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Ausschreibung "Stadtentwicklung im ländlichen Raum"

Meldung

- Erschienen am 24.03.2021

Mit dem neuen Förderprogramm soll eine breite Palette von Planungs- und Baumaßnahmen besonders in den Stadt- und Ortskernen unterstützt werden. Dazu gehören kommunale und interkommunale Entwicklungskonzepte. Die Städte und Gemeinden können die Mittel an private Bauherren weiterleiten, zum Beispiel für Sanierungsmaßnahmen an der historischen Bausubstanz.

Es können aber auch Straßen und Plätze neu gestaltet und Verbesserungen der Baustruktur vorgenommen werden – im besonderen Einzelfall bis hin zum Abbruch störender Plattenbauten.

An allen Maßnahmen sind die antragstellenden Städte und Gemeinden mit einem kommunalen Mitleistungsanteil von 20 Prozent beteiligt. Bei Hochbaumaßnahmen kommen Bauherrenanteile dazu, die je nach Eigentum und Nutzungsart unterschiedlich hoch sind.

Anträge können bis 14. Mai 2021 gestellt werden!

Ausschreibung des Landesprogramms Stadtentwicklung im ländlichen Raum (SLR)

Allgemeines

Die Stärkung und Stabilisierung in den ländlichen Räumen Brandenburgs soll mit dem neu aufgelegten Landesprogramm "Stadtentwicklung im ländlichen Raum" unterstützt werden. Im Sinne der Unterstützung insbesondere der kleinen Städte als !Anker im Raum! sollen in diesem Landesprogramm Maßnahmen in den Hauptorten gefördert werden, die über eine Ausstattung der Grundversorgung, zum Beispiel Sitz der Kommunalverwaltung, Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.

Das Landesprogramm verfolgt bei der Unterstützung der genannten "Anker im Raum" folgende Ziele insbesondere für die Stadt- und Ortskerne:

  • Stabilisierung der vorhandenen Nutzungs- und Baustruktur zur Erhaltung und Wiederherstellung baukultureller Qualitäten und der Erneuerung des erhaltenswerten Baubestands insbesondere in den Kernlagen,
  • geordnete, der demografischen Entwicklung Rechnung tragende und auf den Bestand orientierte Weiterentwicklung der bestehenden Funktionsgefüge im Sinne einer nachhaltigen Strukturverbesserung,
  • Erarbeitung oder Weiterentwicklung der erforderlichen konzeptionellen Grundlagen für eine integrierte kommunale und gemeindeübergreifende Entwicklung, mit bürgerschaftlicher Teilhabe.

Darüber hinaus verfolgt das Programm folgende Zielsetzungen:

  • Erstellung, Ergänzung und Verdichtung der erforderlichen konzeptionellen Grundlagen für eine integrierte kommunale und gemeindeübergreifende Entwicklung,
  • Unterstützung der bürgerschaftlichen Teilhabe an der örtlichen Entwicklung.
  • Umsetzung der Klimaschutzziele, insbesondere im Wärmebereich.

Kommunen in allen Landesteilen, die nicht zum Berliner Umland im Sinne der Abgrenzung im geltenden Landesentwicklungsplan (LEP-HR 2019) gehören, können Zuwendungsempfängerinnen sein. Der kommunale Mitleistungsanteil beträgt 20 Prozent. Die Zuwendungen können an Dritte (Bauherren) weitergeleitet werden.

Die geförderten Maßnahmen sollen auf ein Entwicklungskonzept der Gemeinde Bezug nehmen, zum Beispiel einen Flächennutzungsplan, ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK), eine städtebauliche Rahmenplanung oder ein Ortsgestaltungskonzept. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach 2.1 Buchstabe e.

Förderschwerpunkte

Förderfähig sind folgende Maßnahmen

  1. Erhaltung und Erneuerung vorhandener, besonders erhaltenswerter Bausubstanz für zukunftsfähige, tragfähige Wohn- und Gewerbezwecke sowie für öffentliche Nutzungen,
  2. Schaffung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgabenbereich der Gemeinde,
  3. Erneuerung und Umgestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Kernlagen,
  4. Rückbau leerstehender, nicht mehr marktfähiger Wohnbausubstanz, die in industrieller Bauweise errichtet wurde, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist,
  5. Erarbeitung und Weiterentwicklung von gemeindlichen und interkommunalen integrierten Entwicklungskonzepten im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 Baugesetzbuch, soweit diese der Teilhabe der Bürgerschaft Rechnung tragen und zur Investitionsvorbereitung erforderlich sind, insbesondere im Sinne einer Funktionszuordnung für den "Anker im Raum".

Voraussichtliches Programmvolumen

Für das Landesprogramm Stadtentwicklung im ländlichen Raum stehen im Haushaltsjahr 2021 insgesamt 4 Millionen Euro zur Verfügung, davon 2 Millionen Kassenmittel und 2 Millionen Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeit 2022.

Verfahren

Anträge zur Förderung nach dem Landesprogramm sind schriftlich beim Landesamt für Bauen und Verkehr unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars einzureichen.

Antragsfrist ist der 14.05.2021. Zur Vorlage der Unterlagen zur Kostenplausibilisierung (baufachlichen Prüfung) nach der Antragsfrist ergeht eine gesonderte Aufforderung durch das Landesamt für Bauen und Verkehr.

Über die Priorität und Auswahl der Fördermaßnahmen entscheidet das LBV anhand von folgenden Bewertungskriterien:

  • Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Aussagen des zugrundeliegenden gemeindlichen oder gemeindeübergreifenden Entwicklungskonzepts,
  • Stärkung der Stadt- oder Ortsmitte,
  • Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der von der Gemeinde wahrgenommen Ankerfunktion für den ländlichen Raum, zum Beispiel zur Stabilisierung / Verbesserung des innerörtlichen Wohnungsangebots,
  • Städtebauliche Wirkung der Maßnahme mit Blick auf das Stadt- und Ortsbild, den räumlichen Zusammenhang der baulichen Nutzungsstrukturen und den sparsamen Umgang mit Siedlungsfläche,
  • Beitrag der Maßnahme zur Erhaltung und nachhaltigen Weiternutzung der erhaltenswerten Bausubstanz,
  • Beitrag der Maßnahme zur energetischen Erneuerung im Sinne des Klimaschutzes, insbesondere zum quartiersbezogenen Umbau der Wärmeversorgung,
  • Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der bürgerschaftlichen Teilhabe auf Gemeinde- beziehungsweise Amtsebene sowie für gemeindeübergreifende Entwicklungskonzepte.

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