Toolbar-Menü

Der EU-Führerschein

Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheindokumente nach dem Muster der 3. EU-Führerscheinrichtlinie hergestellt. Seitdem gelten in der gesamten Europäische Union (EU) insgesamt 16 einheitliche Führerscheinklassen, die zum Bedienen der verschiedenen Fahrzeugarten berechtigen.

Einer Forderung der EU entsprechend müssen alle Führerscheine, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung ausgeben wurden, in ein einheitliches und fälschungssicheres Dokument im Scheckkartenformat umgetauscht werden. Die neuen Führerscheine werden dann in einem bundeseinheitlichen Register aufgenommen.

Die Umtauschaktion muss bis zum Januar 2033 abgeschlossen sein. Das MIL unterstützt diesen behördlich sehr aufwendigen Vorgang seit Anfang an, um sicherzustellen, dass jeder Bürger und jede Bürgerin den Anspruch auf eine korrekte Klärung der individuellen Übergangs- und Besitzstandsregelungen wahrnehmen kann. Für einen möglichst strukturierten Ablauf, wurde deshalb ein zeitlich gestaffeltes Verfahren gewählt. Vor den jeweiligen Stichtagen werden alle Betroffenen rechtzeitig informiert.

Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheindokumente nach dem Muster der 3. EU-Führerscheinrichtlinie hergestellt. Seitdem gelten in der gesamten Europäische Union (EU) insgesamt 16 einheitliche Führerscheinklassen, die zum Bedienen der verschiedenen Fahrzeugarten berechtigen.

Einer Forderung der EU entsprechend müssen alle Führerscheine, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung ausgeben wurden, in ein einheitliches und fälschungssicheres Dokument im Scheckkartenformat umgetauscht werden. Die neuen Führerscheine werden dann in einem bundeseinheitlichen Register aufgenommen.

Die Umtauschaktion muss bis zum Januar 2033 abgeschlossen sein. Das MIL unterstützt diesen behördlich sehr aufwendigen Vorgang seit Anfang an, um sicherzustellen, dass jeder Bürger und jede Bürgerin den Anspruch auf eine korrekte Klärung der individuellen Übergangs- und Besitzstandsregelungen wahrnehmen kann. Für einen möglichst strukturierten Ablauf, wurde deshalb ein zeitlich gestaffeltes Verfahren gewählt. Vor den jeweiligen Stichtagen werden alle Betroffenen rechtzeitig informiert.

Die Fahrerlaubnisklassen

Die Fahrerlaubnisverordnung enthält neben allen wesentlichen Regelungen, die für das Erlangen beziehungsweise den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis wichtig sind, auch eine Übersicht sämtlicher Fahrerlaubnisklassen. Nur welche Definition steckt hinter den Fahrerlaubnisklassen?

Die Fahrerlaubnisverordnung enthält neben allen wesentlichen Regelungen, die für das Erlangen beziehungsweise den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis wichtig sind, auch eine Übersicht sämtlicher Fahrerlaubnisklassen. Nur welche Definition steckt hinter den Fahrerlaubnisklassen?

  • Kraftrad, Trike und Quad

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    AM (vorher: M und S)

    Zweirädrige Kleinkrafräder (Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor mit

    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 Kilometer pro Stunde (km/h) und
    • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimeter (cm³) oder
    • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu vier Kilowatt (kW) im Falle von Elektromotoren, auch mit Beiwagen

    Dreirädrige Kleinkrafträder mit

    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometer pro Stunde und
    • Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimeter (bei Fremdzündungsmotoren) beziehungsweise maximaler Nutzleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei Elektromotoren)

    Vierrädrige Kleinkrafträder mit

    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometer pro Stunde und
    • Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimeter (bei Fremdzündungsmotoren) oder
    • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
    • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei Elektromotoren) und
    • Leermasse von nicht mehr als 350 Kilogramm (kg) (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
    A1 (vorher: A1 und B)

    Krafträder mit

    • Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter und
    • Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und
    • Verhältnis der Leistung zum Gewicht maximal 0,1 Kilowatt pro Kilogramm (kW/kg), auch mit Beiwagen.

