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Städtebauförderung 2023 – Anträge können bis 30. Oktober gestellt werden

- Erschienen am 08.09.2022 - Pressemitteilung Presseinformation
Marktplatz Vetschau © Stadt Vetschau

Bund und Länder wollen gemeinsam die Städtebauförderung fortsetzen. Ab 2023 sollen für insgesamt fünf Jahre Fördermittel bereitgestellt werden. Die Förderung wird in den drei Programmen „Lebendige Zentren“, „Sozialen Zusammenhalt“ sowie „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ erfolgen. Es können sowohl Kommunen als auch gemeindliche interkommunale Kooperationen gefördert werden. Diese Ausschreibung erfolgt vorbehaltlich der derzeit noch in der Abstimmung zwischen Bund und Ländern befindlichen Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2023. Sie wurde im Amtsblatt Nr. 34 am 31. August 2022 veröffentlicht. Anträge können sofort bis zum 30.

Guido Beermann: „Die Städtebauförderung ist auch im Land Brandenburg eine Erfolgsgeschichte. Mit Hilfe der Städtebaufördermittel in Höhe von rund 3,7 Milliarden Euro von Bund und Land konnten sich unsere brandenburgischen Städte und Gemeinden positiv entwickeln. Jeder eingesetzte Euro ist gut angelegtes Geld. Damit konnte das bauliche Erbe bewahrt, weiterentwickelt und in benachteiligten Stadtquartieren der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden. Unsere Städte haben an Attraktivität gewonnen, die Menschen leben gerne hier. Dies zeigt sich auch an den zahlreichen Gästen, die jedes Jahr diese sehenswerten Orte besuchen. Die seit 2020 zur Verfügung stehenden drei Städtebauförderprogramme sind an die aktuellen Herausforderungen angepasst. Darüber hinaus wird die interkommunale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherung der Leistungs- und Handlungsfähigkeit der Städte und Gemeinden und der Erhöhung der Lebensqualität in der Region unterstützt. Damit eröffnen sich Handlungsspielräume, um die Infrastrukturen der Daseinsvorsorge anzupassen und die Kommunen als attraktive Wohn- und Arbeitsstandorte zu stärken.“

Die Städtebauförderung beruht auf den Grundsätzen des besonderen Städtebaurechts im zweiten Kapitel des Baugesetzbuchs (§ 164a, § 164b und § 169 Absatz 1 Nummer 9 BauGB). Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zukünftigen Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2023 und der Städte­bauförderungsrichtlinie 2021 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (StBauFR 2021). Die Städtebauförderung ist stets gebietsbezogen (Förderkulisse). Es erfolgt die Bündelung von Einzelvorhaben innerhalb eines abgegrenzten (Sanierungs-) Gebietes im Rahmen eines städtebaulichen Erneuerungs- und Entwick­lungsprozesses zur Behebung von Substanz- und/oder Funktionsmängeln (städtebauliche Gesamtmaßnahme).

Voraussetzung für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm ist die Erstellung und regelmäßige Fortentwicklung eines umfassenden integrierten Stadtentwick­lungskonzeptes (INSEK) unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.

Schwerpunkte der Förderung sind:

  • die Stärkung der Innenstädte, historischen Stadtkerne und Ortsmitten sowie von Stadtteilzentren,
  • die Fortentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialem, ökonomi­schem und ökologischem Entwicklungsbedarf sowie
  • die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktions­verlusten, insbesondere bei Brachflächen und Gebäudeleerständen.

Die städtebauliche Erneuerung und Weiterentwicklung soll nach dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ unter anderem zur Nachverdichtung, zur Revitalisierung von Brachflächen und damit zur Reduzierung der Freiflächen­inanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung beitragen. Bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme ist der Klimaschutz beziehungsweise die Anpassung an den Klimawandel, zum Beispiel durch Verbesserung der blauen (Wasser) und grünen Infrastruktur (Stadtgrün), im Sinne der klimagerechten und klimaresilienten Stadtentwicklung zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Mobilitätswende in den Kommunen sollte Teil der Planungen sein.

Grundsätzlich erfolgt eine Drittelförderung (Bund, Land, Kommune). Hiervon kann aufgrund programm­spezifischer Regelungen beispielsweise bei interkommunalen Kooperationen, abgewichen werden sowie wenn aufgrund der verpflichtenden Haushaltssicherung in der jeweiligen Gemeinde ein Fördersatz von 90 Prozent (Bundes- und Landesmittel) zugelassen werden kann.

Für die Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäude können bis zu 90 Prozent aus Bundes- und Landesmitteln finanziert werden.

Die Förderung erfolgt in folgenden Programme:

Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (LZ)

Mit dem Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ werden die Anpassung, Stärkung und Revitalisierung sowie die Erhaltung von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteil- und Ortszentren, die Profilierung und Standortaufwertung sowie die Erhaltung und Förderung von Nutzungsvielfalt unterstützt. Ziel ist im Sinne einer lebendigen Nutzungsmischung die Entwicklung der Zentren zu attraktiven und identitätsstiften­den Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

In historischen Altstädten und Stadt­bereichen mit denkmalgeschützter beziehungsweise besonders erhaltenswerter Bausubstanz können auf Grundlage einer städtebau­l­ichen Erhaltungssatzung (§ 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB) die förderfähigen Ausgaben bis zu 80 Prozent aus Bundes- und Landesmitteln finanziert werden.

Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZH)

Das Ziel des Städtebauförderungsprogramms „Sozialer Zusammenhalt - Zusammen­leben im Quartier gemeinsam gestalten“ ist die Stabilisierung und Aufwertung städte­baulich, wirtschaftlich und sozial benachteiligter und strukturschwacher Stadt- und Ortsteile. Damit soll unter anderem ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebens­qualität und Nutzungsvielfalt, der Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden. Das Programm bündelt die Aktivitäten einer sozialen Stadtentwicklung und zeichnet sich vor allem durch seinen interdisziplinären Ansatz aus. Das Programm „Sozialer Zusammenhalt“ unterstützt Städte daher nicht nur in ihrer baulichen Entwicklung. Ein Schwerpunkt des Programms umfasst auch das Quartiersmanagement und die Mobilisierung von Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und ehrenamtlichem Engagement.

Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten (WNE)

Das Städtebauförderungsprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ soll die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung von demografischen und wirtschaft­lichen Herausforderungen im Bereich der Stadterneuerung und Stadtentwicklung unterstützen. Mit dem Programm werden Vorhaben in Gebieten gefördert, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen möglichst frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist es, die Entwicklung, die Umstrukturierung und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern, auch in wachsenden Städten und Gemeinden.

Es gibt vier Teilprogramme:

Teilprogramm Aufwertung

Förderung von Einzelvorhaben zur Aufwertung von Stadtquartieren, in der Regel mit einer 2/3-Bundes- und Landesmittelförderung an den förderfähigen Kosten in Verbin­dung mit 1/3 kommunalen Eigenanteil.

Teilprogramm Rückbau

Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden, die von strukturellem Leerstand betroffen sind und dauerhaft nicht mehr benötigt werden, mit bis zu 110 Euro je Quadratmeter (Bundes- und Landesmitteln) förderfähiger Kosten. Dazu zählen: Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten), Aufwendungen für eine einfache Wiedernutzung, dazu zählt insbe­sondere die Begrünung. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig.

Teilprogramm Sicherung, Sanierung und Erwerb

Förderung der Sicherung und Sanierung von Altbauten (Baujahr vor 1949) sowie der Erwerb ebendieser Gebäude durch die Kommune zum Zwecke der Sicherung oder Sanierung. In diesem Programm ist eine bis zu 100-Prozent-Förderung der förder­fähigen Kosten durch Bundes- und Landesmittel möglich. Zusätzliche Fördergrund­lage in diesem Teilprogramm ist eine mit dem Land abgestimmte Altbauaktivierungs­strategie.

Teilprogramm Rückführung städtischer Infrastruktur (Förderung von Maßnahmen der Rückführung der sozialen und technischen Infrastruktur)

Bei der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung kann eine Förderung der förderfähigen Kosten von bis zu 90 Prozent Bundes-und Landesmittel eingesetzt werden. Bei dem Rückbau eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur können die förderfähigen Ausgaben mit bis zu 90 Prozent über Bundes- und Landesmittel sowie beim Rückbau der technischen Infrastruktur mit bis zu 50 Prozent Bundes- und Landesmittel gefördert werden.

Interkommunale Kooperation (IKK)

In den drei vorgenannten Programmen ist auch die Förderung von gemeindlichen interkommunalen Kooperationen (IKK) möglich, in denen eine Gemeinde (Leadpartner) die Koordinierung übernimmt. Die Förderung stellt auf Projekte ab, die der gemeindeübergreifenden Daseinsvorsorge dienen. Dazu sind all jene Güter und Dienstleistungen zu zählen, an deren nachhaltiger Angebotssicherung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ein Schwerpunkt innerhalb dieses Aufgabenfeldes wird vor allem im Bereich der sozialen Infrastruktur zu sehen sein. Die Förderung einer Kooperation in mehr als einem der drei Städtebauförderungs­programme ist jedoch ausgeschlossen.

Als Förderkulissen kommen sowohl abgegrenzte Teilbereiche von bestehenden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen als auch hiervon räumlich getrennte, aber funktional verbundene Standorte in den Verflechtungsbereichen Zentraler Orte in Frage. Die Kooperationskulissen sind räumlich abzugrenzen. Grundlage für die Förderung ist eine unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellte Zielplanung, die sich aus dem INSEK des Leadpartners sowie sonstigen überörtlichen Planungen und gegebenenfalls weiteren INSEKS der teilnehmenden Kommunen ableiten lässt. Die übergemeindliche Zusammenarbeit hat die im Landesentwick­lungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vorgezeichneten Leitlinien zur interkommunalen Kooperation in den Verflechtungsbereichen Zentraler Orte zu berücksichtigen. Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent Zuweisung von Bundes- und Landesmitteln.

Oktober 2022 gestellt werden.

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Ident-Nr
Presseinformation
Datum
08.09.2022