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Gutachten zur Kappungsgrenzenverordnung und Mietpreisbegrenzungsverordnung liegt vor

Meldung

- Erschienen am 16.12.2020
Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung hat sich dazu entschieden, die Kappungsgrenzenverordnung und die Mietpreisbegrenzungsverordnung neu aufzusetzen. Die Kappungsgrenzenverordnung gilt dabei für bestehende Verträge. Die Mietpreisbremsenverordnung gilt für neue Verträge bei Wiedervermietung. Grundlage für die neuen Verordnungen mit veränderter Gebietskulisse ist ein Gutachten des Instituts Forschung und Beratung aus Hamburg, welches hier zum Download zur Verfügung steht.

Die Kappungsgrenzenverordnung

Durch das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz können die Länder gemäß § 558 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete in Gebieten mit nachgewiesener Wohnungsknappheit von 20 Prozent auf 15 Prozent senken. Die Landesregierungen sind in § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre zu bestimmen. Das Land Brandenburg hat von dieser Möglichkeit erstmals 2014 und zuletzt durch die Kappungsgrenzenverordnung vom 28. August 2019 Gebrauch gemacht. Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Sie kann nicht verlängert werden. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) bereitet die Neufestsetzung der Verordnung für 19 Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten vor. Der Verordnungsentwurf wird noch vor Weihnachten in das Beteiligungsverfahren gegeben. Die Verordnung wurde am 23. Februar 2021 vom Kabinett beschlossen. Sie soll Die Regelung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

 

Die Mietpreisbegrenzungsverordnung

Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) erhielten die Länder in § 556d Absatz 2 des BGB die Möglichkeit, in Gebieten mit Wohnungsknappheit, die Miethöhe zu Beginn des Mietverhältnisses auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB) zu begrenzen. Im Land Brandenburg galt bzw. gilt diese Mietpreisbremse vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020. Sie kann nicht verlängert werden. Die Länder können nach fünf Jahren über eine Rechtsverordnung die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre neu ausweisen. Das Land Brandenburg hat sich dazu entschieden, anhand eines umfassenden Gutachtens diese Mietpreisbegrenzung neu festzusetzen. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung ist in Vorbereitung. Sie wurde Mitte Februar in die Ressortabstimmung gegeben.