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

    • symmetrisch angeordneten Rädern und
    • Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimeter bei Verbrennungsmotoren oder
    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer pro Stunde und
    • Leistung von bis zu 15 Kilowatt
    A2 (vorher: A beschränkt)

    Krafträder mit

    • Motorleistung bis 35 Kilowatt und nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 Kilowatt abgeleitet sind und
    • Verhältnis der Leistung zum Gewicht maximal 0,2 Kilowatt pro Kilogramm, auch mit Beiwagen.
    A Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    AM (vorher: M und S)

    Zweirädrige Kleinkrafräder (Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor mit

    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 Kilometer pro Stunde (km/h) und
    • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimeter (cm³) oder
    • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu vier Kilowatt (kW) im Falle von Elektromotoren, auch mit Beiwagen

    Dreirädrige Kleinkrafträder mit

    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometer pro Stunde und
    • Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimeter (bei Fremdzündungsmotoren) beziehungsweise maximaler Nutzleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei Elektromotoren)

    Vierrädrige Kleinkrafträder mit

    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometer pro Stunde und
    • Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimeter (bei Fremdzündungsmotoren) oder
    • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
    • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als vier Kilowatt (bei Elektromotoren) und
    • Leermasse von nicht mehr als 350 Kilogramm (kg) (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
    A1 (vorher: A1 und B)

    Krafträder mit

    • Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter und
    • Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und
    • Verhältnis der Leistung zum Gewicht maximal 0,1 Kilowatt pro Kilogramm (kW/kg), auch mit Beiwagen.

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

    • symmetrisch angeordneten Rädern und
    • Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimeter bei Verbrennungsmotoren oder
    • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer pro Stunde und
    • Leistung von bis zu 15 Kilowatt
    A2 (vorher: A beschränkt)

    Krafträder mit

    • Motorleistung bis 35 Kilowatt und nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 Kilowatt abgeleitet sind und
    • Verhältnis der Leistung zum Gewicht maximal 0,2 Kilowatt pro Kilogramm, auch mit Beiwagen.
    A Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

  • Pkw

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    B (vorher: B und BE)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

    • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm
      und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm oder
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 Kilogramm, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 Kilogramm nicht übersteigt.
    B mit Schlüsselzahl 96 (vorher: BE)

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

    • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 Kilogram
      und
    • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 Kilogramm und nicht mehr als 4.250 Kilogramm
    BE (bleibt gleich)
    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 Kilogramm und nicht mehr als 3.500 Kilogramm

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    B (vorher: B und BE)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

    • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm
      und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm oder
    • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 Kilogramm, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 Kilogramm nicht übersteigt.
    B mit Schlüsselzahl 96 (vorher: BE)

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

    • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 Kilogram
      und
    • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 Kilogramm und nicht mehr als 4.250 Kilogramm
    BE (bleibt gleich)
    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 Kilogramm und nicht mehr als 3.500 Kilogramm

  • LKW

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    C1 (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

    • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm aber nicht mehr als 7.500 Kilogramm und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    C1E (vorher: BE und C1E)

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

    • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 Kilogramm und
    • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 Kilogramm.

    Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

    • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm und
    • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 Kilogramm.
    C (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

    • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    CE (bleibt gleich)

    Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm.

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    C1 (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

    • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm aber nicht mehr als 7.500 Kilogramm und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    C1E (vorher: BE und C1E)

    Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

    • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 Kilogramm und
    • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 Kilogramm.

    Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

    • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm und
    • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 Kilogramm.
    C (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

    • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 Kilogramm und
    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    CE (bleibt gleich)

    Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm.

  • Bus

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    D1 (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
    • Länge nicht mehr als acht Meter,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    D1E (bleibt gleich)

    Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm.
    D (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    DE (bleibt gleich)

    Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm.

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    D1 (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

    • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
    • Länge nicht mehr als acht Meter,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    D1E (bleibt gleich)

    Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm.
    D (bleibt gleich)

    Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

    auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm.

    DE (bleibt gleich)

    Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm.

