht gefördert?

  • Planungskosten der öffentlichen Verwaltung
  • Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen
  • Planungskosten der öffentlichen Verwaltung
  • Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen

Geltungsdauer

  • bis 31. Dezember 2028
  • bis 31. Dezember 2028

Antragsverfahren

Ansprechperson im MIL

Ansprechpartner:
Vorname:
Thomas
Nachname:
Tamm-Blechschmidt
Organisationsname:
Referat 42
Abteilung:
Förderangelegenheiten
Telefon:
0331 866-8261

Hinweise zum Förderprogramm

KStB  -  Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen

ÖPNV-Invest  -  Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr 

KStB  -  Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen

ÖPNV-Invest  -  Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr 


Fragen und Antworten

  • Wie erfolgt die Umsetzung des Sonderprogramms Stadt und Land in Brandenburg?

    Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise) in Brandenburg können die seitens des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzhilfen über die Förderrichtlinien Kommunaler Straßenbau (KStB) und ÖPNV-Invest des MIL beantragen.

    Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise) in Brandenburg können die seitens des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzhilfen über die Förderrichtlinien Kommunaler Straßenbau (KStB) und ÖPNV-Invest des MIL beantragen.

  • Welche Fördersätze gelten?

    Förderfähige Maßnahmen werden mit 75 v.H. gefördert. Abweichend hiervon werden für alle bis zum 31.12.2021 bewilligten Maßnahmen 80 v.H. der förderfähigen Kosten gewährt.

    Finanzschwache Gemeinden und Gemeinden in strukturschwachen Regionen erhalten bis zu 90 v.H. der förderfähigen Kosten.

    Als finanzschwach gelten hierbei Gemeinden, die sich in einer mindestens zweijährigen gesetzli­chen Haushaltssicherungspflicht befinden. Die zuständige Kom­munalaufsichtsbehörde hat das Vorliegen der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) zu bestätigen.

    Ebenso profitieren strukturschwache Regionen von einem Höchstsatz in Höhe von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben. Als strukturschwach gelten hierbei die Kohleregionen nach dem Strukturstärkungsgesetz vom 13.08.2020. In Brandenburg sind hiervon die Landkreise Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus erfasst.

    Förderfähige Maßnahmen werden mit 75 v.H. gefördert. Abweichend hiervon werden für alle bis zum 31.12.2021 bewilligten Maßnahmen 80 v.H. der förderfähigen Kosten gewährt.

    Finanzschwache Gemeinden und Gemeinden in strukturschwachen Regionen erhalten bis zu 90 v.H. der förderfähigen Kosten.

    Als finanzschwach gelten hierbei Gemeinden, die sich in einer mindestens zweijährigen gesetzli­chen Haushaltssicherungspflicht befinden. Die zuständige Kom­munalaufsichtsbehörde hat das Vorliegen der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) zu bestätigen.

    Ebenso profitieren strukturschwache Regionen von einem Höchstsatz in Höhe von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben. Als strukturschwach gelten hierbei die Kohleregionen nach dem Strukturstärkungsgesetz vom 13.08.2020. In Brandenburg sind hiervon die Landkreise Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus erfasst.

  • Welche Kosten sind zuwendungsfähig?

    Neben den zuwendungsfähigen Baukosten werden auch die zugehörigen Planungskosten in angemessener Höhe und die Grunderwerbskosten gefördert. Für die Planung werden auf Basis der ersten Auftragssumme (ohne Nachträge) für das Fördervorhaben pauschal 15 Prozent der förderfähigen Bruttobaukosten als zuwendungsfähig anerkannt.

    Neben den zuwendungsfähigen Baukosten werden auch die zugehörigen Planungskosten in angemessener Höhe und die Grunderwerbskosten gefördert. Für die Planung werden auf Basis der ersten Auftragssumme (ohne Nachträge) für das Fördervorhaben pauschal 15 Prozent der förderfähigen Bruttobaukosten als zuwendungsfähig anerkannt.

