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Änderungen im Prüfsachverständigenwesen 2020

Meldung

- Erschienen am 28.10.2020

Mit der Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV) im September 2020 hat die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr nunmehr die Pflicht, bestimmte Prüfberichte des Prüfsachverständigen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu übergeben.

Das betrifft aber nur die Prüfberichte der Prüfung:

  • vor der ersten Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlage
  • nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage
  • nach einer wesentlichen Änderung der sicherheitstechnischen Anlage

Die Prüfberichte der wiederkehrenden Prüfungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.