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"Greening" Mustervereinbarung zur Kooperation zwischen Landwirten und Straßenbauverwaltung

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung haben gemeinsam eine Mustervereinbarung zur Nutzung von Randstreifen landwirtschaftlicher Flächen für die Pflanzung von Alleen entlang von Bundes- und Landesstraßen vorgelegt.

Im Rahmen der Agrarförderung ist der Schutz von Baumreihen auf landwirtschaftlichen Flächen vorgeschrieben. Gleichzeitig sind die Baumreihen Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen und können weiterhin Direktzahlungen erhalten. Darüber hinaus ist eine Ausweisung dieser Flächen im Rahmen der Greening-Regelung zu ökologischen Vorrangflächen möglich. Dazu wird eine Mustervereinbarung zur Verfügung gestellt.

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung haben gemeinsam eine Mustervereinbarung zur Nutzung von Randstreifen landwirtschaftlicher Flächen für die Pflanzung von Alleen entlang von Bundes- und Landesstraßen vorgelegt.

Im Rahmen der Agrarförderung ist der Schutz von Baumreihen auf landwirtschaftlichen Flächen vorgeschrieben. Gleichzeitig sind die Baumreihen Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen und können weiterhin Direktzahlungen erhalten. Darüber hinaus ist eine Ausweisung dieser Flächen im Rahmen der Greening-Regelung zu ökologischen Vorrangflächen möglich. Dazu wird eine Mustervereinbarung zur Verfügung gestellt.

Die neue Vereinbarung ist ein Gewinn für beide Seiten:

Die landwirtschaftlichen Flächen verbleiben im Eigentum des Landwirts und werden der Straßenbauverwaltung für die Pflanzung von Alleen zur Verfügung gestellt. Die Direktzahlung für die so entstandenen Baumreihen bleibt erhalten, darüber hinaus ist eine Ausweisung als ökologische Vorrangflächen möglich. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die dauerhafte Pflege der Bäume werden von der Straßenbauverwaltung übernommen

Die landwirtschaftlichen Flächen verbleiben im Eigentum des Landwirts und werden der Straßenbauverwaltung für die Pflanzung von Alleen zur Verfügung gestellt. Die Direktzahlung für die so entstandenen Baumreihen bleibt erhalten, darüber hinaus ist eine Ausweisung als ökologische Vorrangflächen möglich. Die Verkehrssicherungspflicht sowie die dauerhafte Pflege der Bäume werden von der Straßenbauverwaltung übernommen

EU-Agrarreform

Direktzahlungen sind ein Kernelement der EU-Agrarförderung (1. Säule). Mit diesem Instrument wird die Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer von der Produktion unabhängigen Zahlung unterstützt. Die Auswirkungen der zum Teil erheblichen Schwankungen der Agrarpreise werden damit abgefedert. Mit der Fortführung der EU-Agrarreform (GAP) von 2014 bis 2020 soll die Landwirtschaft in Europa ökologischer und nachhaltiger werden. Ab dem 01. Januar 2015 wurde die Vergabe der Direktzahlungen noch stärker an die Erbringung von Umweltleistungen geknüpft: Für die Zahlung zur Einhaltung Klima- und Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden, der sogenannten "Greeningprämie", werden circa 30 Prozent des Direktzahlungsvolumens ausgegeben. Landwirte, die die Basisprämie beantragen, beantragen damit auch die Teilnahme am "Greening".

Die "Greeningprämie" wird jährlich als bundesweit einheitliche Prämie berechnet. Als Voraussetzung zum Erhalt sind die Vorgaben zur Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes und Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen auf fünf Prozent des Ackerlandes) zu erbringen. Der Landwirt (ab 15 Hektar Ackerland) erhält nur dann die 100 Prozent Direktzahlung, wenn er auf seinen Flächen fünf Prozent ökologische Vorrangflächen bereitstellt. Auch in Zukunft ist langfristig davon auszugehen, dass die Themen Ökologie und Nachhaltigkeit einen wichtigen Stellenwert in der GAP besitzen werden.