  • Können bereits geplante Maßnahmen gefördert werden?

    Bereits geplante Maßnahmen können gefördert werden, wenn mit der Umsetzung der Infrastrukturmaßnahme noch nicht begonnen worden ist und wenn noch keine anderweitige Förderung bewilligt worden ist.  Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

    Bereits geplante Maßnahmen können gefördert werden, wenn mit der Umsetzung der Infrastrukturmaßnahme noch nicht begonnen worden ist und wenn noch keine anderweitige Förderung bewilligt worden ist.  Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

  • Ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn möglich?

    Ein vorzeitiger Maßnah­menbeginn ist nur in Ausnahmefällen mög­lich und muss bei den Bewilligungsbehörden vor Maßnahmebeginn beantragt werden und bewilligt sein.

    Ein vorzeitiger Maßnah­menbeginn ist nur in Ausnahmefällen mög­lich und muss bei den Bewilligungsbehörden vor Maßnahmebeginn beantragt werden und bewilligt sein.

  • Ist der Grunderwerb von Flächen für Fahrradabstellanlagen-und -parkhäuser förderfähig?

    Die für den Grunderwerb von Flächen zur Herstellung von Fahrradabstellanlagen entstehenden Ausgaben sind grundsätzlich förderfähig. Die Verhältnismäßigkeit zwischen den für Grunderwerb und Herstellung entstehenden Ausgaben soll gewahrt bleiben. Der Grunderwerb ist ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der baulichen Umsetzung der Maßnahme förderfähig. Der ausschließliche Erwerb von Flächen zur perspektivischen Herstellung von Fahrradabstellanlagen ist nicht Zweck des Sonderprogramms.

    Die für den Grunderwerb von Flächen zur Herstellung von Fahrradabstellanlagen entstehenden Ausgaben sind grundsätzlich förderfähig. Die Verhältnismäßigkeit zwischen den für Grunderwerb und Herstellung entstehenden Ausgaben soll gewahrt bleiben. Der Grunderwerb ist ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der baulichen Umsetzung der Maßnahme förderfähig. Der ausschließliche Erwerb von Flächen zur perspektivischen Herstellung von Fahrradabstellanlagen ist nicht Zweck des Sonderprogramms.

  • Ist auch die Erhaltung und Sanierung vorhandener Radwege förderfähig?

    Grundsätzlich sieht das Sonderprogramm des Bundes keine Förderung von Erhaltungsmaßnahmen vor. Sofern aber im Rahmen der Antragstellung eine wesentliche Verbesserung der Benutzbarkeit für den Radverkehr nachgewiesen werden kann, ist die Sanierung oder Erneuerung der Deckschicht bei Radwegen beziehungsweise Radverkehrsstreifen förderfähig.

    Grundsätzlich sieht das Sonderprogramm des Bundes keine Förderung von Erhaltungsmaßnahmen vor. Sofern aber im Rahmen der Antragstellung eine wesentliche Verbesserung der Benutzbarkeit für den Radverkehr nachgewiesen werden kann, ist die Sanierung oder Erneuerung der Deckschicht bei Radwegen beziehungsweise Radverkehrsstreifen förderfähig.

  • Können selbständige Radwege gefördert werden?

    Grundsätzlich können aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ sowohl Radwege entlang von Straßen als auch selbständig geführte Radverkehrsanla­gen in kommunaler Baulastträgerschaft gefördert werden.

    Grundsätzlich können aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ sowohl Radwege entlang von Straßen als auch selbständig geführte Radverkehrsanla­gen in kommunaler Baulastträgerschaft gefördert werden.

  • Sind Radschnellwege förderfähig?

    Nein. Für die Förderung von Radschnellwegen stellt der Bund eigens dafür bestimmte Finanzhilfen zur Verfügung. Aus diesem Grund ist auch eine klare Abgrenzung zum Sonderprogramm „Stadt und Land“ festgelegt.