  • Zugfahrzeuge

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    T (bleibt gleich)
    • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 Kilometer pro Stunde und
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometer pro Stunde

    die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

    L (bleibt gleich)

    • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometer pro Stunde und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde geführt werden, sowie
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

    Fahrerlaubnisklasse  Definition der Fahrzeugklassen
    T (bleibt gleich)
    • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 Kilometer pro Stunde und
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometer pro Stunde

    die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

    L (bleibt gleich)

    • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometer pro Stunde und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde geführt werden, sowie
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde und
    • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Die Schlüsselzahlen

Nach Erhalt des EU-Führerscheins stellen sich Fahrerlaubnisinhaber oft die Frage, was die Zahlen im neuen Führerschein bedeuten. Zusatzangaben, Auflagen und Beschränkungen werden in Form von Schlüsselzahlen in Feld zwölf des Führerscheins eingetragen. Doch welche Bedeutung steckt hinter den Zahlen?

Nach Erhalt des EU-Führerscheins stellen sich Fahrerlaubnisinhaber oft die Frage, was die Zahlen im neuen Führerschein bedeuten. Zusatzangaben, Auflagen und Beschränkungen werden in Form von Schlüsselzahlen in Feld zwölf des Führerscheins eingetragen. Doch welche Bedeutung steckt hinter den Zahlen?

  • Wo wird die Schlüsselziffer im Führerschein eingetragen?

    Wenn sich die Schlüsselzahl nur auf eine einzelne Fahrerlaubnisklasse bezieht, dann wird sie in Feld zwölf in der Zeile der betreffenden Klasse vermerkt. Soll die Schlüsselziffer für sämtliche erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, erfolgt der Eintrag in der letzten Zeile des Feldes zwölf unter den Spalten neun bis zwölf.

    Wenn sich die Schlüsselzahl nur auf eine einzelne Fahrerlaubnisklasse bezieht, dann wird sie in Feld zwölf in der Zeile der betreffenden Klasse vermerkt. Soll die Schlüsselziffer für sämtliche erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, erfolgt der Eintrag in der letzten Zeile des Feldes zwölf unter den Spalten neun bis zwölf.

  • Welche Schlüsselziffern gibt es?

    Die Schlüsselzahlen sind in Anlage neun zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen informiert.

    Die Schlüsselzahlen sind in Anlage neun zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen informiert.

  • Welche Schlüsselziffer gelten nur in Deutschland?

    Die neuen Fahrerlaubnisklassen sind teilweise nicht mit dem Umfang bisheriger Berechtigungen inhaltsgleich. Um derartige Lücken zu schließen, werden beim Umtausch des Führerscheines Zusatzangaben als Schlüsselzahlen eingetragen. Diese Erweiterungen werden bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Feld zwölf des Dokumentes vermerkt. Erweiterungen durch dreistellige Schlüsselzahlen im Führerschein gelten nur in DeutschlandZweistellige Schlüsselzahlen gelten dagegen EU-weit.

    Die neuen Fahrerlaubnisklassen sind teilweise nicht mit dem Umfang bisheriger Berechtigungen inhaltsgleich. Um derartige Lücken zu schließen, werden beim Umtausch des Führerscheines Zusatzangaben als Schlüsselzahlen eingetragen. Diese Erweiterungen werden bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Feld zwölf des Dokumentes vermerkt. Erweiterungen durch dreistellige Schlüsselzahlen im Führerschein gelten nur in DeutschlandZweistellige Schlüsselzahlen gelten dagegen EU-weit.

Der Besitzstand

Seit dem 19. Januar 2013 werden alle Fahrerlaubnisse in Deutschland gemäß der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ausgestellt. Dadurch werden alle ausgestellten Führerscheine innerhalb der EU weiter vereinheitlich und ihre Gültigkeit auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz eines verloren gegangenen Führerscheins oder der Verlängerung der Geltungsdauer einer Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis wird seit dem 19. Januar 2013 nur noch der neue Führerschein ausgegeben. Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle alten Dokumente umgetauscht worden sein. Für den Umtausch wurde eine terminliche Staffelung vorgesehen. Die im Einzelfall zutreffende Frist ist in Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung nachzulesen. Altinhaber genießen jedoch Besitzstandsschutz: Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19. Januar 2013 erworbenen Rechte – also der sich aus den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ergebende Umfang – bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.

