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Landeskabinett billigt Entwurf für neues Windenergieanlagenabstandsgesetz

- Erschienen am 18.11.2021 - Presemitteilung Mitteilung

Das brandenburgische Kabinett hat am 16. November 2021 dem vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung eingebrachten Gesetzentwurf über neue Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zugestimmt. Damit macht die Landesregierung Brandenburgs von der Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch. Kernstück des Gesetzes ist es, das für Windenergieanlagen künftig ein Schutzabstand von 1.000 Metern zu bestimmten Wohngebieten gelten soll.

Die Landesregierung nimmt die Sorgen der Brandenburgerinnen und Brandenburger vor einer landschaftsverändernden Zunahme von Windrädern ernst und legt deshalb den Entwurf eines Windenergieanlagenabstandsgesetzes vor, das festlegen soll, dass der Ausbau der Windkraftnutzung nur außerhalb eines Radius von 1.000 Meter zur Wohnbebauung privilegiert ist.

Bauminister Guido Beermann: „Wind und Wohnen – für diese beiden bedeutsamen Themen gilt es, in Brandenburg einen Ausgleich und einen gesellschaftlichen Konsens zu schaffen. Mit dem Gesetzentwurf zu den Abstandsregelungen für Windkraftanlagen nehmen wir die berechtigten Interessen der Wohnbevölkerung auf und schaffen gleichzeitig Planungssicherheit beim Ausbau der Windkraft in unserem Land. Mit einem Schutzabstand von 1.000 Metern zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen mit Wohnnutzungen wollen wir den Rahmen der Bundesgesetzgebung für die Brandenburgerinnen und Brandenburger nutzen. Die Mindestabstandsregelung von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung trägt dazu bei, Akzeptanz für den Windkraftausbau im Land zu stärken. Das ist ein wichtiger Schritt zu einer nachhaltigen Energieversorgung in Deutschland.“

In den letzten Jahren haben die Leistungsfähigkeit und die Höhe der Windenergieanlagen deutlich zugenommen. Insbesondere die Höhe ist ein wichtiger Faktor für die Akzeptanz in der Bevölkerung. Dem Folgend hat der Bundesgesetzgeber 2020 im Baugesetzbuch die Möglichkeit geschaffen, dass die Länder durch ein Landesgesetz einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken regeln können. Brandenburg macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und trägt damit auch zur Umsetzung des Koalitionsvertrags bei, der vorgibt, dass „Repowering und Ausbau nur außerhalb eines Radius von 1 000 Metern zur Wohnbebauung stattfinden darf“.

Vom Schutzbereich werden dabei solche Gebiete erfasst, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen: Alle Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) sowie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) werden erfasst, in denen Wohngebäude nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein, das heißt nicht nur ausnahmsweise, zulässig sind.

Die Regionalplanung hat sich zukünftig in ihren Planungen für die Steuerung von Windenergie an den Mindestabstand zu halten und kann nicht davon abweichen. Innerhalb des 1 000 Meter-Abstands können Städte und Gemeinden im Zuge der Bauleitplanung Baurecht für Windenergieanlagen bis zu den Grenzen des Immissionsschutzrechts schaffen. Dies bietet sich insbesondere für das Repowering an. Das Gesetz enthält außerdem Übergangsregelungen für die kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungspläne), die Regionalplanung (Regionalpläne) und für laufende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (Vertrauensschutz der Unternehmen der Windenergie). Ziel der Landesregierung ist es, dass das Gesetz Anfang 2022 in Kraft treten soll.

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Ident-Nr
Mitteilung
Datum
18.11.2021