    Nein. Für die Förderung von Radschnellwegen stellt der Bund eigens dafür bestimmte Finanzhilfen zur Verfügung. Aus diesem Grund ist auch eine klare Abgrenzung zum Sonderprogramm „Stadt und Land“ festgelegt.

  • Sind auch touristische Radwege förderfähig?

    Das Ziel des Förderprogramms ist die Förderung des Alltagsradverkehrs. Gemäß der Vereinbarung mit dem Bund ist eine Investition förderfähig, die „nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist“. Touristische Radwege sind demnach förderfähig, wenn sie somit auch für alltägliche Wege genutzt werden.

    Das Ziel des Förderprogramms ist die Förderung des Alltagsradverkehrs. Gemäß der Vereinbarung mit dem Bund ist eine Investition förderfähig, die „nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist“. Touristische Radwege sind demnach förderfähig, wenn sie somit auch für alltägliche Wege genutzt werden.

  • Sind gemeinsame Geh- und Radwege förderfähig?

    Ziel ist eine getrennte Verkehrsführung. Abweichungen hiervon, wie z. B. bei kombinierten Geh- und Radwegen, sind im Einzelfall zu begründen.

    Ziel ist eine getrennte Verkehrsführung. Abweichungen hiervon, wie z. B. bei kombinierten Geh- und Radwegen, sind im Einzelfall zu begründen.

  • Kann der Ausbau von landwirtschaftlichen Wegen für den Radverkehr (im Mischverkehr) gefördert werden?

    Mischverkehre sind nicht Ziel der Förderung. Im Einzelfall ist die gemeinsame Nutzung zu begründen. Mögliche Gründe sind die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie der Eingriffe in Natur und Landschaft. Förderfähig ist maximal nur die für den Radverkehr erforderliche Breite samt Aufbau.

    Mischverkehre sind nicht Ziel der Förderung. Im Einzelfall ist die gemeinsame Nutzung zu begründen. Mögliche Gründe sind die Minimierung des Flächenverbrauchs sowie der Eingriffe in Natur und Landschaft. Förderfähig ist maximal nur die für den Radverkehr erforderliche Breite samt Aufbau.

  • Muss der Straßenbaulastträger bei den geförderten Maßnahmen dauerhaft Winterdienst leisten?

    Ziel des Sonderprogramms ist eine Stärkung des Berufs- und Alltagsradverkehrs. Hierzu zählt auch eine möglichst ganzjährige Nutzbarkeit der Radwege. Gemäß den in der Verwaltungsvereinbarung angeführten Fördervoraussetzungen muss sicherstellt sein, dass die Investition „dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann“. Zuwendungsvoraussetzung ist daher eine entsprechende Erklärung des Zuwendungsempfängers. Grundsätzlich ist daher ein Winterdienst in den Grenzen des Zumutbaren vorzusehen. Die Reihenfolge des Winterdienstes für die einzelnen Verkehrsinfrastrukturanlagen kann nach Verkehrsbedeutung und Verkehrsaufkommen bestimmt werden.

    Ziel des Sonderprogramms ist eine Stärkung des Berufs- und Alltagsradverkehrs. Hierzu zählt auch eine möglichst ganzjährige Nutzbarkeit der Radwege. Gemäß den in der Verwaltungsvereinbarung angeführten Fördervoraussetzungen muss sicherstellt sein, dass die Investition „dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann“. Zuwendungsvoraussetzung ist daher eine entsprechende Erklärung des Zuwendungsempfängers. Grundsätzlich ist daher ein Winterdienst in den Grenzen des Zumutbaren vorzusehen. Die Reihenfolge des Winterdienstes für die einzelnen Verkehrsinfrastrukturanlagen kann nach Verkehrsbedeutung und Verkehrsaufkommen bestimmt werden.

  • Wie erfolgt die Antragsstellung, wenn mehrere Kommunen betroffen sind?