Sonderregelung in Deutschland

Innerhalb Deutschlands gilt ein erweiterter Besitzstandschutz für alle zwischen 19. Januar 2013 und 27. Dezember 2016 ausgestellten Fahrerlaubnisse der C- und D-Klassen. Diese Regelung entspricht jedoch nicht dem europäischen Recht. So kann bei Fahrten im Ausland, hinsichtlich dieser erweiterten Regelungen, eine Beanstandung durch die ausländischen Behörden nicht ausgeschlossen werden.
Für Einsatzfahrzeuge von Rettungskräften und Polizei, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge sowie Wohnmobile und Gespanne der Klasse C1/C1E oder C/CE gelten zudem erweiterte Privilegien: Sie dürfen auch dann weiterhin mit bis zu acht Fahrgästen geführt werden, wenn die Klasse ab dem 19. Januar 2013 erteilt wurde.

Seit dem 19. Januar 2013 werden alle Fahrerlaubnisse in Deutschland gemäß der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ausgestellt. Dadurch werden alle ausgestellten Führerscheine innerhalb der EU weiter vereinheitlich und ihre Gültigkeit auf 15 Jahre befristet. Auch beim Ersatz eines verloren gegangenen Führerscheins oder der Verlängerung der Geltungsdauer einer Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis wird seit dem 19. Januar 2013 nur noch der neue Führerschein ausgegeben. Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle alten Dokumente umgetauscht worden sein. Für den Umtausch wurde eine terminliche Staffelung vorgesehen. Die im Einzelfall zutreffende Frist ist in Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung nachzulesen. Altinhaber genießen jedoch Besitzstandsschutz: Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19. Januar 2013 erworbenen Rechte – also der sich aus den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ergebende Umfang – bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.

Sonderregelung in Deutschland

Innerhalb Deutschlands gilt ein erweiterter Besitzstandschutz für alle zwischen 19. Januar 2013 und 27. Dezember 2016 ausgestellten Fahrerlaubnisse der C- und D-Klassen. Diese Regelung entspricht jedoch nicht dem europäischen Recht. So kann bei Fahrten im Ausland, hinsichtlich dieser erweiterten Regelungen, eine Beanstandung durch die ausländischen Behörden nicht ausgeschlossen werden.
Für Einsatzfahrzeuge von Rettungskräften und Polizei, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge sowie Wohnmobile und Gespanne der Klasse C1/C1E oder C/CE gelten zudem erweiterte Privilegien: Sie dürfen auch dann weiterhin mit bis zu acht Fahrgästen geführt werden, wenn die Klasse ab dem 19. Januar 2013 erteilt wurde.

Fragen und Antworten

  • Wann benötige ich einen Personenbeförderungsschein?

    Für die gewerbliche Beförderung von Personen, etwa in Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen, ist ein Personenbeförderungsschein zusätzlich zum Führerschein notwendig. Dies schreibt das Personenbeförderungsgesetz vor. Bei der örtlichen Gemeinde oder Führerscheinstelle wird der Personenbeförderungsschein beantragt.

    Voraussetzungen für die Beantragung sind:

    • der Besitz des Führerscheins Klasse B seit mindestens zwei Jahren
    • ein Mindestalter von 21 Jahren
    • ein bestandener Sehtest
    • ein ärztliches Gutachten über den geeigneten körperlichen und geistigen Zustand.

    Beim Antrag ebenfalls einzureichen sind:

    • das polizeiliche Führungszeugnis.
    • ein Auszug aus dem Fahreignungsregister.

    Für die gewerbliche Beförderung von Personen, etwa in Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen, ist ein Personenbeförderungsschein zusätzlich zum Führerschein notwendig. Dies schreibt das Personenbeförderungsgesetz vor. Bei der örtlichen Gemeinde oder Führerscheinstelle wird der Personenbeförderungsschein beantragt.

    Voraussetzungen für die Beantragung sind:

    • der Besitz des Führerscheins Klasse B seit mindestens zwei Jahren
    • ein Mindestalter von 21 Jahren
    • ein bestandener Sehtest
    • ein ärztliches Gutachten über den geeigneten körperlichen und geistigen Zustand.

    Beim Antrag ebenfalls einzureichen sind:

    • das polizeiliche Führungszeugnis.
    • ein Auszug aus dem Fahreignungsregister.
  • Welche Fahrzeuge darf ich ohne Führerschein fahren?

