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Typische Aufgaben für kommunale Bürgerräte
Bürgerräte sind keine Dauereinrichtungen. Sie werden eingesetzt, um bei einer begrenzten Aufgabe für begrenzte Zeit zu helfen, um gute, am Ende weitgehend konsensuale Stadtpolitik beim Planen und Bauen gemacht wird.
Bürgerräte können bei konkreten Gestaltungs- und Entwicklungsfragen mitreden, wenn es etwa um den Marktplatz oder die Standortwahl für ein wichtiges Bauvorhaben oder dessen Gestaltung geht.
Bürgerräte können aber auch allgemeinere Fragen behandeln, z.B. die Schwerpunkte im städtischen Leitbild für ein Wohnquartier diskutieren und auch hier zu einer Empfehlung kommen.
Wie werden Bürgerräte eingerichtet?
· Einsetzung eines Bürgerrats erfolgt in der Regel durch Beschluss (Stadtverordnetenversammlung), womit Thema, Organisation und Finanzierung des Aufwands (vom Catering bis zu einer möglichen Unterstützung durch eine Agentur) festgelegt werden.
· Die Brandenburger Kommunalverfassung bietet in § 13 den Rahmen für Bürgerräte. Sehr hilfreich ist es, wenn als Grundlage eine konkrete kommunale Satzungsregelung besteht, in der Hauptsatzung in Verbindung mit einer Einwohnerbeteiligungssatzung.
· Die Auswahl der Mitglieder eines Bürgerrats erfolgt in der Regel über ein Losverfahren. Dabei müssen nicht alle Einwohner gleich vertreten sein; es können auch Schwerpunkte gesetzt werden, z.B. wenn es nur um einen Ortsteil geht oder aufgrund der Fragestellung des Bürgerrats eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (alte Menschen? junge Menschen?) besonders gefragt werden soll.
· In der Regel wird zunächst eine größere Zahl von Menschen ausgelost. Von diesen ist erfahrungsgemäß nur ein Teil bereit, im Bürgerrat mitzuwirken. Meist wird zunächst nur ein Teil der benötigten Bürgerinnen und Bürger ausgewählt und für die noch freien Plätze erneut gelost und gefragt.
· Um Mitglieder für den Bürgerrat zu gewinnen, kann die Verwaltung auf das Einwohnermelderegister zurückgreifen. Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Daten übermitteln (§ 34 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).
· Für das Verfahren der Zufallsauswahl über eine Stichprobe aus dem Melderegister können verschiedene Kriterien genutzt werden, z.B. Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit oder Wohndauer in der Kommune.
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