Direktzahlungen sind ein Kernelement der EU-Agrarförderung (1. Säule). Mit diesem Instrument wird die Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer von der Produktion unabhängigen Zahlung unterstützt. Die Auswirkungen der zum Teil erheblichen Schwankungen der Agrarpreise werden damit abgefedert. Mit der Fortführung der EU-Agrarreform (GAP) von 2014 bis 2020 soll die Landwirtschaft in Europa ökologischer und nachhaltiger werden. Ab dem 01. Januar 2015 wurde die Vergabe der Direktzahlungen noch stärker an die Erbringung von Umweltleistungen geknüpft: Für die Zahlung zur Einhaltung Klima- und Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden, der sogenannten "Greeningprämie", werden circa 30 Prozent des Direktzahlungsvolumens ausgegeben. Landwirte, die die Basisprämie beantragen, beantragen damit auch die Teilnahme am "Greening".

Die "Greeningprämie" wird jährlich als bundesweit einheitliche Prämie berechnet. Als Voraussetzung zum Erhalt sind die Vorgaben zur Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes und Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen auf fünf Prozent des Ackerlandes) zu erbringen. Der Landwirt (ab 15 Hektar Ackerland) erhält nur dann die 100 Prozent Direktzahlung, wenn er auf seinen Flächen fünf Prozent ökologische Vorrangflächen bereitstellt. Auch in Zukunft ist langfristig davon auszugehen, dass die Themen Ökologie und Nachhaltigkeit einen wichtigen Stellenwert in der GAP besitzen werden.

Landschaftselemente: Baumreihen beziehungsweise Alleen

Zu den ökologischen Vorrangflächen zählen auch die sogenannten Landschaftselemente nach § 8 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpfV). Alleebäume beziehungsweise Baumreihen können als förderfähige Landschaftselemente klassifiziert werden, wenn sie unmittelbar an die landwirtschaftliche genutzte Fläche angrenzen und der Definition der Baumreihe als förderfähiges Landschaftselement (mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge) entsprechen. Alleen im Sinne der durch das Brandenburgische Landeskabinett beschlossenen "Konzeption zur Entwicklung von Alleen an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg" sollen eine Mindestlänge von circa 200 Meter aufweisen und sind somit durch die Definition gedeckt.

Zu den ökologischen Vorrangflächen zählen auch die sogenannten Landschaftselemente nach § 8 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpfV). Alleebäume beziehungsweise Baumreihen können als förderfähige Landschaftselemente klassifiziert werden, wenn sie unmittelbar an die landwirtschaftliche genutzte Fläche angrenzen und der Definition der Baumreihe als förderfähiges Landschaftselement (mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge) entsprechen. Alleen im Sinne der durch das Brandenburgische Landeskabinett beschlossenen "Konzeption zur Entwicklung von Alleen an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg" sollen eine Mindestlänge von circa 200 Meter aufweisen und sind somit durch die Definition gedeckt.

Pflege der Bäume und Verkehrssicherungspflicht

Die Mustervereinbarung enthält eine Prinzip-Skizze, wie die Pflanzung der Straßenbäume vorzunehmen ist. Die Pflanzung erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit in einem Abstand von 4,50 Meter vom Fahrbahnrand. Sowohl die dauerhafte fachgerechte Pflege der Bäume als auch die Verkehrssicherungspflicht obliegen dem Straßenbaulastträger.

Die Mustervereinbarung enthält eine Prinzip-Skizze, wie die Pflanzung der Straßenbäume vorzunehmen ist. Die Pflanzung erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit in einem Abstand von 4,50 Meter vom Fahrbahnrand. Sowohl die dauerhafte fachgerechte Pflege der Bäume als auch die Verkehrssicherungspflicht obliegen dem Straßenbaulastträger.

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