    Es gibt einige Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis sondern lediglich eine Prüfbescheinigung oder nicht einmal diese erforderlich ist.

    FÜr einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 Kilometer pro Stunde ist nur eine theoretische Prüfung erforderlich. Der theoretische Unterricht kann in der Fahrschule absolviert werden. Dazu gibt es eine praktische Übungsstunde. Bei Erfolg wird die Prüfbescheinigung ausgestellt.

    Fahrzeuge bei denen keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung notwenig ist:

    • Einsitzige motorisierte Krankenfahrstühle
    • Höchstgeschwindigkeit bis 15 Kilometer pro Stunde
    • Leermasse bis 300 Kilogramm
    • Gesamtgewicht bis 500 Kilogramm
    • Fahrzeugbreite maximal 110 Kubikzentimeter
    • Zugmaschinen/Arbeitsmaschinen für Land- und Forstwirtschaft bis sechs Kilometer pro Stunde Höchstgeschwindigkeit

    Es gibt einige Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis sondern lediglich eine Prüfbescheinigung oder nicht einmal diese erforderlich ist.

    FÜr einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 Kilometer pro Stunde ist nur eine theoretische Prüfung erforderlich. Der theoretische Unterricht kann in der Fahrschule absolviert werden. Dazu gibt es eine praktische Übungsstunde. Bei Erfolg wird die Prüfbescheinigung ausgestellt.

    Fahrzeuge bei denen keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung notwenig ist:

    • Einsitzige motorisierte Krankenfahrstühle
    • Höchstgeschwindigkeit bis 15 Kilometer pro Stunde
    • Leermasse bis 300 Kilogramm
    • Gesamtgewicht bis 500 Kilogramm
    • Fahrzeugbreite maximal 110 Kubikzentimeter
    • Zugmaschinen/Arbeitsmaschinen für Land- und Forstwirtschaft bis sechs Kilometer pro Stunde Höchstgeschwindigkeit
  • Sind Fahrzeuge mit Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen (t) laut EU-Führerschein schon LKW?

    Mit der Einführung des EU-Führerscheins zur Vereinheitlichung der Fahrerlaubnisklassen wurde die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) von 7,5 Tonnen auf 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt.

    Wer die Führerscheinklasse 3 beziehungsweise B vor 1999 gemacht hat, kann Transporter und Klein-Lkw bis 7,5 Tonnen fahren.

    Mit der Einführung des EU-Führerscheins zur Vereinheitlichung der Fahrerlaubnisklassen wurde die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) von 7,5 Tonnen auf 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt.

    Wer die Führerscheinklasse 3 beziehungsweise B vor 1999 gemacht hat, kann Transporter und Klein-Lkw bis 7,5 Tonnen fahren.

  • Was gilt beim Führen eines Mofas?

    Zum Führen eines Mofas (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 Kilometer pro Stunde) wird keine Fahrerlaubnis benötigt. Es muss jedoch eine sog. Prüfbescheinigung mitgeführt werden. Wer bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, bedarf keiner Prüfbescheinigung. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.

    Zum Führen eines Mofas (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 Kilometer pro Stunde) wird keine Fahrerlaubnis benötigt. Es muss jedoch eine sog. Prüfbescheinigung mitgeführt werden. Wer bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, bedarf keiner Prüfbescheinigung. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.

  • Was gilt beim Fahren eines E-Scooters?

    Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.

    Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.

  • Zusatz E zu den Klassen: Was beinhaltet der Anhängerführerschein?

    Seit 1999 ist für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm und bis zu 3.500 Kilogramm ein eigener Anhängerführerschein nötig. Fahrer, die ihren Führerschein vor 1999 gemacht haben, benötigen keine Anhängerfahrerlaubnis um mit Anhänger zu fahren.

    Anhängerführerscheine gibt es für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen. Sie sind gekennzeichnet durch den Zusatz E.

    Für den Erwerb der Anhänger Fahrerlaubnis müssen zusätzliche Fahrstunden und eine weitere praktische Prüfung absolviert werden.

