1.000 Meter Schutzabstand
Landesregierung bringt Gesetzentwurf für Windenergieanlagen auf den Weg
- Erschienen am - PresemitteilungDer Gesetzentwurf über neue Abstandsregelungen für Windkraftanlagen wird heute in erster Lesung im Landtag Brandenburg beraten. Mit dem Gesetzentwurf macht die Landesregierung Brandenburgs von der Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch. Kernstück ist es, das für Windenergieanlagen künftig ein Schutzabstand von 1.000 Metern zu bestimmten Wohngebäuden gelten soll.
Die Landesregierung nimmt die Sorgen und Belange der Brandenburgerinnen und Brandenburger beim Thema Windrädern ernst und legt deshalb den Entwurf eines Windenergieanlagenabstandsgesetzes vor. Das Gesetz soll festlegen, dass der Ausbau der Windkraftnutzung nur außerhalb eines Radius von 1.000 Meter zur Wohnbebauung privilegiert ist. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 16. November 2021 wird der Gesetzentwurf heute in den Landtag Brandenburg und damit in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
Bauminister Guido Beermann: „Wind und Wohnen – für diese beiden bedeutsamen Themen gilt es, in Brandenburg einen Ausgleich und einen gesellschaftlichen Konsens zu schaffen. Mit dem Gesetzentwurf zu den Abstandsregelungen für Windkraftanlagen nehmen wir die berechtigten Interessen der Bevölkerung auf und schaffen gleichzeitig Planungssicherheit beim Ausbau der Windkraft in unserem Land. Mit einem Schutzabstand von 1.000 Metern zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen mit Wohnnutzungen wollen wir den Rahmen der Bundesgesetzgebung für die Brandenburgerinnen und Brandenburger anwenden. Die Mindestabstandsregelung von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung trägt dazu bei, die Akzeptanz für den Windkraftausbau im Land zu stärken. Das ist ein wichtiger Schritt zu einer nachhaltigen Energieversorgung in Deutschland.“
In den letzten Jahren haben die Leistungsfähigkeit und die Höhe der Windenergieanlagen deutlich zugenommen. Insbesondere die Höhe ist ein wichtiger Faktor für die Akzeptanz in der Bevölkerung. Dem folgend hat der Bundesgesetzgeber 2020 im Baugesetzbuch die Möglichkeit geschaffen, dass die Länder durch ein Landesgesetz einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken regeln können. Brandenburg macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und trägt damit auch zur Umsetzung des Koalitionsvertrags bei, der vorgibt, dass „Repowering und Ausbau nur außerhalb eines Radius von 1.000 Metern zur Wohnbebauung stattfinden darf“.
Vom Schutzbereich werden dabei solche Gebiete erfasst, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen: Alle Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) sowie innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) werden erfasst, in denen Wohngebäude nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein, das heißt nicht nur ausnahmsweise, zulässig sind.
Die Regionalplanung hat sich zukünftig in ihren Planungen für die Steuerung von Windenergie an den Mindestabstand zu halten und kann nicht davon abweichen. Das Gesetz enthält außerdem Übergangsregelungen für die kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungspläne), die Regionalplanung (Regionalpläne) und für laufende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (Vertrauensschutz für Unternehmen der Windenergie). Ziel der Landesregierung ist es, dass das Gesetz Anfang 2022 in Kraft treten soll.