    Für kommunenübergreifende Vorhaben kann ein gemeinsamer Förderantrag gestellt werden. Hierfür müssen sich die beteiligten Akteure auf einen Verantwortlichen verständigen, der die Federführung für das Projekt übernimmt, eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten abstimmt und dann den Förderantrag stellt.

    Für kommunenübergreifende Vorhaben kann ein gemeinsamer Förderantrag gestellt werden. Hierfür müssen sich die beteiligten Akteure auf einen Verantwortlichen verständigen, der die Federführung für das Projekt übernimmt, eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten abstimmt und dann den Förderantrag stellt.

  • Muss für jede einzelne Maßnahme ein Förderantrag gestellt werden?

    Ja, es muss für jede Maßnahme ein Förderantrag gestellt werden.

    Ja, es muss für jede Maßnahme ein Förderantrag gestellt werden.

  • Was ist bei der Förderung von Radverkehrskonzeptes zu beachten?

    Gemäß den Fördervoraussetzungen soll die Planung im Rahmen eines integrierten Ver­kehrskonzeptes oder mindestens eines Radver­kehrskonzeptes erfolgen. Sollte ein Konzept nicht vorliegen, können die Antragstellenden befristet bis 31.Dezember 2022 auf andere Weise einen Nachweis über die verkehrliche Bedeutung des Vorhabens erbringen.

    Es besteht ein landespolitisches Interesse, dass es vor allem auf Ebene der Landkreise in Brandenburg zukünftig flächendeckend Radverkehrskonzepte – auch denkbar als Teil eines integrierten Verkehrskonzepts – gibt. Gemeindliche Radverkehrskonzepte sind auch förderfähig und anzustreben, diese sollten dann vor allem auch inhaltlich mit dem Konzept des Landkreises abgestimmt sein und idealerweise durch den Landkreis übergreifend koordiniert werden. Hinweise hinsichtlich der zentralen Anforderungen an ein Radverkehrskonzept befinden sich in der Anlage der Richtlinie KStB.

    Die Verwaltungsvereinbarung zum Sonderprogramm Stadt und Land sieht vor, dass Radverkehrskonzepte erst zusammen mit der ersten investiven Maßnahme gefördert werden. Um einen zusätzlichen Anreiz zur flächendeckenden Erstellung von Radverkehrskonzepten zu geben, müssen die Kommunen in Brandenburg hier jedoch nicht in Vorleistung gehen. Über eine Finanzierung aus Landesmitteln sollen Radverkehrskonzepte im Rahmen der aktualisierten Richtlinie KStB mit bis zu 80 % gefördert werden.

    Gemäß den Fördervoraussetzungen soll die Planung im Rahmen eines integrierten Ver­kehrskonzeptes oder mindestens eines Radver­kehrskonzeptes erfolgen. Sollte ein Konzept nicht vorliegen, können die Antragstellenden befristet bis 31.Dezember 2022 auf andere Weise einen Nachweis über die verkehrliche Bedeutung des Vorhabens erbringen.

    Es besteht ein landespolitisches Interesse, dass es vor allem auf Ebene der Landkreise in Brandenburg zukünftig flächendeckend Radverkehrskonzepte – auch denkbar als Teil eines integrierten Verkehrskonzepts – gibt. Gemeindliche Radverkehrskonzepte sind auch förderfähig und anzustreben, diese sollten dann vor allem auch inhaltlich mit dem Konzept des Landkreises abgestimmt sein und idealerweise durch den Landkreis übergreifend koordiniert werden. Hinweise hinsichtlich der zentralen Anforderungen an ein Radverkehrskonzept befinden sich in der Anlage der Richtlinie KStB.

    Die Verwaltungsvereinbarung zum Sonderprogramm Stadt und Land sieht vor, dass Radverkehrskonzepte erst zusammen mit der ersten investiven Maßnahme gefördert werden. Um einen zusätzlichen Anreiz zur flächendeckenden Erstellung von Radverkehrskonzepten zu geben, müssen die Kommunen in Brandenburg hier jedoch nicht in Vorleistung gehen. Über eine Finanzierung aus Landesmitteln sollen Radverkehrskonzepte im Rahmen der aktualisierten Richtlinie KStB mit bis zu 80 % gefördert werden.