    Eine Ausnahme in Sachen Anhängerführerschein besteht dann, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers:

    • nicht mehr als 750 Kilogramm beträgt oder
    • über 750 Kilogramm liegt, jedoch unter dem Leergewicht des jeweiligen Zugfahrzeugs.

    Insgesamt darf das Gespann aus Anhänger und Zugfahrzeug maximal 3,5 Tonnen wiegen, damit es von Inhabern der Führerscheinklasse B auch ohne Anhängerführerschein gefahren und gezogen werden darf.

    Dies ist zum Beispiel vorteilhaft für Besitzer von Wohn- und Bauwagen und Sportanhängern (also beispielsweise Pferde- und Motorradanhänger).

    Seit 1999 ist für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm und bis zu 3.500 Kilogramm ein eigener Anhängerführerschein nötig. Fahrer, die ihren Führerschein vor 1999 gemacht haben, benötigen keine Anhängerfahrerlaubnis um mit Anhänger zu fahren.

    Anhängerführerscheine gibt es für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen. Sie sind gekennzeichnet durch den Zusatz E.

    Für den Erwerb der Anhänger Fahrerlaubnis müssen zusätzliche Fahrstunden und eine weitere praktische Prüfung absolviert werden.

    Eine Ausnahme in Sachen Anhängerführerschein besteht dann, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers:

    • nicht mehr als 750 Kilogramm beträgt oder
    • über 750 Kilogramm liegt, jedoch unter dem Leergewicht des jeweiligen Zugfahrzeugs.

    Insgesamt darf das Gespann aus Anhänger und Zugfahrzeug maximal 3,5 Tonnen wiegen, damit es von Inhabern der Führerscheinklasse B auch ohne Anhängerführerschein gefahren und gezogen werden darf.

    Dies ist zum Beispiel vorteilhaft für Besitzer von Wohn- und Bauwagen und Sportanhängern (also beispielsweise Pferde- und Motorradanhänger).

  • Was besagt die Führerscheinklasse B1?

    Häufig wird im Internet nach der Führerscheinklasse B1 gesucht. Diese Führerscheinklasse ist für EU-Mitgliedstaaten nur fakultativ und sie existiert in Deutschland nicht.

    Die Führerscheinklasse B1 berechtigt zum Fahren von vierrädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit:

    • bis zu 400 Kilogramm Leermasse (550 Kilogramm bei Gütertransport) und
    • einer Nennleistung von maximal 15 Kilowatt (20 PS).

    Diese Fahrzeuge dürfen in Deutschland mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden.

    Häufig wird im Internet nach der Führerscheinklasse B1 gesucht. Diese Führerscheinklasse ist für EU-Mitgliedstaaten nur fakultativ und sie existiert in Deutschland nicht.

    Die Führerscheinklasse B1 berechtigt zum Fahren von vierrädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit:

    • bis zu 400 Kilogramm Leermasse (550 Kilogramm bei Gütertransport) und
    • einer Nennleistung von maximal 15 Kilowatt (20 PS).

    Diese Fahrzeuge dürfen in Deutschland mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden.

  • Ist das Fahren eines Trikes mit der neuen Führerscheinklasse B erlaubt?

    Bis zum Januar 2013 war es erlaubt, ein Trike auch mit Autoführerschein zu fahren. Die Neuregelung schreibt vor, dass zum Fahren eines Trikes die Fahrerlaubnis der Klasse A oder A1 notwendig ist (je nach Trike-Modell).

    Bis zum Januar 2013 war es erlaubt, ein Trike auch mit Autoführerschein zu fahren. Die Neuregelung schreibt vor, dass zum Fahren eines Trikes die Fahrerlaubnis der Klasse A oder A1 notwendig ist (je nach Trike-Modell).

  • Wie lange sind die Führerscheinklassen gültig?

    Die Führerscheine der Klassen B und D, müssen alle fünf Jahre erneuert werden und zu deren Erneuerung muss man eine "bestandene" gesundheitliche Untersuchung des Seh- und Belastungsvermögens und auch des allgemeinen Gesundheitszustands nachweisen.

    Ist man jedoch noch im Besitz der alten Klasse 2 und hat diese vor dem 1. Januar 1999 erworben, dürfen die Fahrzeuge der Klassen C und CE bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auch fahren, ohne diese alle fünf Jahre erneuern zu müssen.

