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Befristete Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste

Presseinformation

- Erschienen am 17.04.2020
Um die Menschen zu entlasten, die sich beruflich um die medizinische und pflegerische Versorgung häuslich versorgter Pflegebedürftiger kümmern, gelten ab sofort Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste.

Beschäftigte von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten und selbständige Pflegekräfte können demnach während ihrer medizinisch pflegerischen Tätigkeiten vor Ort mit ihren Fahrzeugen

  • im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen,
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • auf Bewohnerparkplätzen parken.

Dies ist auf maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt, eine Parkscheibe ist zu verwenden. Wenn diese Sonderparkrechte in Anspruch genommen werden, dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden.

Zum Nachweis ist im Fahrzeug eine von außen gut sichtbare Karte zu platzieren, auf der das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der ambulante Pflegedienst unter Angabe der Handelsregisternummer bzw. die selbständige Pflegekraft mit vollständiger Nennung der Adresse des Betriebssitzes benannt sind.

Nicht zulässig ist das Nutzen

  • von Bereichen, die durch mobile Zeichen gekennzeichnet sind, in denen bestimmte Verkehrsflächen für einen konkreten Zeitraum (z. B. zur Durchführung von Bauarbeiten, Umzüge) freizuhalten sind
  • von Parkplätzen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde
  • von Bereichen des absoluten Haltverbots
  • von Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote
  • von gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen.

Diese Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt bis 30. Juni 2020.

Abbinder

Datum
17.04.2020