  • Wer unterstützt bei der Antragsstellung?

    Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Antragsstellung sind die zuständigen Bewilligungsbehörden. Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) ist zuständig für die Richtlinie Kommunaler Straßenbau (KStB). Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist wiederum zuständig für die Richtlinie ÖPNV-Invest und damit das Thema Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen.

    Kommunen können sich von der Kompetenzstelle Bahnhof des VBB zum Thema Bike+Ride umfassend beraten lassen.

    https://www.vbb.de/unsere-themen/kompetenzstelle-bahnhof-land-brandenburg

     

    Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Antragsstellung sind die zuständigen Bewilligungsbehörden. Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) ist zuständig für die Richtlinie Kommunaler Straßenbau (KStB). Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist wiederum zuständig für die Richtlinie ÖPNV-Invest und damit das Thema Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen.

    Kommunen können sich von der Kompetenzstelle Bahnhof des VBB zum Thema Bike+Ride umfassend beraten lassen.

    https://www.vbb.de/unsere-themen/kompetenzstelle-bahnhof-land-brandenburg

     

  • Wo sind weitere Informationen zu diesem und anderen Förderprogrammen im Bereich Radverkehr zu finden?

    Informationen zum Sonderprogramm Stadt und Land sind auf der Internetseite des BAG sowie auf der Internetseite des MIL zu finden.

    https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Radverkehr/Sonderprogramm_Stadt_und_Land/Sonderprogramm_Stadt_und_Land_node.html

    Hier ist auch eine Übersicht der Förderprogramme des MIL im Bereich Verkehr zu finden.

    https://mil.brandenburg.de/mil/de/service/foerderprogramme/#Verkehr

    Im Hinblick auf alle verfügbaren Förderprogramme auf EU-, Bundes- oder Landesebene gibt die Förderfibel des Bundes und der Länder zum Radverkehr einen aktuellen Überblick zu den Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten.

    https://nationaler-radverkehrsplan.de/de/foerderfibel

     

     

    Informationen zum Sonderprogramm Stadt und Land sind auf der Internetseite des BAG sowie auf der Internetseite des MIL zu finden.

    https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Radverkehr/Sonderprogramm_Stadt_und_Land/Sonderprogramm_Stadt_und_Land_node.html

    Hier ist auch eine Übersicht der Förderprogramme des MIL im Bereich Verkehr zu finden.

    https://mil.brandenburg.de/mil/de/service/foerderprogramme/#Verkehr

    Im Hinblick auf alle verfügbaren Förderprogramme auf EU-, Bundes- oder Landesebene gibt die Förderfibel des Bundes und der Länder zum Radverkehr einen aktuellen Überblick zu den Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten.

    https://nationaler-radverkehrsplan.de/de/foerderfibel

     

     

  • Besteht eine Radwegebenutzungspflicht als Fördervoraussetzung?

    Ziel des Sonderprogramms ist eine Stärkung des Berufs- und Alltagsradverkehrs.  Gemäß den in der Verwaltungsvereinbarung angeführten Fördervoraussetzungen muss sichergestellt sein, dass die Investition eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist. Der Radweg muss dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden. Eine Radwegebenutzungspflicht ist keine zwingende Fördervoraussetzung. Sie darf angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrssteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 StVO).

    Ziel des Sonderprogramms ist eine Stärkung des Berufs- und Alltagsradverkehrs.  Gemäß den in der Verwaltungsvereinbarung angeführten Fördervoraussetzungen muss sichergestellt sein, dass die Investition eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist. Der Radweg muss dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden. Eine Radwegebenutzungspflicht ist keine zwingende Fördervoraussetzung. Sie darf angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrssteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 StVO).