Förderung der Stadt- und Ortsentwicklung im ländlichen Raum
Die baulich-räumliche Entwicklung der kleineren Städte und teilweise auch der nichtstädtischen Orte mit grundfunktionalen Aufgaben hat eine wichtige Bedeutung für die ländlichen Räume Brandenburgs. Im Sinne der Unterstützung als "Anker im Raum" sollen Maßnahmen in Hauptorten gefördert werden, die über eine Ausstattung der Grundversorgung, insbesondere Sitz der Kommunalverwaltung, Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.
Die baulich-räumliche Entwicklung der kleineren Städte und teilweise auch der nichtstädtischen Orte mit grundfunktionalen Aufgaben hat eine wichtige Bedeutung für die ländlichen Räume Brandenburgs. Im Sinne der Unterstützung als "Anker im Raum" sollen Maßnahmen in Hauptorten gefördert werden, die über eine Ausstattung der Grundversorgung, insbesondere Sitz der Kommunalverwaltung, Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.
Ziel des Förderprogramms
- Stabilisierung der vorhandenen Nutzungs- und Baustruktur zur Erhaltung und Wiederherstellung baukultureller Qualitäten und der Erneuerung des erhaltenswerten Baubestands insbesondere in den Kernlagen
- Geordnete, der demografischen Entwicklung Rechnung tragende und auf den Bestand orientierte Weiterentwicklung der bestehenden Funktionsgefüge im Sinne einer nachhaltigen Strukturverbesserung
- Erarbeitung oder Weiterentwicklung der erforderlichen konzeptionellen Grundlagen für eine integrierte kommunale und gemeindeübergreifende Entwicklung mit bürgerschaftlicher Teilhabe
- Stabilisierung der vorhandenen Nutzungs- und Baustruktur zur Erhaltung und Wiederherstellung baukultureller Qualitäten und der Erneuerung des erhaltenswerten Baubestands insbesondere in den Kernlagen
- Geordnete, der demografischen Entwicklung Rechnung tragende und auf den Bestand orientierte Weiterentwicklung der bestehenden Funktionsgefüge im Sinne einer nachhaltigen Strukturverbesserung
- Erarbeitung oder Weiterentwicklung der erforderlichen konzeptionellen Grundlagen für eine integrierte kommunale und gemeindeübergreifende Entwicklung mit bürgerschaftlicher Teilhabe
Wer wird gefördert?
- Zuwendungsempfangende sind kreisangehörige Städte und Gemeinden
- Die Zuwendungen können gemäß Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) VVG Nummer 12 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) an Dritte (Bauherrinnen und Bauherren) weitergeleitet werden. Eine nochmalige Weiterleitung ist nicht zulässig
- Zuwendungsempfangende sind kreisangehörige Städte und Gemeinden
- Die Zuwendungen können gemäß Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) VVG Nummer 12 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) an Dritte (Bauherrinnen und Bauherren) weitergeleitet werden. Eine nochmalige Weiterleitung ist nicht zulässig
Was wird gefördert?
- Erhaltung und Erneuerung vorhandener, besonders erhaltenswerter Bausubstanz für zukunftsfähige, tragfähige Wohn- und Gewerbezwecke sowie für öffentliche Nutzungen
- Schaffung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgabenbereich der Gemeinde
- Erneuerung und Umgestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Kernlagen
- Rückbau leerstehender, nicht mehr marktfähiger Wohnbausubstanz, die in industrieller Bauweise errichtet wurde, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist
- Erarbeitung und Weiterentwicklung von gemeindlichen und interkommunalen integrierten Entwicklungskonzepten im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 des Baugesetzbuchs, soweit diese der Teilhabe der Bürgerschaft Rechnung tragen und zur Investitionsvorbereitung erforderlich sind, insbesondere im Sinne einer Funktionszuordnung für den "Anker im Raum"
- Erhaltung und Erneuerung vorhandener, besonders erhaltenswerter Bausubstanz für zukunftsfähige, tragfähige Wohn- und Gewerbezwecke sowie für öffentliche Nutzungen
- Schaffung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgabenbereich der Gemeinde
- Erneuerung und Umgestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Kernlagen
- Rückbau leerstehender, nicht mehr marktfähiger Wohnbausubstanz, die in industrieller Bauweise errichtet wurde, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist
- Erarbeitung und Weiterentwicklung von gemeindlichen und interkommunalen integrierten Entwicklungskonzepten im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 des Baugesetzbuchs, soweit diese der Teilhabe der Bürgerschaft Rechnung tragen und zur Investitionsvorbereitung erforderlich sind, insbesondere im Sinne einer Funktionszuordnung für den "Anker im Raum"
Geltungsdauer
- 2020 bis 2021 (vorerst)
- 2020 bis 2021 (vorerst)
Antragsverfahren
- Jährliche Ausschreibung
- Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
- Jährliche Ausschreibung
- Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
Ansprechperson im MIL
- Organisationsname:
- Referat 21
- Abteilung:
- Städtebauförderung
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Horst
- Nachname:
- Bußmann
- Telefon:
- 0331 866-8131