    Gütligkeitsbereich Führerscheinklasse
    unbefristet B, BE, T, L, A, A1, A2 und AM (Pkw, Motorrad, Moped, Landwirtschaftliche Fahrzeuge)
    fünf Jahre C, CE, D, DE, D1 und DE1 (Lkw- und Bus-Führerscheine)
    Bis 50 Jahre, danach jeweils weitere fünf Jahre C1, C1E (Klein-Lkw und Klein-Lkw mit Anhänger)

    Die Führerscheine der Klassen B und D, müssen alle fünf Jahre erneuert werden und zu deren Erneuerung muss man eine "bestandene" gesundheitliche Untersuchung des Seh- und Belastungsvermögens und auch des allgemeinen Gesundheitszustands nachweisen.

    Ist man jedoch noch im Besitz der alten Klasse 2 und hat diese vor dem 1. Januar 1999 erworben, dürfen die Fahrzeuge der Klassen C und CE bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auch fahren, ohne diese alle fünf Jahre erneuern zu müssen.

    Gütligkeitsbereich Führerscheinklasse
    unbefristet B, BE, T, L, A, A1, A2 und AM (Pkw, Motorrad, Moped, Landwirtschaftliche Fahrzeuge)
    fünf Jahre C, CE, D, DE, D1 und DE1 (Lkw- und Bus-Führerscheine)
    Bis 50 Jahre, danach jeweils weitere fünf Jahre C1, C1E (Klein-Lkw und Klein-Lkw mit Anhänger)
  • Wie lange darf ich in Deutschland mit einem nicht in der EU ausgestellten Führerschein fahren?

    Ist der Aufenthalt nur von kurzer Dauer (z.B. dienstlich oder touristisch) darf von der gültigen Fahrerlaubnis im Umfang der regulären Berechtigung Gebrauch gemacht werden. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland genommen, gilt die Berechtigung im Regelfall noch 6 Monate fort. Danach ist eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich.

    Coronabedingt war und ist es nicht in jedem Fall möglich, die Fahrerlaubnis fristgerecht umzustellen. Das Land Brandenburg hat festgelegt, dass für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nach dem 30.09.2019 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben, die Fahrberechtigung 18 Monate gilt. Die hiermit gewährte Fristverlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen endet spätestens mit Ablauf des 1. Oktober 2021.

    Diese Regelungen dürfen auch Inhaber einer Fahrerlaubnis aus dem Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen, die bereits in Deutschland wohnen. Es wurde vereinbart, dass die reguläre Frist von 6 Monaten mit dem Datum des Endes der BREXIT-Übergangsphase beginnt. Dies war der 01.01.2021.

    Ist der Aufenthalt nur von kurzer Dauer (z.B. dienstlich oder touristisch) darf von der gültigen Fahrerlaubnis im Umfang der regulären Berechtigung Gebrauch gemacht werden. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland genommen, gilt die Berechtigung im Regelfall noch 6 Monate fort. Danach ist eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich.

    Coronabedingt war und ist es nicht in jedem Fall möglich, die Fahrerlaubnis fristgerecht umzustellen. Das Land Brandenburg hat festgelegt, dass für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nach dem 30.09.2019 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben, die Fahrberechtigung 18 Monate gilt. Die hiermit gewährte Fristverlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen endet spätestens mit Ablauf des 1. Oktober 2021.

    Diese Regelungen dürfen auch Inhaber einer Fahrerlaubnis aus dem Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen, die bereits in Deutschland wohnen. Es wurde vereinbart, dass die reguläre Frist von 6 Monaten mit dem Datum des Endes der BREXIT-Übergangsphase beginnt. Dies war der 01.01.2021.

  • Wie schnell muss ich nach der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung die praktische Prüfung ablegen?

    Die praktische Prüfung muss im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Um coronabedingten Härten entgegenzuwirken, wurde im Land Brandenburg diese Frist bis auf weiteres auf 18 Monate verlängert.

    Die praktische Prüfung muss im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Um coronabedingten Härten entgegenzuwirken, wurde im Land Brandenburg diese Frist bis auf weiteres auf 18 Monate verlängert.

Weitere Informationen

Downloads